---
title: "Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis – Umfang der Masse und Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners (§§ 35, 36, 80, 81, 91 InsO)"
slug: "insolvenzmasse-verfuegungsbefugnis-35-80-inso"
domaine: "prozess-vollstreckungsrecht"
valid_from: "1999-01-01"
valid_to: null
last_reviewed: "2026-11-04"
statut: "In Kraft"
authority_level: "A"
legal_status: "in_force"
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/insolvenzmasse-verfuegungsbefugnis-35-80-inso.md
wikidata_subjects: []
factcheck_status: "ok"
---

# Insolvenzmasse und Verfügungsbefugnis – Umfang der Masse und Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners (§§ 35, 36, 80, 81, 91 InsO)

## Kurzantwort

Das Insolvenzverfahren erfasst das **gesamte Vermögen**, das dem Schuldner **zur Zeit der Eröffnung gehört** und das er **während des Verfahrens erlangt** (Neuerwerb) – die **Insolvenzmasse** (**§ 35 Abs. 1 InsO**). Nicht dazu gehört, was **nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt** (**§ 36 Abs. 1 InsO**). Mit der Eröffnung geht das Recht, die Masse zu **verwalten und darüber zu verfügen**, auf den **Insolvenzverwalter** über (**§ 80 Abs. 1 InsO**). Verfügt der Schuldner danach trotzdem über einen Massegegenstand, ist die Verfügung **unwirksam** (**§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO**); auch ein Rechtserwerb an Massegegenständen ist nach Eröffnung grundsätzlich ausgeschlossen (**§ 91 Abs. 1 InsO**).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Begriff der Insolvenzmasse | gesamtes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO) |
| Nicht zur Masse | Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO); die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO (u. a. §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g–850l, 851c, 851d, 899–904) gelten entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) |
| Immer zur Masse | Geschäftsbücher des Schuldners (Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt) (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO) |
| Wertloser Hausrat | gewöhnlicher Hausrat gehört nicht zur Masse, wenn die Verwertung nur einen außer allem Verhältnis zum Wert stehenden Erlös brächte (§ 36 Abs. 3 InsO) |
| Zuständigkeit bei Streit | Insolvenzgericht entscheidet, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt; Verwalter ist anstelle eines Gläubigers antragsberechtigt (§ 36 Abs. 4 InsO) |
| Selbstständige Tätigkeit | Verwalter erklärt gegenüber dem Schuldner, ob Vermögen daraus zur Masse gehört und ob Ansprüche im Verfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 InsO) |
| Freigabeersuchen | Schuldner muss den Verwalter unverzüglich über Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit informieren; auf ein Freigabeersuchen muss sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat erklären (§ 35 Abs. 3 InsO) |
| Übergang der Verfügungsbefugnis | mit Eröffnung auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) |
| Verfügung nach Eröffnung | Verfügung des Schuldners über einen Massegegenstand ist unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) |
| Gutglaubensschutz | §§ 892, 893 BGB (Grundbuch) bleiben unberührt (§ 81 Abs. 1 Satz 2 InsO) |
| Rückgewähr der Gegenleistung | aus der Masse, soweit die Masse bereichert ist (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO) |
| Eröffnungstag | Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung verfügt, wird vermutet, dass er nach der Eröffnung verfügt hat (§ 81 Abs. 3 Satz 1 InsO) |
| Künftige Bezüge | Verfügungen über künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis sind auch für die Zeit nach Verfahrensende unwirksam (§ 81 Abs. 2 Satz 1 InsO) |
| Sonstiger Rechtserwerb | Rechte an Massegegenständen können nach Eröffnung nicht wirksam erworben werden (§ 91 Abs. 1 InsO) |

## Was gehört zur Insolvenzmasse?

**§ 35 Abs. 1 InsO** fasst den Umfang weit: Erfasst ist das **gesamte Vermögen** des Schuldners. Zwei Zeitpunkte sind entscheidend:

- **Vermögen bei Eröffnung (Altvermögen):** alles, was dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört – Grundstücke, bewegliche Sachen, Forderungen, Konten, Beteiligungen.
- **Neuerwerb:** auch das, was er **während des Verfahrens erlangt**. Anders als im früheren Konkursrecht fällt der Neuerwerb damit in die Masse, soweit er nicht nach § 36 InsO unpfändbar ist.

