---
title: Hybridheizung – Förderung und Voraussetzungen (GEG § 71h, KfW 458)
slug: hybridheizung-foerderung
topic: bau-sanierungsrecht-foerderung
legal_status: in_force
authority_level: A
valid_from: 2024-01-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-07-04
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/hybridheizung-foerderung.md
wikidata_subjects: [Q72159183, Q131313, Q131413876]
factcheck_status: ok

---

# Hybridheizung – Förderung und Voraussetzungen (GEG § 71h, KfW 458)

## Kurzantwort

Eine Wärmepumpen-Hybridheizung – eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe kombiniert mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung – erfüllt die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht des GEG ohne Rechennachweis, wenn die Wärmepumpe im Vorrang läuft, beide Erzeuger eine gemeinsame fernansprechbare Steuerung haben und bei fossilem Spitzenlasterzeuger ein Brennwertkessel eingesetzt wird (§ 71h Abs. 1 GEG). Wird die Hybridheizung als eigenständige Erfüllungsoption gewählt, muss die Wärmepumpe zusätzlich mindestens 30 Prozent (bivalent parallel/teilparallel) bzw. 40 Prozent (bivalent alternativ) der Heizlast leisten. Gefördert wird über die KfW-Heizungsförderung (Programm 458): Grundförderung 30 Prozent, mit Boni bis maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der fossile Teil (Gas-Brennwertkessel) ist nicht förderfähig – Boni und der Effizienzbonus greifen nur für den Wärmepumpen-Anteil.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Wärmepumpen-Hybrid | § 71h Abs. 1 GEG |
| Zulässige Kombination | elektrische Wärmepumpe + Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung [§ 71h Abs. 1 S. 1 GEG] |
| Betriebsweise | Wärmepumpe im Vorrang, Spitzenlasterzeuger nur bei nicht mehr gedecktem Wärmebedarf [§ 71h Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GEG] |
| Steuerung | gemeinsame, fernansprechbare Steuerung Pflicht [§ 71h Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GEG] |
| Bei gasförmigem/flüssigem Brennstoff | Spitzenlasterzeuger muss Brennwertkessel sein [§ 71h Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GEG] |
| Mindest-WP-Leistung (bivalent parallel/teilparallel) | ≥ 30 % der Heizlast [§ 71h Abs. 1 S. 3 GEG] |
| Mindest-WP-Leistung (bivalent alternativ) | ≥ 40 % der Heizlast [§ 71h Abs. 1 S. 3 GEG] |
| Nachweis-Vereinfachung | Teillastpunkt A nach DIN EN 14825: ≥ 30 % bzw. ≥ 40 % der Spitzenlasterzeuger-Leistung [§ 71h Abs. 1 S. 4 GEG] |
| Grundförderung (KfW 458) | 30 % der förderfähigen Gesamtkosten [KfW Merkblatt 458, Stand 12/2025] |
| Maximaler Fördersatz | 70 % der förderfähigen Gesamtkosten [KfW Merkblatt 458] |
| Förderhöchstbetrag 1. Wohneinheit | 30.000 € [KfW Merkblatt 458] |
| Effizienzbonus | 5 %, bei bivalenten Kombigeräten nur für den anteiligen Wärmepumpen-Kostenanteil [KfW Merkblatt 458] |
| Fossiler Teil (Gas-Brennwertkessel) | nicht förderfähig |

## Geltungsbereich

Die Regelung gilt bundesweit für den Einbau oder die Aufstellung und den Betrieb einer Wärmepumpen-Hybridheizung in Wohn- und Nichtwohngebäuden (§ 71h Abs. 1 GEG). Die Hybridheizung ist eine der sieben anerkannten Erfüllungsoptionen der 65-Prozent-Regel nach § 71 Abs. 3 GEG. Wie bei allen Erfüllungsoptionen greift die 65-Prozent-Pflicht selbst nur beim Neueinbau einer Heizung; eine bestehende, funktionierende Heizung muss deshalb nicht ersetzt werden. Neben der Wärmepumpen-Hybridheizung kennt § 71h GEG auch die Solarthermie-Hybridheizung (Abs. 2 bis 5), die eigene Anforderungen an die Kollektor-Aperturfläche und den erneuerbaren Anteil des Zusatzkessels stellt.

