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title: Homeoffice-Pauschale 2026 – Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG
slug: homeoffice-pauschale
topic: steuerrecht
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last_reviewed: 2026-05-28
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# Homeoffice-Pauschale 2026 – Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG

## Kurzantwort

Die Homeoffice-Pauschale (gesetzlich „Tagespauschale") beträgt 2026 unverändert **6 € pro Kalendertag** und ist auf **höchstens 1.260 € pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr** begrenzt – das entspricht maximal **210 Arbeitstagen** im Homeoffice (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, über § 9 Abs. 5 EStG auch für Werbungskosten). Voraussetzung ist, dass die berufliche oder betriebliche Tätigkeit an dem Tag **überwiegend in der häuslichen Wohnung** ausgeübt und **keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht** wird. Ein abgetrenntes Arbeitszimmer ist **nicht** erforderlich, ein Arbeiten am Küchentisch oder in der Arbeitsecke genügt. Die Pauschale ist abzugrenzen von der Jahrespauschale für das **häusliche Arbeitszimmer** (1.260 € bei Mittelpunkt der Tätigkeit, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG): Für denselben Zeitraum ist nur **eines von beidem** möglich.

## Kernfakten

| Punkt | Wert 2026 |
|---|---|
| Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) | 6 € pro Kalendertag |
| Jahres-Höchstbetrag | 1.260 € |
| Maximal begünstigte Tage pro Jahr | 210 Tage |
| Rechtsgrundlage Betriebsausgaben | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG |
| Rechtsgrundlage Werbungskosten | § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG |
| Verhältnis zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag | Anrechenbar; geht im Pauschbetrag von 1.230 € auf, soweit gemeinsam mit übrigen Werbungskosten ≤ 1.230 € |
| Voraussetzung | Überwiegend (> 50 % der Arbeitszeit) in der häuslichen Wohnung, keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht |
| Abzug bei kürzerem Homeoffice am gleichen Tag | Auch zulässig, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Lehrkräfte) |
| Häusliches Arbeitszimmer erforderlich? | Nein – Arbeitsecke oder Küchentisch genügen |
| Stand des Betrags seit | 1. Januar 2023 (Jahressteuergesetz 2022) |
| Beleg- bzw. Aufzeichnungspflicht | Aufzeichnung der Homeoffice-Tage (Eigenaufstellung); § 4 Abs. 7 EStG gilt nicht |

## Voraussetzungen für den Abzug

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG kann die Tagespauschale für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit **überwiegend** in der häuslichen Wohnung ausgeübt und **keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht** wird. „Überwiegend" bedeutet nach dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 (LStH 2026, Anhang 19 I): mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer ist **nicht** erforderlich – die Pauschale gilt auch, wenn nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder der Küchentisch genutzt wird. Wird am selben Kalendertag **zusätzlich** auswärts gearbeitet (Kundentermin, Dienstreise, Außendienst), bleibt der Abzug der Tagespauschale erlaubt, sofern für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit **dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz** zur Verfügung steht (z. B. Lehrkräfte ohne eigenen Schularbeitsplatz). Andernfalls ist die Tagespauschale nur für Tage abziehbar, an denen die erste Tätigkeitsstätte gar nicht aufgesucht wird.

## Höhe und Jahresgrenze

Pro Homeoffice-Tag werden **6 €** als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt, höchstens jedoch **1.260 € pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr**. Damit sind maximal **210 Homeoffice-Tage** im Jahr begünstigt; weitere Tage wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Der Höchstbetrag ist **personen-** und **jahresbezogen** – Ehegatten bei Zusammenveranlagung erhalten ihn jeweils getrennt für eigene berufliche Tätigkeiten. Die 6 € pauschal decken **sämtliche** Aufwendungen ab, die durch die Arbeit in der häuslichen Wohnung anfallen (anteilige Miete, Strom, Heizung, Wasser, Reinigung). Zusätzlich abziehbar sind nur Aufwendungen für **Arbeitsmittel** (z. B. Computer, Bürostuhl, beruflich genutzte Fachliteratur) und für ein **Telefon/Internet**, soweit beruflich veranlasst – diese Posten sind nicht in der Tagespauschale enthalten.

## Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer

Liegen die strengen Voraussetzungen des **häuslichen Arbeitszimmers** vor – nämlich ein separater, ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum, der zudem den **Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit** bildet – können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wahlweise die **tatsächlichen Aufwendungen** oder eine **Jahrespauschale von 1.260 €** abgezogen werden. Diese Jahrespauschale für das Arbeitszimmer und die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) dürfen **nicht für denselben Zeitraum nebeneinander** geltend gemacht werden. Wer den Mittelpunkt der Tätigkeit zu Hause hat, wählt regelmäßig die Arbeitszimmer-Variante. Wer dagegen sein Homeoffice nur tageweise nutzt oder kein abgetrenntes Arbeitszimmer hat, kommt nur über die Tagespauschale zum Ansatz. Die Jahrespauschale wird zudem pro vollem Kalendermonat ohne Arbeitszimmer-Voraussetzungen um **1/12 (105 €)** gekürzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).

## Verhältnis zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bei Arbeitnehmern wird die Homeoffice-Pauschale als **Werbungskosten** berücksichtigt (§ 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Sie wirkt sich **nur dann** zusätzlich steuermindernd aus, wenn die Summe aller Werbungskosten – also Tagespauschalen plus Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten usw. – den **Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €** (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) **übersteigt**. Bei 210 Homeoffice-Tagen erreicht allein die Tagespauschale 1.260 € und liegt damit über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag; bei weniger Homeoffice-Tagen lohnt der Einzelnachweis erst zusammen mit anderen Werbungskosten. Selbständige und Gewerbetreibende setzen die Tagespauschale dagegen unmittelbar als **Betriebsausgaben** an.

## Aufzeichnungspflicht und Nachweis

Eine besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG (gesonderte und fortlaufende Aufzeichnung im Buchführungsgrundsatz) gilt für die Tagespauschale **nicht** (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rn. 32). Erforderlich ist aber eine **nachvollziehbare Aufstellung** der Homeoffice-Tage – etwa als formloser Kalender, Stundenzettel oder Tabellenkalkulation. Die Eintragung erfolgt in der Anlage N (bei Arbeitnehmern) bzw. in der Gewinnermittlung (EÜR, Bilanz). Das Finanzamt darf bei Zweifeln einen Nachweis verlangen.

## Geltungsbereich

<!-- AGENT_TODO:Geltungsbereich – Auf welche Personen, Gebäude oder Sachverhalte sich diese Regel bezieht. -->
_Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._

## Ausnahmen

<!-- AGENT_TODO:Ausnahmen – Fälle, in denen die Regel nicht greift oder eine Schutzklausel gilt. -->
_Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._

## Häufige Fehler

<!-- AGENT_TODO:Häufige Fehler – Typische Fehlannahmen oder Stolperfallen, die in der Praxis auftauchen. -->
_Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._

## Beispiel

<!-- AGENT_TODO:Beispiel – Konkretes Fallbeispiel, das zeigt, wie die Regel in einer typischen Situation angewendet wird. -->
_Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._

## Quellen

- Gesetzestext § 4 EStG – Gewinnbegriff im Allgemeinen, Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c (Tagespauschale): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
- Gesetzestext § 9 EStG – Werbungskosten, Verweis in Absatz 5 auf § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- BMF – LStH 2026, Anhang 19 I: BMF-Schreiben vom 15.08.2023 zur ertragsteuerlichen Beurteilung der häuslichen Wohnung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG): https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-19/I/anhang-19-I.html
- BMF – LStH 2026, Anhang 19 I – Inhaltsverzeichnis Häusliches Arbeitszimmer / Homeoffice: https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-19/I/inhalt.html
- BMF – EStH 2025, tabellarische Übersicht Homeoffice-Pauschale: https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/tabellarische-Uebersicht/Homeoffice-Pauschale.html

## Änderungsverlauf

- 2026-05-28: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects).

## Stand

- Stand: 2026-05-28
- Gültig ab: 2026-01-01
- Gültig bis: 2026-12-31 (Werte werden jährlich vom Gesetzgeber überprüft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 4 EStG und BMF als Primärquellen)
- Lizenz: CC BY 4.0