Die Masse dient der **gemeinschaftlichen Befriedigung** der Insolvenzgläubiger. Gegenstände, an denen Dritte Aussonderungsrechte haben, gehören dem Schuldner nicht und sind daher nicht Teil der Masse; für sie gelten die Regeln zu Aus- und Absonderung.

## Was gehört nicht zur Masse? (§ 36 InsO)

**Unpfändbares ist massefrei.** Nach **§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO** gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Welche das sind, bestimmen die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO, die § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO für entsprechend anwendbar erklärt. Praktisch heißt das:

- **Arbeitseinkommen** wird nur im Umfang der Pfändbarkeit nach § 850c ZPO erfasst; der unpfändbare Teil bleibt dem Schuldner.
- **Altersvorsorgevermögen** und bestimmte Sozialleistungen folgen den entsprechend geltenden Vorschriften (u. a. §§ 851c, 851d ZPO).
- **Pfändungsschutzkonto:** Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der ZPO über das Pfändungsschutzkonto **nicht von der Pfändung erfasst** wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit **nicht der Freigabe** durch den Insolvenzverwalter (**§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO**).

**Ausnahmen (§ 36 Abs. 2 InsO):** Zur Masse gehören dennoch die **Geschäftsbücher** des Schuldners sowie – bei **selbstständiger Tätigkeit** – die in § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 8 Buchst. b ZPO genannten Sachen und Tiere; ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, die in der Erbringung **persönlicher Leistungen** besteht.

**Wertloser Hausrat (§ 36 Abs. 3 InsO):** Gewöhnlicher Hausrat, der im Haushalt gebraucht wird, gehört nicht zur Masse, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Verwertung nur einen Erlös brächte, der zum Wert **außer allem Verhältnis** steht.

**Streit um die Pfändbarkeit (§ 36 Abs. 4 InsO):** Zuständig ist das **Insolvenzgericht**, nicht das Vollstreckungsgericht. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt; das gilt auch im Eröffnungsverfahren.

## Selbstständige Tätigkeit des Schuldners (§ 35 Abs. 2–4 InsO)

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder will er demnächst eine aufnehmen, muss der Verwalter ihm gegenüber **erklären**, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Masse gehört und ob Ansprüche aus ihr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (**§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO**). Damit soll der Schuldner wissen, woran er ist, und neue Geschäfte ohne Masseverstrickung betreiben können.

- Der Schuldner muss den Verwalter **unverzüglich** über Aufnahme oder Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit informieren (§ 35 Abs. 3 Satz 1 InsO).
- Ersucht er den Verwalter um **Freigabe**, muss sich dieser **unverzüglich, spätestens nach einem Monat**, erklären (§ 35 Abs. 3 Satz 2 InsO).
- Die Erklärung ist dem **Gericht anzuzeigen**; das Gericht macht sie öffentlich bekannt (§ 35 Abs. 4 InsO).
- Auf Antrag des **Gläubigerausschusses** oder – wenn keiner bestellt ist – der **Gläubigerversammlung** ordnet das Insolvenzgericht die **Unwirksamkeit** der Erklärung an (§ 35 Abs. 2 Satz 3 InsO).

## Übergang der Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO)

Durch die Eröffnung geht das Recht des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu **verwalten und darüber zu verfügen**, **auf den Insolvenzverwalter über** (**§ 80 Abs. 1 InsO**). Der Schuldner bleibt Eigentümer und Inhaber seiner Rechte; er verliert aber die **Befugnis**, über die Masse zu entscheiden. In der **Eigenverwaltung** bleibt diese Befugnis dagegen beim Schuldner, überwacht durch den Sachwalter.

