{
    "slug": "insolvenzplanverfahren-217-inso",
    "titre": "Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Im Insolvenzplan können die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Verfahrensabwicklung abweichend von den…",
    "resume_court": "Im Insolvenzplan können die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Verfahrensabwicklung **abweichend von den gesetzlichen Vorschriften** geregelt werden (§ 217 Satz 1 InsO); ist der Schuldner keine natürliche Person, können auch die **Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte** der beteiligten Personen einbezogen werden (§ 217 Satz 2 InsO). Vorlageberechtigt sind der **Insolvenzverwalter** und der **Schuldner** – Letzterer kann den Plan bereits mit dem Eröffnungsantrag verbinden (§ 218 Abs. 1 InsO). Der Plan gliedert sich in einen **darstellenden Teil** (Grundlagen und Maßnahmen, § 220 InsO) und einen **gestaltenden Teil** (Änderung der Rechtsstellung der Beteiligten, § 221 InsO). Sind Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen, müssen **Gruppen gebildet** werden (§ 222 InsO), die jeweils gesondert abstimmen. Zur Annahme ist in jeder Gruppe die **Kopf- und Summenmehrheit** erforderlich (§ 244 InsO); verweigert eine Gruppe die Zustimmung, gilt sie unter den Voraussetzungen des **Obstruktionsverbots** dennoch als erteilt – insbesondere, wenn die Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne Plan stünde (§ 245 InsO). Nach Annahme durch die Beteiligten und Zustimmung des Schuldners **bestätigt das Insolvenzgericht** den Plan (§ 248 Abs. 1 InsO); mit Rechtskraft der Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen **für und gegen alle Beteiligten** ein (§ 254 Abs. 1 InsO), und das Gericht hebt das Insolvenzverfahren auf (§ 258 Abs. 1 InsO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 217–269 InsO (Sechster Teil: Insolvenzplan)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundsatz (§ 217 InsO)",
            "valeur": "Befriedigung, Verwertung, Verteilung und Verfahrensabwicklung abweichend vom Gesetz regelbar (Satz 1); bei juristischen Personen/Gesellschaften auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte einbeziehbar (Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorlageberechtigt (§ 218 Abs. 1 InsO)",
            "valeur": "Insolvenzverwalter und Schuldner; Schuldner kann Plan mit dem Eröffnungsantrag verbinden; nach dem Schlusstermin eingehende Pläne werden nicht berücksichtigt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitwirkung bei Verwalter-Plan (§ 218 Abs. 3 InsO)",
            "valeur": "Gläubigerausschuss (falls bestellt), Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und Schuldner wirken beratend mit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gliederung (§ 219 InsO)",
            "valeur": "Darstellender Teil + gestaltender Teil; Anlagen nach §§ 229, 230 InsO beizufügen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Darstellender Teil (§ 220 InsO)",
            "valeur": "Beschreibt getroffene/geplante Maßnahmen zur Grundlegung des Plans und alle für Zustimmung und gerichtliche Bestätigung erheblichen Angaben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gestaltender Teil (§ 221 InsO)",
            "valeur": "Legt fest, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten ändert; Verwalter kann zur Umsetzung und Fehlerkorrektur bevollmächtigt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gruppenbildung (§ 222 Abs. 1 InsO)",
            "valeur": "Pflicht zur Gruppenbildung bei unterschiedlicher Rechtsstellung: absonderungsberechtigte Gläubiger (soweit betroffen), nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, nachrangige Gläubiger nach Rangklassen (soweit nicht nach § 225 InsO erlassen), am Schuldner beteiligte Personen (soweit ihre Rechte einbezogen werden)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freiwillige Untergruppen (§ 222 Abs. 2, 3 InsO)",
            "valeur": "Innerhalb gleicher Rechtsstellung Gruppen nach gleichartigen wirtschaftlichen Interessen möglich; Arbeitnehmer sollen bei nicht unerheblichen Forderungen eine eigene Gruppe bilden; Kleingläubiger/-anteilsinhaber (\u003C 1 % oder \u003C 1.000 €) können eigene Gruppe bilden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Debt-Equity-Swap (§ 225a Abs. 2 InsO)",
            "valeur": "Forderungen können im gestaltenden Teil in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umgewandelt werden; Umwandlung gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist ausgeschlossen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Anlagen bei Fortführung (§ 230 InsO)",
            "valeur": "Bereitschaftserklärung des Schuldners zur Unternehmensfortführung; Zustimmungserklärungen von Gläubigern bei Anteilsübernahme; Erklärung eines Dritten bei übernommenen Verpflichtungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zurückweisung von Amts wegen (§ 231 Abs. 1 InsO)",
            "valeur": "Bei Verstößen gegen Vorlage-/Inhaltsvorschriften (insb. Gruppenbildung) ohne Behebung, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Schuldner-Plans oder bei offensichtlich unerfüllbaren Planansprüchen; Entscheidung soll binnen zwei Wochen ergehen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erforderliche Mehrheiten (§ 244 Abs. 1 InsO)",
            "valeur": "In jeder Gruppe: Kopfmehrheit (Mehrheit der abstimmenden Gläubiger) und Summenmehrheit (\u003E Hälfte der Forderungssumme der abstimmenden Gläubiger)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Obstruktionsverbot (§ 245 Abs. 1 InsO)",
