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# Insolvenzsicherung ausländischer EU-/EWR-Reiseveranstalter (§ 651s BGB) – gegenseitige Anerkennung, zentrale Kontaktstelle, 15 Arbeitstage

## Kurzantwort

Wer in Deutschland eine Pauschalreise bei einem Veranstalter aus Österreich, den Niederlanden, Spanien oder einem anderen EU-/EWR-Staat bucht, bekommt **keinen deutschen Sicherungsschein und keine Absicherung über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF)** – und das ist rechtmäßig. § 651s BGB bestimmt: Hat der Reiseveranstalter **im Zeitpunkt des Vertragsschlusses** seine **Niederlassung im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO** in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem sonstigen EWR-Vertragsstaat, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung **auch dann**, wenn er dem Reisenden Sicherheit **nach den Vorschriften dieses anderen Staates** zur Umsetzung des **Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302** leistet. Die Norm ist die deutsche Umsetzung des **Herkunftslandprinzips** aus Art. 18 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie: Jeder Mitgliedstaat erkennt die Absicherung des Niederlassungsstaats als Erfüllung der eigenen Anforderungen an. Der Schutz selbst geht dabei nicht verloren – nach **Art. 17 Abs. 3** der Richtlinie kommt die Insolvenzabsicherung Reisenden **ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Abreiseorts und des Verkaufsorts** zugute. Wer im Insolvenzfall nicht weiterkommt, wendet sich an die **zentrale Kontaktstelle**: In Deutschland nimmt diese Aufgabe nach **Art. 253 § 1 Abs. 1 EGBGB** das **Bundesamt für Justiz** wahr; auf Auskunftsersuchen anderer Staaten ist **spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen** eine erste Antwort zu erteilen. Scharf abzugrenzen ist der **Drittstaatenfall**: Sitzt der Veranstalter **außerhalb** von EU und EWR, greift § 651s BGB **nicht** – dann treffen nach **§ 651v Abs. 3 BGB** den **Reisevermittler** die Veranstalterpflichten der §§ 651i bis 651t BGB, sofern er nicht nachweist, dass der Veranstalter sie erfüllt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 651s BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Amtliche Überschrift | Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter |
| Normstruktur | Ein einziger Satz, keine Absätze [§ 651s BGB] |
| Eingefügt durch | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 [BGBl. I S. 2394] |
| In Kraft seit | 01.07.2018 [dejure.org, Änderungsübersicht zu § 651s BGB] |
| Seither geändert | nein – Änderungsübersicht weist nur den Eintrag vom 01.07.2018 aus [dejure.org] |
| Maßgeblicher Zeitpunkt | Zeitpunkt des Vertragsschlusses [§ 651s BGB] |
| Anknüpfungspunkt | Niederlassung im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO [§ 651s BGB] |
| Definition der Niederlassung | selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung, von dieser aus tatsächlich ausgeübt [§ 4 Abs. 3 GewO] |
| Räumlicher Anwendungsbereich | anderer EU-Mitgliedstaat oder sonstiger Vertragsstaat des EWR-Abkommens [§ 651s BGB] |
| Rechtsfolge | Verpflichtung zur Insolvenzsicherung ist auch durch Sicherheit nach dem Recht des Niederlassungsstaats erfüllt [§ 651s BGB] |
| Bezugsnorm im Unionsrecht | Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 [§ 651s BGB] |