## Voraussetzungen im Detail

Damit eine Wärmepumpen-Hybridheizung die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG als erfüllt gelten lässt, müssen nach § 71h Abs. 1 Satz 2 GEG drei Bedingungen kumulativ vorliegen:

1. **Vorrangbetrieb der Wärmepumpe.** Der Betrieb erfolgt bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe. Der Spitzenlasterzeuger darf nur einspringen, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf nicht mehr allein decken kann.
2. **Gemeinsame, fernansprechbare Steuerung.** Die einzelnen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen.
3. **Brennwertkessel bei fossilem Brennstoff.** Wird ein gasförmiger oder flüssiger Brennstoff eingesetzt, muss der Spitzenlasterzeuger ein Brennwertkessel sein.

Wird die Hybridheizung als eigenständige Erfüllungsoption nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nummer 6 GEG gewählt, kommt eine Leistungsanforderung hinzu (§ 71h Abs. 1 Satz 3 GEG): Die thermische Leistung der Wärmepumpe muss bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpenleistung beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent bzw. 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht (§ 71h Abs. 1 Satz 4 GEG).

## Förderung über die KfW (Programm 458)

Die Heizungsförderung für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer läuft über das KfW-Programm 458. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten; durch Boni (Klimageschwindigkeits-, Einkommens- und Effizienzbonus) kann der Fördersatz auf höchstens 70 Prozent steigen (KfW Merkblatt 458, Stand 12/2025). Der Förderhöchstbetrag der berücksichtigten Gesamtkosten liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro je zweiter bis sechster und 8.000 Euro je weiterer Wohneinheit.

Bei einer Gas-Hybridheizung ist der fossile Teil nicht förderfähig. Der Effizienzbonus von 5 Prozent wird bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten ausdrücklich nur auf die anteiligen Kosten der Wärmepumpe gewährt (KfW Merkblatt 458). Wie bei jeder BEG-EM-Förderung gilt: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Der Gaskessel wird mitgefördert."** Falsch. Nur der erneuerbare Anteil bzw. die Wärmepumpe ist förderfähig; der fossile Spitzenlasterzeuger nicht.
- **„Jede Wärmepumpe plus Gastherme erfüllt automatisch die 65 Prozent."** Falsch. Ohne Vorrangbetrieb, gemeinsame fernansprechbare Steuerung und – bei fossilem Brennstoff – Brennwertkessel ist die Erfüllungsfiktion des § 71h Abs. 1 GEG nicht gegeben.
- **„Die Wärmepumpe kann beliebig klein dimensioniert werden."** Nur teilweise. Als eigenständige Erfüllungsoption muss die Wärmepumpe mindestens 30 bzw. 40 Prozent der Heizlast leisten (§ 71h Abs. 1 S. 3 GEG).
- **„Solarthermie-Hybrid ist dasselbe wie Wärmepumpen-Hybrid."** Falsch. Für die Solarthermie-Hybridheizung gelten die abweichenden Anforderungen des § 71h Abs. 2 bis 5 GEG (Mindest-Aperturfläche, 60-Prozent-Anteil des Zusatzkessels).

## Quellen

- § 71h GEG – Wärmepumpen-Hybridheizung, Solarthermie-Hybridheizung: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71h.html
- § 71 GEG – Anforderungen an eine Heizungsanlage (65-Prozent-Regel, Erfüllungsoptionen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 71i GEG – Übergangsfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71i.html
- KfW Merkblatt 458 – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen (Stand 12/2025): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf

## Stand

- Stand: 2026-07-04
- Gültig ab: 2024-01-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquelle gesetze-im-internet.de) + B (KfW Merkblatt 458)
- Lizenz: CC BY 4.0
