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title: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) – Selbstzahlerleistungen, wirtschaftliche Aufklärung und Nutzenbewertung
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# Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) – Selbstzahlerleistungen, wirtschaftliche Aufklärung und Nutzenbewertung

## Kurzantwort

**Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)** sind ärztliche Leistungen, die **nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören** und die der Patient deshalb **selbst bezahlen** muss. Grund ist das **Wirtschaftlichkeitsgebot** des **§ 12 Abs. 1 SGB V**: Die GKV darf nur Leistungen übernehmen, die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" sind und „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; über dieses Maß hinausgehende Leistungen dürfen Versicherte nicht beanspruchen und Ärzte nicht zulasten der Kasse erbringen. Bietet ein Arzt eine IGeL an, muss er den Patienten nach **§ 630c Abs. 3 BGB vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten** informieren und nach **§ 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)** einen **schriftlichen Behandlungsvertrag** schließen. Die Abrechnung erfolgt zwingend nach der **Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)**. Der **IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund** bewertet den Nutzen: Von rund 60 geprüften Leistungen erhielt **keine einzige** die Bestnote „positiv" – die Mehrheit gilt als „unklar", „tendenziell negativ" oder „negativ". Patienten sind zu keiner IGeL verpflichtet, haben Anspruch auf Bedenkzeit und dürfen jede Leistung ohne Nachteil ablehnen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Definition IGeL | Ärztliche Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs, privat zu zahlen |
| Grund der Nichtübernahme | Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 Abs. 1 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Selbstzahlerleistung | § 18 Abs. 8 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag-Ärzte) |
| Verbot der Doppelabrechnung | Kassenleistungen dürfen nicht privat liquidiert werden [§ 18 Abs. 8, § 3 BMV-Ä] |
| Schriftlicher Vertrag | Vor Behandlungsbeginn zwingend erforderlich [§ 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä] |
| Wirtschaftliche Aufklärung | Kosteninformation in Textform vor Behandlung [§ 630c Abs. 3 BGB] |
| Folge fehlender Aufklärung | Vergütungsanspruch kann entfallen [§ 630c Abs. 3 iVm §§ 611, 612 BGB] |
| Abrechnungsgrundlage | Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) |
| GOÄ-Regelsteigerungssatz | 1,0- bis 2,3-fach; höherer Satz nur mit schriftlicher Begründung [§ 5 GOÄ] |
| Umsatzsteuer | 19 % USt bei Leistungen ohne therapeutisches/diagnostisches Ziel; medizinisch indizierte Heilbehandlung steuerfrei [§ 4 Nr. 14 UStG] |
| Nutzenbewertung | IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund (md-bund.de) |
| Bewertungsbilanz | Von rund 60 geprüften IGeL keine „positiv"; Mehrheit „unklar"/„(tendenziell) negativ" |
| Bekanntes Beispiel | Glaukom-Früherkennung (Augeninnendruckmessung): „tendenziell negativ" |
| Patientenrechte | Keine Pflicht zur Annahme, Bedenkzeit, Recht auf Ablehnung ohne Nachteil |
| Anspruch auf Rechnung | Nachvollziehbare GOÄ-Rechnung mit Einzelpositionen |

## Geltungsbereich

IGeL betreffen **gesetzlich Versicherte**, denen ein Arzt (oder Zahnarzt) eine Leistung anbietet, die **nicht** in der vertragsärztlichen Versorgung enthalten ist. Der Rahmen ergibt sich aus dem Zusammenspiel dreier Ebenen: dem **Sozialrecht** (§ 12 SGB V bestimmt, was die Kasse zahlt bzw. nicht zahlt), dem **Vertragsarztrecht** (der Bundesmantelvertrag-Ärzte regelt, unter welchen Bedingungen der Vertragsarzt privat abrechnen darf) und dem **Behandlungsvertragsrecht des BGB** (§§ 630a ff., insbesondere die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c Abs. 3). Für Privatversicherte gibt es den Begriff „IGeL" formal nicht, weil bei ihnen ohnehin nach GOÄ abgerechnet wird; dort entscheidet der Versicherungstarif über die Erstattung. Nicht zu den IGeL zählen Leistungen, die medizinisch notwendig und damit **Kassenleistung** sind – diese darf der Vertragsarzt nach § 18 Abs. 8 und § 3 BMV-Ä **nicht** zusätzlich privat in Rechnung stellen.

