{
    "slug": "insolvenzeroeffnungsgruende-17-19-inso",
    "titre": "Insolvenzeröffnungsgründe – Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 16–19 InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt (§ 16 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit: Der…",
    "resume_court": "Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn ein **Eröffnungsgrund** vorliegt (**§ 16 InsO**). **Allgemeiner Eröffnungsgrund** ist die **Zahlungsunfähigkeit**: Der Schuldner ist nicht in der Lage, die **fälligen Zahlungspflichten** zu erfüllen; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn er seine **Zahlungen eingestellt** hat (**§ 17 InsO**). Zusätzlich gilt bei einem **Schuldnerantrag** schon die **drohende Zahlungsunfähigkeit** als Eröffnungsgrund, wobei in aller Regel ein **Prognosezeitraum von 24 Monaten** zugrunde zu legen ist (**§ 18 InsO**). Bei **juristischen Personen** (und bestimmten Personengesellschaften) kommt die **Überschuldung** hinzu; maßgeblich ist die Fortführungsprognose für die **nächsten zwölf Monate** (**§ 19 InsO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundnorm",
            "valeur": "§ 16 InsO: Eröffnung setzt einen Eröffnungsgrund voraus",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungsunfähigkeit",
            "valeur": "§ 17 InsO: Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen; Regelvermutung bei Zahlungseinstellung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich § 17",
            "valeur": "Allgemeiner Eröffnungsgrund – für alle Schuldner (natürliche und juristische Personen)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Drohende Zahlungsunfähigkeit",
            "valeur": "§ 18 InsO: nur bei Antrag des Schuldners; Schuldner wird voraussichtlich bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen können",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Prognosezeitraum § 18",
            "valeur": "in aller Regel 24 Monate (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überschuldung",
            "valeur": "§ 19 InsO: Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich § 19",
            "valeur": "juristische Personen (Abs. 1); Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragspflicht",
            "valeur": "§ 15a InsO: Antrag spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungsverbot",
            "valeur": "§ 15b InsO: nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich keine Zahlungen mehr (Ausnahme: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweisung mangels Masse",
            "valeur": "§ 26 InsO: Antrag wird abgewiesen, wenn das Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 13 InsO – Eröffnungsantrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__13.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15b InsO – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 InsO – Eröffnungsgrund",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 InsO – Überschuldung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 26 InsO – Abweisung mangels Masse",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__26.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Insolvenzeröffnungsgründe – Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 16–19 InsO)?",
            "reponse": "Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt (§ 16 InsO). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Insolvenzeröffnungsgründe?",
            "reponse": "Die §§ 16–19 InsO gelten für das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher und juristischer Personen in Deutschland. Die Überschuldung (§ 19 InsO) ist nur für juristische Personen und die in § 19 Abs. 3 InsO genannten Personengesellschaften ein Eröffnungsgrund – nicht für natürliche Personen und nicht für Einzelkaufleute."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Insolvenzeröffnungsgründe?",
            "reponse": "Verbraucher und Einzelunternehmer: Überschuldung ist kein Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO beschränkt sie auf juristische Personen). Gläubigerantrag: Gläubiger können sich nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit berufen (§ 18 Abs. 1 InsO: nur bei Antrag des Schuldners). Vereine und Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 BGB gilt, sind von der Antragspflicht nach § 15a InsO ausgenommen (§ 15a Abs. 7 InsO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Insolvenzeröffnungsgründe?",
            "reponse": "„Überschuldet ist, wer mehr Schulden als Vermögen hat – das gilt für jeden.\u0022 Falsch. Überschuldung als Eröffnungsgrund gibt es nur bei juristischen Personen und den in § 19 Abs. 3 InsO genannten Gesellschaften; bei natürlichen Personen kommt es auf die Zahlungsunfähigkeit an. „Wir haben noch Geld auf dem Konto, also sind wir nicht zahlungsunfähig.\u0022 Nicht zwingend."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Insolvenzeröffnungsgründe aus?",
            "reponse": "Die Muster-GmbH hat fällige Verbindlichkeiten, kann sie aber seit Wochen nicht mehr bezahlen, und die Geschäftsführerin hat die Zahlungen eingestellt. Damit liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO nahe (Regelvermutung). Die Geschäftsführerin muss den Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen (§ 15a InsO)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1594367",
        "Q11387033",
        "Q15820202"
    ],
    "valid_from": "1999-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-31",
    "derniere_verification": "2026-10-31",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/insolvenzeroeffnungsgruende-17-19-inso"
}