| Fundstelle der Richtlinie | ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1 [§ 651s BGB] |
| Unionsrechtliche Grundlage der Anerkennung | Art. 18 Abs. 1 RL (EU) 2015/2302 [freirecht.de, Normtextspiegel] |
| Art. 17 Abs. 1 – Umfang | Sicherheit für die Erstattung aller geleisteten Zahlungen bei insolvenzbedingtem Leistungsausfall [Art. 17 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2015/2302] |
| Art. 17 Abs. 1 – Rückbeförderung | zusätzlich Sicherheit für die Rückbeförderung, soweit Personenbeförderung inbegriffen ist [Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RL (EU) 2015/2302] |
| Art. 17 Abs. 3 – persönliche Reichweite | gilt ungeachtet Wohnsitz, Abreiseort, Verkaufsort und Sitz der Sicherungseinrichtung [Art. 17 Abs. 3 RL (EU) 2015/2302] |
| Art. 17 Abs. 4 – Kosten | Sicherheit steht für Rückbeförderung und ggf. Unterkunft kostenlos zur Verfügung [Art. 17 Abs. 4 RL (EU) 2015/2302] |
| Art. 17 Abs. 5 – Erstattung | unverzüglich nach Beantragung durch den Reisenden [Art. 17 Abs. 5 RL (EU) 2015/2302] |
| Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 – Drittstaaten | Veranstalter ohne Niederlassung in einem Mitgliedstaat, die auf einen Mitgliedstaat ausgerichtet tätig werden, müssen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit leisten [Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 RL (EU) 2015/2302] |
| Art. 18 Abs. 3 – Verzeichnisse | Verzeichnisse abgesicherter Veranstalter sind öffentlich zugänglich, auch online [Art. 18 Abs. 3 Satz 3 RL (EU) 2015/2302] |
| Zentrale Kontaktstelle in Deutschland | Bundesamt für Justiz [Art. 253 § 1 Abs. 1 EGBGB] |
| Aufgabenzuweisung | Aufgaben nach Art. 18 Abs. 2 bis 4 RL (EU) 2015/2302 [Art. 253 § 1 Abs. 1 EGBGB] |
| Ausgehende Ersuchen | BfJ leitet Ersuchen an die zentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats weiter (§§ 651s, 651w Abs. 3 BGB) [Art. 253 § 2 EGBGB] |
| Eingehende Ersuchen | BfJ leitet unverzüglich an die zuständige Behörde weiter (§§ 651r, 651w Abs. 3 BGB) [Art. 253 § 3 Abs. 1 EGBGB] |
| Erste Antwort | spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang [Art. 253 § 3 Abs. 3 EGBGB] |
| Gleichlautende Frist im Unionsrecht | erste Antwort spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen [Art. 18 Abs. 4 Satz 3 RL (EU) 2015/2302] |
| Drittstaaten-Veranstalter | § 651s BGB greift nicht; § 651v Abs. 3 BGB verlagert die Pflichten der §§ 651i–651t BGB auf den Reisevermittler [§ 651v Abs. 3 BGB] |
| Entlastung des Reisevermittlers | Nachweis, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt [§ 651v Abs. 3 Halbs. 2 BGB] |
| Bußgeld – Rückbeförderung ohne Sicherung | bis zu 30.000 Euro [§ 147b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GewO] |
| Bußgeld – Zahlungsannahme ohne Sicherung | bis zu 5.000 Euro [§ 147b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GewO] |
| Fassung des § 147b GewO | Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds vom 25.06.2021, in Kraft 01.07.2021 [BGBl. I S. 2114] |
| Inländische Veranstalter | § 651r BGB und die Absicherung über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) |
| Norm verweist weiter auf § 651s BGB | §§ 651t, 651u, 651v, 651w BGB sowie Art. 250, Art. 253 EGBGB [dejure.org, Querverweise] |
| Rechtsprechung zu § 651s BGB | 2 Entscheidungen in der dejure.org-Datenbank, beide ohne Sachaussage zur Norm [dejure.org] |