## Wirtschaftliche Aufklärung und schriftlicher Vertrag

Bevor eine IGeL erbracht wird, treffen den Arzt **zwei kumulative Pflichten**. Erstens die **wirtschaftliche Informationspflicht** nach **§ 630c Abs. 3 BGB**: Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten (die Krankenkasse) nicht gesichert ist – was bei IGeL definitionsgemäß der Fall ist –, muss er den Patienten **vor Beginn der Behandlung** über die **voraussichtlichen Kosten in Textform** informieren. Textform (§ 126b BGB) bedeutet eine lesbare, dauerhafte Erklärung mit Namensnennung, etwa Papier, E-Mail oder PDF; eine Unterschrift ist nicht erforderlich, ein bloß mündlicher Hinweis genügt jedoch nicht. Zweitens verlangt **§ 18 Abs. 8 BMV-Ä** einen **schriftlichen Behandlungsvertrag** vor der Leistung sowie, dass der Versicherte die Leistung ausdrücklich verlangt oder ordnungsgemäß darüber aufgeklärt wurde, dass es sich nicht um eine Kassenleistung handelt.

Diese Formalien sind kein Selbstzweck: Fehlt die wirtschaftliche Aufklärung, kann der Arzt seinen **Vergütungsanspruch verlieren** – der Patient muss dann unter Umständen nicht zahlen. Der Patient kann auf die Information zwar **ausdrücklich verzichten**, doch der Verzicht muss klar und unmissverständlich erklärt werden; ein stillschweigender oder formularmäßig „untergeschobener" Verzicht reicht nicht.

## Abrechnung nach GOÄ und Umsatzsteuer

IGeL werden **ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)** abgerechnet, nicht nach dem für Kassenleistungen geltenden EBM. Jede Position hat eine GOÄ-Ziffer mit einem Punktwert; der **Steigerungssatz** liegt im Regelfall zwischen dem **1,0- und 2,3-fachen** des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein höherer Faktor bis zum 3,5-fachen ist nur bei besonderer Schwierigkeit oder Zeitaufwand zulässig und muss auf der Rechnung **schriftlich begründet** werden. Der Patient hat Anspruch auf eine **nachvollziehbare Rechnung mit Einzelpositionen** und sollte vorab einen **schriftlichen Kostenvoranschlag** verlangen.

Umsatzsteuerlich gilt: Ärztliche **Heilbehandlungen** mit therapeutischem oder diagnostischem Ziel sind nach **§ 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei**. IGeL **ohne** medizinische Indikation – etwa rein kosmetische Leistungen oder bestimmte Wunsch- und Bequemlichkeitsleistungen – unterliegen dagegen der **Umsatzsteuer von 19 %**, die dann auf die GOÄ-Vergütung aufzuschlagen ist. Ob eine konkrete IGeL steuerpflichtig ist, hängt vom Einzelfall und dem Behandlungsziel ab.

## Nutzenbewertung: der IGeL-Monitor

Weil IGeL definitionsgemäß **keinen** von der GKV anerkannten Nutzennachweis haben, hat der **Medizinische Dienst Bund** (bis 2022 „Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen", MDS) den **IGeL-Monitor** eingerichtet. Er bewertet einzelne Selbstzahlerleistungen nach dem Stand der wissenschaftlichen Evidenz in den Stufen „positiv", „tendenziell positiv", „unklar", „tendenziell negativ" und „negativ". Die Bilanz ist ernüchternd: Von den rund **60 bewerteten IGeL** erhielt **keine einzige** die Bestnote „positiv"; nur wenige gelten als „tendenziell positiv", während die große Mehrheit als „unklar" oder „(tendenziell) negativ" eingestuft ist. Ein prominentes Beispiel ist die **Glaukom-Früherkennung** durch Augeninnendruckmessung, die als „tendenziell negativ" bewertet wird, weil der Nutzen für die breite Bevölkerung nicht belegt ist. Patienten können vor einer Zusage die Bewertung der konkreten Leistung online nachschlagen und mit dem Arzt besprechen.