            "valeur": "Zustimmung einer ablehnenden Gruppe gilt als erteilt, wenn (1) die Gruppe nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan, (2) sie angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und (3) die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Angemessene Beteiligung Gläubiger (§ 245 Abs. 2 InsO)",
            "valeur": "Kein anderer Gläubiger erhält mehr als seinen vollen Anspruch; kein nachrangiger Gläubiger/Schuldner/Beteiligter erhält einen Wert; kein gleichrangiger Gläubiger wird bessergestellt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zustimmung des Schuldners (§ 247 Abs. 1, 2 InsO)",
            "valeur": "Gilt als erteilt, wenn kein schriftlicher Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin erfolgt; ein Widerspruch ist unbeachtlich, wenn der Schuldner nicht schlechter gestellt wird und kein Gläubiger überzahlt wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtliche Bestätigung (§ 248 Abs. 1, 2 InsO)",
            "valeur": "Nach Annahme durch die Beteiligten und Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung; Gericht soll vorher Verwalter, Gläubigerausschuss und Schuldner hören",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versagung von Amts wegen (§ 250 InsO)",
            "valeur": "Bei wesentlichem, nicht behebbarem Verfahrensverstoß oder bei unlauter herbeigeführter Annahme (z. B. Begünstigung eines Beteiligten)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsmittel (§ 253 Abs. 1, 2 InsO)",
            "valeur": "Sofortige Beschwerde für Gläubiger, Schuldner und Anteilsinhaber gegen Bestätigung/Versagung; gegen die Bestätigung nur zulässig bei rechtzeitigem Widerspruch, Gegenstimme und glaubhaft gemachter wesentlicher Schlechterstellung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkungen des bestätigten Plans (§ 254 Abs. 1, 2 InsO)",
            "valeur": "Wirkungen treten mit Rechtskraft der Bestätigung für und gegen alle Beteiligten ein; Rechte gegen Mitschuldner/Bürgen bleiben unberührt, der Schuldner selbst wird aber in gleichem Umfang befreit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Rückgewährpflicht bei Überzahlung (§ 254 Abs. 3 InsO)",
            "valeur": "Wurde ein Gläubiger weitergehend befriedigt, als ihm nach dem Plan zusteht, begründet das keine Rückgewährpflicht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufhebung des Verfahrens (§ 258 Abs. 1, 2 InsO)",
            "valeur": "Nach Rechtskraft der Bestätigung beschließt das Gericht die Aufhebung, sofern der Plan nichts anderes vorsieht; vorher sind unstreitige fällige Masseansprüche zu berichtigen, für streitige/nicht fällige ist Sicherheit zu leisten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkungen der Aufhebung (§ 259 Abs. 1, 2 InsO)",
            "valeur": "Ämter von Verwalter und Gläubigerausschuss erlöschen, der Schuldner erhält die freie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück; die Überwachung der Planerfüllung bleibt unberührt",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Überwachung der Planerfüllung (§ 260 Abs. 1, 2 InsO)",
            "valeur": "Kann im gestaltenden Teil vorgesehen werden; überwacht wird nach Aufhebung, ob die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden Ansprüche erfüllt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "Gruppenbildung/Debt-Equity-Swap (§§ 222, 225a InsO) sowie das Obstruktionsverbot in seiner heutigen Fassung (§ 245 InsO) eingeführt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), in Kraft seit 1. März 2012; Stand dieser Seite: 2026-09-25",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Insolvenzordnung (InsO) – amtliche Gesamtfassung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/BJNR286600994.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 217 InsO – Grundsatz (Satz 1: abweichende Regelung der Gläubigerbefriedigung, Massverwertung/-verteilung und Verfahrensabwicklung; Satz 2: Einbeziehung von Anteils-/Mitgliedschaftsrechten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__217.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 218 InsO – Vorlage des Insolvenzplans (Abs. 1: Vorlageberechtigung von Verwalter und Schuldner, Verbindung mit dem Eröffnungsantrag, Ausschluss nach dem Schlusstermin; Abs. 2: Vorlagepflicht bei Verwalter-Auftrag; Abs. 3: beratende Mitwirkung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__218.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 219 InsO – Gliederung des Plans (darstellender und gestaltender Teil, Anlagen nach §§ 229, 230)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__219.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 220 InsO – Darstellender Teil (Abs. 1: Maßnahmen zur Grundlegung des Plans; Abs. 2: sonstige erhebliche Angaben)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__220.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 221 InsO – Gestaltender Teil (Änderung der Rechtsstellung, Bevollmächtigung des Verwalters)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__221.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 222 InsO – Bildung von Gruppen (Abs. 1 Nr. 1–4: Pflichtgruppen; Abs. 2: Untergruppen nach wirtschaftlichen Interessen; Abs. 3: Arbeitnehmer- und Kleingläubigergruppen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__222.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 225a InsO – Rechte der Anteilsinhaber (Abs. 1: Fortbestand ohne Planregelung; Abs. 2: Debt-Equity-Swap nur mit Zustimmung; Abs. 3: gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__225a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 230 InsO – Weitere Anlagen (Fortführungserklärung, Zustimmungserklärungen, Drittverpflichtungen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__230.