Zwei Klarstellungen enthält **§ 80 Abs. 2 InsO**:

- Ein **relatives Veräußerungsverbot**, das nur bestimmte Personen schützt (§§ 135, 136 BGB), hat im Insolvenzverfahren **keine Wirkung**.
- Die Vorschriften über die Wirkung einer **Pfändung oder Beschlagnahme** im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt. Zum Vollstreckungsverbot nach der Eröffnung siehe die Seite zur Rückschlagsperre.

## Unwirksame Verfügungen des Schuldners (§ 81 InsO)

- **Grundsatz:** Hat der Schuldner **nach der Eröffnung** über einen Gegenstand der Masse verfügt, ist die Verfügung **unwirksam** (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Gemeint sind Verfügungen im Rechtssinn, etwa die Übereignung einer Sache, die Abtretung einer Forderung oder die Belastung eines Rechts.
- **Gutglaubensschutz:** Unberührt bleiben §§ 892, 893 BGB sowie die entsprechenden Vorschriften für Schiffe und Luftfahrzeuge (§ 81 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wer im Vertrauen auf das **Grundbuch** erwirbt, kann daher geschützt sein.
- **Gegenleistung:** Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Masse **zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert** ist (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- **Eröffnungstag:** Wurde am **Tag der Eröffnung** verfügt, wird vermutet, dass die Verfügung **nach** der Eröffnung erfolgte (§ 81 Abs. 3 Satz 1 InsO). Wer sich auf eine frühere Verfügung beruft, muss das beweisen. Für **Finanzsicherheiten** im Sinne des Kreditwesengesetzes gilt eine Ausnahme: Eine Verfügung am Eröffnungstag ist wirksam, wenn der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung weder kannte noch kennen musste (§ 81 Abs. 3 Satz 2 InsO).
- **Künftige Bezüge:** Verfügungen über künftige Forderungen auf **Bezüge aus einem Dienstverhältnis** (oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge) sind **auch insoweit unwirksam**, als sie die Zeit **nach Beendigung** des Verfahrens betreffen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Recht des Schuldners, diese Bezüge an einen **Treuhänder** zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung abzutreten, bleibt unberührt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 InsO).

## Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs (§ 91 InsO)

Rechte an Gegenständen der Masse können **nach der Eröffnung** nicht wirksam erworben werden – **auch wenn** weder eine Verfügung des Schuldners noch eine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt (**§ 91 Abs. 1 InsO**). Die Norm erfasst damit auch Erwerbsvorgänge, die nicht auf einer Verfügung des Schuldners beruhen. Unberührt bleiben nach § 91 Abs. 2 InsO insbesondere der Schutz des Erwerbers bei bereits gestelltem Eintragungsantrag (§ 878 BGB) und der gutgläubige Erwerb nach §§ 892, 893 BGB.

## Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten in jedem Insolvenzverfahren nach der InsO, auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Im **Eröffnungsverfahren** gelten sie nicht unmittelbar: Die Verfügungsbefugnis geht erst **mit der Eröffnung** über (§ 80 Abs. 1 InsO). Vorher kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen, etwa ein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 InsO). In der **Eigenverwaltung** verwaltet und verfügt der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters.

## Ausnahmen

- **Unpfändbares** bleibt massefrei (§ 36 Abs. 1 InsO); dafür gelten aber Gegenausnahmen (Geschäftsbücher, bestimmte Betriebsmittel selbstständig Tätiger, § 36 Abs. 2 InsO).
- **Freigabe:** Bei selbstständiger Tätigkeit kann der Verwalter erklären, dass Vermögen daraus nicht zur Masse gehört (§ 35 Abs. 2 InsO).
- **Gutgläubiger Erwerb** im Grundbuchverkehr bleibt möglich (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2 InsO).
- **Pfändungsschutzkonto:** Verfügungen über geschütztes Guthaben sind auch ohne Freigabe wirksam (§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO).

