{
    "slug": "hinterlegung-372-bgb",
    "titre": "Hinterlegung beim Annahmeverzug – wann der Schuldner durch Hinterlegung frei wird (§§ 372–382 BGB)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nimmt der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder kann der Schuldner aus Gründen, die in der Person des Gläubigers liegen, nicht…",
    "resume_court": "Nimmt der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder kann der Schuldner aus Gründen, die in der Person des Gläubigers liegen, nicht (sicher) leisten, darf der Schuldner **Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle zugunsten des Gläubigers hinterlegen** (**§ 372 BGB**). Ist die **Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen**, wird der Schuldner durch die Hinterlegung **so von seiner Verbindlichkeit befreit, als hätte er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet** (**§ 378 BGB**). Solange er die Sache noch zurücknehmen kann, hat die Hinterlegung diese Wirkung nicht; er darf den Gläubiger dann nur auf die Hinterlegungsstelle verweisen (**§ 379 BGB**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Normen",
            "valeur": "§§ 372–382 BGB (Hinterlegung); § 383 BGB (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hinterlegbar (§ 372 Satz 1 BGB)",
            "valeur": "Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fall 1 (§ 372 Satz 1 BGB)",
            "valeur": "Der Gläubiger befindet sich im Verzug der Annahme",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fall 2 (§ 372 Satz 2 BGB)",
            "valeur": "Der Schuldner kann aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund nicht oder nicht sicher erfüllen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fall 3 (§ 372 Satz 2 BGB)",
            "valeur": "Der Schuldner kennt die Person des Gläubigers ohne Fahrlässigkeit nicht (Ungewissheit)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hinterlegungsort (§ 374 Abs. 1 BGB)",
            "valeur": "Hinterlegungsstelle am Leistungsort; bei anderer Stelle haftet der Schuldner für den entstehenden Schaden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anzeige (§ 374 Abs. 2 BGB)",
            "valeur": "Der Schuldner muss die Hinterlegung unverzüglich anzeigen; sonst Schadensersatzpflicht (Ausnahme: Anzeige untunlich)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zug um Zug (§ 373 BGB)",
            "valeur": "Muss der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers leisten, darf er das Empfangsrecht des Gläubigers von dieser Gegenleistung abhängig machen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 1 BGB)",
            "valeur": "Der Schuldner kann die hinterlegte Sache zurücknehmen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rücknahme ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 BGB)",
            "valeur": "(1) Verzicht des Schuldners gegenüber der Hinterlegungsstelle, (2) Annahmeerklärung des Gläubigers gegenüber der Hinterlegungsstelle, (3) rechtskräftiges Urteil zwischen Gläubiger und Schuldner, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pfändung/Insolvenz (§ 377 BGB)",
            "valeur": "Das Rücknahmerecht ist nicht pfändbar; im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners kann es während des Verfahrens nicht ausgeübt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung bei ausgeschlossener Rücknahme (§ 378 BGB)",
            "valeur": "Schuldner wird frei, als hätte er zur Zeit der Hinterlegung geleistet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung bei möglicher Rücknahme (§ 379 BGB)",
            "valeur": "Verweisung des Gläubigers an die Hinterlegungsstelle; Gefahr trägt der Gläubiger, keine Zinsen, kein Nutzungsersatz; bei Rücknahme gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten (§ 381 BGB)",
            "valeur": "Grundsätzlich trägt der Gläubiger die Kosten; anders, wenn der Schuldner die Sache zurücknimmt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlöschen des Gläubigerrechts (§ 382 BGB)",
            "valeur": "30 Jahre nach Empfang der Anzeige, wenn sich der Gläubiger bei der Hinterlegungsstelle nicht meldet; danach darf der Schuldner zurücknehmen, auch bei früherem Rücknahmeverzicht",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 372 BGB – Voraussetzungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__372.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 373 BGB – Zug-um-Zug-Leistung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__373.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 374 BGB – Hinterlegungsort; Anzeigepflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__374.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 376 BGB – Rücknahmerecht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__376.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 377 BGB – Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__377.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 378 BGB – Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__378.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 379 BGB – Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__379.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 381 BGB – Kosten der Hinterlegung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__381.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 382 BGB – Erlöschen des Gläubigerrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__382.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 383 BGB – Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__383.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Hinterlegung beim Annahmeverzug – wann der Schuldner durch Hinterlegung frei wird (§§ 372–382 BGB)?",
            "reponse": "Nimmt der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an oder kann der Schuldner aus Gründen, die in der Person des Gläubigers liegen, nicht (sicher) leisten, darf der Schuldner Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle zugunsten des Gläubigers hinterlegen (§ 372 BGB)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Hinterlegung beim Annahmeverzug?",
            "reponse": "Die §§ 372 ff. BGB gelten für Schuldverhältnisse nach deutschem Recht und sind bundesrechtlich geregelt. Der Verfahrensablauf bei der Hinterlegungsstelle ist dagegen vom Landesrecht geprägt. Wer eine Hinterlegung erwägt, sollte vorab bei der örtlich zuständigen Stelle (in der Regel über das Amtsgericht erfragbar) klären, welche Angaben und Formulare erforderlich sind."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Hinterlegung beim Annahmeverzug?",
            "reponse": "Gegenstände außerhalb des Katalogs des § 372 BGB sind nicht hinterlegungsfähig; für sie kommt § 383 BGB in Betracht. Ohne Hinterlegungsgrund (Annahmeverzug, gläubigerseitiges Hindernis oder entschuldbare Ungewissheit) tritt keine befreiende Wirkung ein. Hat der Schuldner nur fahrlässig keine Kenntnis vom Gläubiger, trägt die Ungewissheits-Alternative nicht."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Hinterlegung beim Annahmeverzug?",
            "reponse": "„Mit der Hinterlegung bin ich immer sofort schuldenfrei.\u0022 Nein. Die befreiende Wirkung nach § 378 BGB tritt nur ein, wenn die Rücknahme ausgeschlossen ist. Bis dahin verweist der Schuldner den Gläubiger nur auf die Hinterlegungsstelle (§ 379 BGB). „Der Gläubiger streitet die Forderung ab, also darf ich hinterlegen.\u0022 Nicht automatisch."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Hinterlegung beim Annahmeverzug aus?",
            "reponse": "Ein Mieter (S) will eine fällige Nachzahlung von 1.200 € (fiktiver Betrag) an seinen Vermieter (G) leisten. G hat zwischenzeitlich verkauft und reagiert nicht; S weiß ohne eigenes Verschulden nicht, wer Gläubiger der Forderung ist. S darf wegen der entschuldbaren Ungewissheit über die Person des Gläubigers den Betrag bei der zuständigen Hinterlegungsstelle zugunsten des Gläubigers hinterlegen (§ 372 Satz 2 BGB) und…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q883925",
        "Q564203"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-24",
    "derniere_verification": "2026-10-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/hinterlegung-372-bgb"
}