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 231 InsO – Zurückweisung des Plans (Abs. 1: Zurückweisungsgründe von Amts wegen; Abs. 2: erneute Zurückweisung; Abs. 3: sofortige Beschwerde)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__231.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 244 InsO – Erforderliche Mehrheiten (Abs. 1: Kopf- und Summenmehrheit je Gruppe; Abs. 2: gemeinschaftliche Rechte; Abs. 3: Anteilsinhaber)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__244.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 245 InsO – Obstruktionsverbot (Abs. 1: drei Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion; Abs. 2: angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe; Abs. 3: angemessene Beteiligung der Anteilsinhabergruppe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__245.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 247 InsO – Zustimmung des Schuldners (Abs. 1: Widerspruchsfiktion; Abs. 2: Unbeachtlichkeit des Widerspruchs)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__247.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 248 InsO – Gerichtliche Bestätigung (Abs. 1: Bestätigungserfordernis; Abs. 2: Anhörung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__248.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 250 InsO – Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (Versagungsgründe von Amts wegen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__250.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 253 InsO – Rechtsmittel (Abs. 1: sofortige Beschwerde; Abs. 2: Zulässigkeitsvoraussetzungen; Abs. 3: Hinweispflicht; Abs. 4: Zurückweisung durch das Landgericht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__253.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 254 InsO – Allgemeine Wirkungen des Plans (Abs. 1: Wirkung für und gegen alle Beteiligten; Abs. 2: Mitschuldner/Bürgen; Abs. 3: keine Rückgewährpflicht bei Überzahlung; Abs. 4: Ausschluss von Überbewertungsansprüchen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__254.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 258 InsO – Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1: Aufhebungsbeschluss; Abs. 2: Berichtigung/Sicherheitsleistung; Abs. 3: öffentliche Bekanntmachung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__258.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 259 InsO – Wirkungen der Aufhebung (Abs. 1: Erlöschen der Ämter; Abs. 2: Fortbestand der Überwachung; Abs. 3: Fortführung von Anfechtungsprozessen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__259.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 260 InsO – Überwachung der Planerfüllung (Abs. 1: fakultative Anordnung im gestaltenden Teil; Abs. 2: Gegenstand der Überwachung; Abs. 3: Übernahmegesellschaft)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__260.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)?",
            "reponse": "Im Insolvenzplan können die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Verfahrensabwicklung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden (§ 217 Satz 1 InsO); ist der Schuldner keine natürliche Person, können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der beteiligten Personen einbezogen werden (§ 217 Satz 2 InsO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)?",
            "reponse": "Die §§ 217 ff. InsO gelten für jedes Insolvenzverfahren, in dem ein Plan vorgelegt wird – unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine juristische Person ist. In der Praxis wird das Insolvenzplanverfahren vor allem bei Unternehmensinsolvenzen eingesetzt; bei natürlichen Personen ohne Gesellschaftsbeteiligung tritt an seine Stelle regelmäßig das vereinfachte Verfahren der…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)?",
            "reponse": "Kein Debt-Equity-Swap gegen den Gläubigerwillen: § 225a Abs. 2 Satz 2 InsO schließt die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte gegen den Willen des betroffenen Gläubigers aus. Kein automatischer Fortbestand der Anteilsrechte: Bestimmt der Plan nichts anderes, bleiben die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich unberührt (§ 225a Abs. 1 InsO) – Eingriffe bedürfen einer ausdrücklichen Planregelung."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO)?",
            "reponse": "„Ein Insolvenzplan ist nur für Insolvenzverwalter.\u0022 Nein. Auch der Schuldner selbst ist vorlageberechtigt und kann den Plan sogar schon mit dem Eröffnungsantrag verbinden (§ 218 Abs. 1 InsO) – die Grundlage für ein sogenanntes Pre-Pack-Verfahren. „Alle Gläubiger stimmen gemeinsam ab.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) aus?",
            "reponse": "Ein mittelständischer Maschinenbauer gerät durch den Wegfall eines Großkunden in Zahlungsunfähigkeit und beantragt Eigeninsolvenz. Statt die Zerschlagung abzuwarten, legt der vorläufige Sachwalter gemeinsam mit der Geschäftsführung bereits mit dem Eröffnungsantrag einen Insolvenzplan vor: Die größte Bank soll auf 40 % ihrer besicherten Forderung verzichten und den Rest in eine langfristige Sanierungslinie umwandeln…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q15820203",
        "Q1594367",
        "Q867996"
    ],
    "valid_from": "2012-03-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-25",
    "derniere_verification": "2026-09-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/insolvenzplanverfahren-217-inso"
}