## Häufige Fehler

- **„Mit der Eröffnung verliert der Schuldner sein Eigentum."** Nein. Er bleibt Rechtsinhaber; es geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über (§ 80 Abs. 1 InsO).
- **„Alles Vermögen gehört zur Masse."** Unpfändbares ist massefrei (§ 36 Abs. 1 InsO), insbesondere der unpfändbare Teil des Einkommens und das geschützte Guthaben auf dem P-Konto.
- **Verträge mit dem Schuldner über Massegegenstände nach Eröffnung abschließen.** Verfügungen sind unwirksam (§ 81 Abs. 1 InsO); der Vertragspartner bekommt seine Gegenleistung nur, soweit die Masse bereichert ist.
- **Den Eröffnungstag unterschätzen.** Am Tag der Eröffnung gilt die Vermutung der Verfügung nach Eröffnung (§ 81 Abs. 3 InsO).
- **Lohnabtretung als Dauersicherheit verstehen.** Verfügungen über künftige Bezüge wirken nicht über das Verfahrensende hinaus (§ 81 Abs. 2 InsO).

## Beispiel

Über das Vermögen von Frau M., die ein kleines Ladengeschäft führt, wird am **1. Juni** das Insolvenzverfahren eröffnet. Am **10. Juni** verkauft und übergibt sie ein Warenlager im Wert von **8.000 €** an einen Bekannten, der **3.000 €** zahlt.

- Das Warenlager gehört zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Übereignung ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO **unwirksam**; der Verwalter kann die Herausgabe verlangen.
- Der Bekannte erhält die **3.000 €** nur zurück, **soweit die Masse bereichert** ist (§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO) – etwa wenn die Zahlung in der Masse angekommen ist.
- Ihr unpfändbarer Einkommensanteil und das nach den P-Konto-Regeln geschützte Guthaben bleiben bei ihr (§ 36 Abs. 1 InsO).

Beträge und Sachverhalt sind fiktiv.

## Siehe auch

- [Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§§ 103–109, 119 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/wahlrecht-insolvenzverwalter-103-inso.html)
- [Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren (§§ 47–52 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/aussonderung-absonderung-47-51-inso.html)
- [Rückschlagsperre und Vollstreckungsverbot (§§ 88, 89 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/rueckschlagsperre-vollstreckungsverbot-88-89-inso.html)
- [Aufrechnung im Insolvenzverfahren (§§ 94–96 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/aufrechnung-insolvenz-94-96-inso.html)
- [Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO)](https://nexvyra.de/fakten/insolvenzanfechtung-129-inso.html)
- [Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren (§§ 270–270f InsO)](https://nexvyra.de/fakten/eigenverwaltung-schutzschirmverfahren-270-270d-inso.html)
- [Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (InsO)](https://nexvyra.de/fakten/verbraucherinsolvenz-restschuldbefreiung-inso.html)
- [Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungsfreigrenzen-850c-zpo.html)
- [P-Konto – Pfändungsschutz (§ 850k ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/p-konto-pfaendungsschutz-850k-zpo.html)
- [Unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/unpfaendbare-sachen-811-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-11-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 35, 36, 80, 81, 91 InsO am 2026-11-04 per Abruf der amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de im Wortlaut gelesen (HTTP 200). Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-11-04
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 35 InsO – Begriff der Insolvenzmasse:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__35.html
- § 36 InsO – Unpfändbare Gegenstände:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html
- § 80 InsO – Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__80.html
- § 81 InsO – Verfügungen des Schuldners:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__81.html
- § 91 InsO – Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs:
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__91.html
- Insolvenzordnung (Gesamttext):
  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-04
- Letzte Prüfung: 2026-11-04
- In Kraft seit: 1999-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
