{
    "slug": "insolvenzmasse-verfuegungsbefugnis-35-80-inso",
    "titre": "Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis – Umfang der Masse und Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners (§§ 35, 36, 80, 81, 91 InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Neuerwerb)…",
    "resume_court": "Das Insolvenzverfahren erfasst das **gesamte Vermögen**, das dem Schuldner **zur Zeit der Eröffnung gehört** und das er **während des Verfahrens erlangt** (Neuerwerb) – die **Insolvenzmasse** (**§ 35 Abs. 1 InsO**). Nicht dazu gehört, was **nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt** (**§ 36 Abs. 1 InsO**). Mit der Eröffnung geht das Recht, die Masse zu **verwalten und darüber zu verfügen**, auf den **Insolvenzverwalter** über (**§ 80 Abs. 1 InsO**). Verfügt der Schuldner danach trotzdem über einen Massegegenstand, ist die Verfügung **unwirksam** (**§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO**); auch ein Rechtserwerb an Massegegenständen ist nach Eröffnung grundsätzlich ausgeschlossen (**§ 91 Abs. 1 InsO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Begriff der Insolvenzmasse",
            "valeur": "gesamtes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht zur Masse",
            "valeur": "Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO); die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO (u. a. §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g–850l, 851c, 851d, 899–904) gelten entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Immer zur Masse",
            "valeur": "Geschäftsbücher des Schuldners (Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt) (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wertloser Hausrat",
            "valeur": "gewöhnlicher Hausrat gehört nicht zur Masse, wenn die Verwertung nur einen außer allem Verhältnis zum Wert stehenden Erlös brächte (§ 36 Abs. 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit bei Streit",
            "valeur": "Insolvenzgericht entscheidet, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt; Verwalter ist anstelle eines Gläubigers antragsberechtigt (§ 36 Abs. 4 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Selbstständige Tätigkeit",
            "valeur": "Verwalter erklärt gegenüber dem Schuldner, ob Vermögen daraus zur Masse gehört und ob Ansprüche im Verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freigabeersuchen",
            "valeur": "Schuldner muss den Verwalter unverzüglich über Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit informieren; auf ein Freigabeersuchen muss sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat erklären (§ 35 Abs. 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übergang der Verfügungsbefugnis",
            "valeur": "mit Eröffnung auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfügung nach Eröffnung",
            "valeur": "Verfügung des Schuldners über einen Massegegenstand ist unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gutglaubensschutz",
            "valeur": "§§ 892, 893 BGB (Grundbuch) bleiben unberührt (§ 81 Abs. 1 Satz 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückgewähr der Gegenleistung",
            "valeur": "aus der Masse, soweit die Masse bereichert ist (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eröffnungstag",
            "valeur": "Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung verfügt, wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat (§ 81 Abs. 3 Satz 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Künftige Bezüge",
            "valeur": "Verfügungen über künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis sind auch für die Zeit nach Verfahrensende unwirksam (§ 81 Abs. 2 Satz 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonstiger Rechtserwerb",
            "valeur": "Rechte an Massegegenständen können nach Eröffnung nicht wirksam erworben werden (§ 91 Abs. 1 InsO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 35 InsO – Begriff der Insolvenzmasse",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__35.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 36 InsO – Unpfändbare Gegenstände",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 80 InsO – Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__80.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 81 InsO – Verfügungen des Schuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__81.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 91 InsO – Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__91.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Insolvenzordnung (Gesamttext)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis – Umfang der Masse und Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners (§§ 35, 36, 80, 81, 91 InsO)?",
            "reponse": "Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Neuerwerb) – die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Nicht dazu gehört, was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (§ 36 Abs. 1 InsO). Mit der Eröffnung geht das Recht, die Masse zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis?",
            "reponse": "Die Vorschriften gelten in jedem Insolvenzverfahren nach der InsO, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Eröffnungsverfahren gelten sie nicht unmittelbar: Die Verfügungsbefugnis geht erst mit der Eröffnung über (§ 80 Abs. 1 InsO). Vorher kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen, etwa ein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 InsO)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis?",
            "reponse": "Unpfändbares bleibt massefrei (§ 36 Abs. 1 InsO); dafür gelten aber Gegenausnahmen (Geschäftsbücher, bestimmte Betriebsmittel selbstständig Tätiger, § 36 Abs. 2 InsO). Freigabe: Bei selbstständiger Tätigkeit kann der Verwalter erklären, dass Vermögen daraus nicht zur Masse gehört (§ 35 Abs. 2 InsO). Gutgläubiger Erwerb im Grundbuchverkehr bleibt möglich (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2 InsO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis?",
            "reponse": "„Mit der Eröffnung verliert der Schuldner sein Eigentum.\u0022 Nein. Er bleibt Rechtsinhaber; es geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über (§ 80 Abs. 1 InsO). „Alles Vermögen gehört zur Masse.\u0022 Unpfändbares ist massefrei (§ 36 Abs. 1 InsO), insbesondere der unpfändbare Teil des Einkommens und das geschützte Guthaben auf dem P-Konto. Verträge mit dem Schuldner über Massegegenstände nach Eröffnung abschließen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis aus?",
            "reponse": "Über das Vermögen von Frau M., die ein kleines Ladengeschäft führt, wird am 1. Juni das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 10. Juni verkauft und übergibt sie ein Warenlager im Wert von 8.000 € an einen Bekannten, der 3.000 € zahlt. Das Warenlager gehört zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Übereignung ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam; der Verwalter kann die Herausgabe verlangen."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1594367",
        "Q867996",
        "Q685956"
    ],
    "valid_from": "1999-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-04",
    "derniere_verification": "2026-11-04",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/insolvenzmasse-verfuegungsbefugnis-35-80-inso"
}