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title: Illegales Autorennen 2026 – verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Strafe, Fahrerlaubnisentzug und Einziehung (§ 315d StGB)
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# Illegales Autorennen & verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

## Kurzantwort

Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ist seit dem **13. Oktober 2017** eine **Straftat** nach § 315d StGB – kein bloßer Bußgeldverstoß mehr. Strafbar macht sich, wer ein nicht erlaubtes Rennen **ausrichtet oder durchführt**, wer als Fahrer **daran teilnimmt** und – das ist der praktisch wichtigste Fall – wer sich als **Einzelraser** mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, **um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen** (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Grundtatbestand wird mit **Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe** geahndet; kommt es zur konkreten Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, drohen **bis zu fünf Jahre**, bei Verursachung des **Todes** oder einer schweren Gesundheitsschädigung **ein bis zehn Jahre** Freiheitsstrafe. Zusätzlich entzieht das Gericht in der Regel die **Fahrerlaubnis** (§ 69 StGB) mit einer Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren, und das **Fahrzeug kann eingezogen** werden (§ 315f StGB) – auch, wenn es dem Fahrer gar nicht gehört.

## Kernfakten

| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsnatur | Straftat (Vergehen), § 315d StGB – seit 13.10.2017 |
| Grundtatbestand (Abs. 1) | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| Konkrete Gefährdung (Abs. 2) | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Fahrlässige Gefährdung (Abs. 4) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Tod / schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 5) | Freiheitsstrafe 1–10 Jahre (minder schwer: 6 Monate–5 Jahre) |
| Versuch | strafbar nur beim Ausrichten/Durchführen (Abs. 1 Nr. 1), Abs. 3 |
| Fahrerlaubnis | Regelentziehung nach § 69 StGB (§ 315d ist Regelbeispiel, § 69 Abs. 2 Nr. 1a) |
| Sperrfrist Neuerteilung | 6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB) |
| Einziehung des Fahrzeugs | möglich nach § 315f StGB (auch bei fremdem Kfz, § 74a StGB) |

## Die drei Tatvarianten des § 315d Abs. 1 StGB

§ 315d Abs. 1 StGB erfasst drei Konstellationen. Nach **Nummer 1** macht sich strafbar, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen **ausrichtet oder durchführt** – also der Organisator im Hintergrund. Nach **Nummer 2** ist strafbar, wer als **Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen teilnimmt**. Ein „Rennen" setzt hier mindestens zwei Beteiligte voraus, die einen Sieger oder eine höhere Geschwindigkeit ermitteln wollen.

**Nummer 3** ist die praktisch bedeutsamste und zugleich umstrittenste Variante: das sogenannte **Einzelrennen** oder „Rennen gegen sich selbst". Erfasst wird, wer sich als Fahrer **mit nicht angepasster Geschwindigkeit** und **grob verkehrswidrig und rücksichtslos** fortbewegt, **um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen**. Damit werden typische Fälle wie waghalsige Beschleunigungsfahrten oder Fluchtfahrten vor der Polizei erfasst, auch wenn kein zweiter Fahrer beteiligt ist. Alle drei Merkmale – nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit sowie die Absicht der höchstmöglichen Geschwindigkeit – müssen zusammen vorliegen. Das **Bundesverfassungsgericht** hat mit Beschluss vom **9. Februar 2022 (2 BvL 1/20)** entschieden, dass diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar und hinreichend bestimmt ist.

## Strafrahmen im Überblick

| Absatz | Voraussetzung | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Ausrichten, Teilnehmen oder Einzelrennen (ohne Gefährdung) | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| Abs. 2 | Teilnehmer/Einzelraser gefährdet Leib/Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Abs. 4 | Gefahr aus Abs. 2 nur **fahrlässig** verursacht | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Abs. 5 | dadurch **Tod**, schwere Gesundheitsschädigung oder Schädigung vieler Menschen | Freiheitsstrafe 1–10 Jahre; minder schwerer Fall 6 Monate–5 Jahre |

Ein **Versuch** ist nach § 315d Abs. 3 StGB nur in den Fällen des Ausrichtens oder Durchführens (Abs. 1 Nr. 1) strafbar.

## Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Wer wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt wird, gilt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB **in der Regel als ungeeignet** zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Strafgericht entzieht ihm daher regelmäßig die **Fahrerlaubnis**; sie erlischt mit Rechtskraft des Urteils, der Führerschein wird eingezogen. Anders als das **Fahrverbot** (§ 44 StGB, Nebenstrafe von einem bis sechs Monaten) ist die Entziehung eine **Maßregel** ohne feste Höchstdauer: Wer sie überstanden hat, muss die Fahrerlaubnis neu beantragen. Zum Unterschied beider Instrumente siehe die Seite [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).

## Sperrfrist für die Neuerteilung (§ 69a StGB)

Mit der Entziehung setzt das Gericht zugleich eine **Sperrfrist** fest, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie beträgt nach § 69a Abs. 1 StGB **sechs Monate bis fünf Jahre** und kann in schweren Fällen sogar **dauerhaft** angeordnet werden. War in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre verhängt worden, beträgt das **Mindestmaß ein Jahr** (§ 69a Abs. 3 StGB). War der Führerschein vorläufig entzogen, verkürzt sich die Sperre um diese Zeit, jedoch nicht unter drei Monate. Für die Wiedererteilung nach Ablauf der Sperre ist häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich – Näheres unter [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html) und [Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html).

## Einziehung des Fahrzeugs (§ 315f StGB)

Eine Besonderheit des Rennparagrafen ist die **Einziehung des Tatfahrzeugs**: Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 2, 4 oder 5 bezieht, **eingezogen** werden. Über den Verweis auf § 74a StGB ist die Einziehung auch dann möglich, wenn das Fahrzeug **nicht dem Täter**, sondern einem Dritten gehört – etwa einem Leasinggeber oder Familienmitglied –, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das Rennen kann den Fahrer damit nicht nur den Führerschein, sondern auch das Auto kosten.

## Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeit und § 315c StGB

Ein bloßer **Geschwindigkeitsverstoß** bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO/BKatV und wird mit Bußgeld, Punkten und ggf. Regelfahrverbot geahndet (siehe [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)). Zur **Straftat** nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird das Verhalten erst, wenn die zusätzliche **Renn-Absicht** („höchstmögliche Geschwindigkeit") sowie grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit hinzutreten. Von der **Gefährdung des Straßenverkehrs** nach § 315c StGB unterscheidet sich § 315d dadurch, dass beim Rennen die Renn- bzw. Geschwindigkeitskomponente im Vordergrund steht; beide Tatbestände können sich aber überschneiden. Kommt Alkohol oder eine andere Droge hinzu, greifen zusätzlich § 316 StGB bzw. § 24a StVG (siehe [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html) und [Drogen am Steuer – THC-Grenzwert](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html)).

## Siehe auch

- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Drogen am Steuer – THC-Grenzwert](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html)
- [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html)
- [Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html)

## Quellen

- § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Strafrahmen Abs. 1–5): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html [A]
- § 315f StGB (Einziehung von Kraftfahrzeugen): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315f.html [A]
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs, Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html [A]
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis, § 315d als Regelbeispiel Abs. 2 Nr. 1a): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html [A]
- § 69a StGB (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html [A]
- § 44 StGB (Fahrverbot als Nebenstrafe, 1–6 Monate): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__44.html [A]
- BVerfG, Beschluss vom 9.2.2022 – 2 BvL 1/20 (Verfassungsmäßigkeit § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB), amtliche Fußnote bei gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-08-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite; alle Quellen-URLs gegen gesetze-im-internet.de (StGB) gegengeprüft; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status=in_force, authority_level=A, wikidata_subjects Q674827/Q287988/Q10552223, jeweils gegen wikidata.org verifiziert). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-07
- Gültig ab: 2017-10-13 (Einführung § 315d StGB durch das Gesetz zur Änderung des StGB – Kraftfahrzeugrennen)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StGB – gesetze-im-internet.de; BVerfG-Fußnote)
- Lizenz: CC BY 4.0