## Typische IGeL

Zu den häufig angebotenen Selbstzahlerleistungen gehören unter anderem die **Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung**, der **Ultraschall der Eierstöcke** zur Krebsfrüherkennung, **professionelle Zahnreinigung**, **reisemedizinische Beratung und Impfungen** für private Reisen, **Blutuntersuchungen ohne konkreten Krankheitsverdacht**, **sportmedizinische Checks** sowie **Anti-Aging- und Lifestyle-Leistungen**. Manche dieser Leistungen können im Einzelfall sinnvoll sein – etwa bei konkretem Risiko oder ausdrücklichem Wunsch –, sind aber ohne belegten Bevölkerungsnutzen aus dem Kassenkatalog ausgenommen.

## Häufige Fehler

- **„Wenn der Arzt es empfiehlt, muss ich die IGeL nehmen."** Falsch – es besteht **keinerlei Pflicht**. Patienten dürfen jede IGeL ablehnen, ohne dass die notwendige Kassenbehandlung darunter leidet. Eine Kopplung („Behandlung nur mit Zusatzleistung") ist unzulässig.
- **„Ein mündlicher Hinweis auf die Kosten reicht."** Falsch – § 630c Abs. 3 BGB verlangt die Kosteninformation **in Textform vor Behandlungsbeginn**, und § 18 Abs. 8 BMV-Ä einen **schriftlichen Vertrag**. Fehlen diese, kann der Vergütungsanspruch entfallen.
- **„IGeL sind vom Arzt frei bepreisbar."** Falsch – die Abrechnung ist an die **GOÄ** gebunden; der Regelsteigerungssatz beträgt 1,0- bis 2,3-fach, höhere Sätze sind begründungspflichtig.
- **„Der Arzt darf mir eine notwendige Untersuchung als IGeL verkaufen."** Falsch – medizinisch notwendige Leistungen sind **Kassenleistungen** und dürfen nach § 3 und § 18 Abs. 8 BMV-Ä **nicht** zusätzlich privat abgerechnet werden.
- **„IGeL sind medizinisch geprüft und nützlich."** Differenziert – IGeL sind gerade **nicht** vom Gemeinsamen Bundesausschuss als nutzbringend anerkannt. Der IGeL-Monitor bewertet die meisten als „unklar" oder „negativ".
- **„Auf die Kostenaufklärung kann ich nicht verzichten."** Differenziert – ein Verzicht ist möglich, muss aber **ausdrücklich, klar und unmissverständlich** erklärt werden; stillschweigend geht es nicht.

## Quellen

- § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__12.html
- § 630c BGB – Mitwirkung und Informationspflichten (Abs. 3: wirtschaftliche Aufklärung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html
- § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html
- § 126b BGB – Textform: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
- § 4 Nr. 14 UStG – Steuerbefreiung ärztlicher Heilbehandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html
- Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 3 und § 18 Abs. 8 – Selbstzahlerleistungen: https://www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag
- IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund: https://md-bund.de/fuer-patienten/igel-monitor-des-medizinischen-dienstes-bund.html
- IGeL-Monitor (Bewertungsdatenbank): https://www.igel-monitor.de/
- BMG – Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/i/igel
- gesund.bund.de – IGeL, Übersicht Selbstzahlerleistungen: https://gesund.bund.de/individuelle-gesundheitsleistungen-igel

## Änderungsverlauf

- 2026-07-11: Automatischer Faktencheck – tote Quellen-URL ersetzt. KBV hat die Seitenstruktur umgestellt; alte URL (bundesmantelvertrag.php) lieferte HTTP 404. Ersetzt durch die aktuelle KBV-Rechtsquellenseite (HTTP 200, inhaltlich identisch: Bundesmantelvertrag-Ärzte). | change_type=source_url_fix field="source_url" old="https://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php" new="https://www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag" reviewed_by="nexvyra-factcheck-daily"
- 2026-07-06: Erstveröffentlichung. Rechtsgrundlagen § 12 SGB V, § 630c Abs. 3 BGB, § 18 Abs. 8 BMV-Ä, GOÄ § 5 sowie IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund geprüft und verlinkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-07-06
- Gültig ab: 2013-02-26 (Patientenrechtegesetz, §§ 630a ff. BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, BGB, UStG, BMV-Ä, Medizinischer Dienst Bund, BMG)
- Lizenz: CC BY 4.0