## Was § 651s BGB regelt – und was nicht

Die Vorschrift besteht aus einem einzigen Satz. Sie sagt **nicht**, dass ausländische Veranstalter von der Insolvenzsicherung befreit wären. Sie sagt, dass ein Veranstalter mit Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat seine Pflicht **auch** dann erfüllt, wenn er die Sicherheit nach dem Recht seines Niederlassungsstaats stellt. Das ist eine **Erfüllungsalternative**, keine Ausnahme.

Drei Tatbestandsmerkmale sind zu prüfen:

1. **Niederlassung** im Sinne des § 4 Abs. 3 GewO. Nach dieser Legaldefinition besteht eine Niederlassung, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit **auf unbestimmte Zeit** und **mittels einer festen Einrichtung** von dieser aus **tatsächlich ausgeübt** wird. Ein Briefkasten, eine Domain-Registrierung oder eine reine Verkaufspräsenz genügen dafür nicht.
2. **Belegenheit** dieser Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des EWR-Abkommens. Der EWR umfasst über die EU hinaus Island, Liechtenstein und Norwegen.
3. **Zeitpunkt**: Maßgeblich ist der **Vertragsschluss**. Verlegt der Veranstalter seine Niederlassung später, ändert das an der Beurteilung des bereits geschlossenen Vertrags nichts.

Sind alle drei Merkmale erfüllt, tritt die Sicherheit nach ausländischem Umsetzungsrecht an die Stelle der Absicherung nach § 651r BGB. Die Rechtsfolge bezieht sich ausdrücklich auf Vorschriften **zur Umsetzung des Artikels 17** der Richtlinie (EU) 2015/2302 – eine beliebige ausländische Sicherheit reicht also nicht, sie muss auf der Umsetzung dieser Richtlinie beruhen.

## Das Herkunftslandprinzip: Art. 18 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie

§ 651s BGB ist die nationale Ausprägung einer unionsrechtlichen Vorgabe. **Art. 18 Abs. 1 RL (EU) 2015/2302** verpflichtet die Mitgliedstaaten, jede Insolvenzabsicherung anzuerkennen, die ein Reiseveranstalter nach Maßgabe der Maßnahmen **seines Niederlassungsmitgliedstaats** zur Umsetzung des Art. 17 leistet – und zwar als Erfüllung der Anforderungen der **eigenen** nationalen Maßnahmen.

Der Gedanke dahinter: Ohne diese Anerkennung müsste ein Veranstalter, der in mehreren Mitgliedstaaten Reisen vertreibt, in jedem einzelnen Staat eine gesonderte Absicherung nachweisen. Das wäre eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, ohne dass Reisende dadurch besser stünden – denn der Absicherungsstandard ist durch Art. 17 unionsweit vereinheitlicht.

Dass der Schutz beim Auslandsveranstalter nicht schwächer ausfällt, ergibt sich aus **Art. 17 Abs. 3**: Die Insolvenzabsicherung eines Veranstalters kommt Reisenden **ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts** der Pauschalreise zugute – und unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die zuständige Sicherungseinrichtung ansässig ist. Ein in Deutschland wohnender Reisender, der bei einem niederländischen Veranstalter bucht und in Frankfurt abfliegt, ist also von der niederländischen Sicherungseinrichtung erfasst.

### Was die Sicherheit nach Art. 17 abdecken muss

- **Erstattung aller geleisteten Zahlungen**, soweit Leistungen infolge der Insolvenz nicht erbracht werden (Abs. 1 Satz 1).
- **Rückbeförderung** der Reisenden, soweit die Personenbeförderung im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist (Abs. 1 Satz 2). Eine **Fortsetzung** der Reise kann angeboten werden (Abs. 1 Satz 3).
- Die Sicherheit muss **wirksam** sein und die **nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten** abdecken; zu berücksichtigen sind der Zeitraum zwischen Anzahlung und Schlusszahlung und die geschätzten Rückbeförderungskosten (Abs. 2).
- Für Rückbeförderung und – falls erforderlich – Unterkunft vor der Rückbeförderung steht die Sicherheit **kostenlos** zur Verfügung (Abs. 4).
- Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird **unverzüglich nach Beantragung** erstattet (Abs. 5).

## Die zentrale Kontaktstelle: Bundesamt für Justiz

Die Kehrseite der gegenseitigen Anerkennung ist die **Verwaltungszusammenarbeit**. Wenn Deutschland die ausländische Absicherung anerkennt, muss es prüfen können, ob es sie überhaupt gibt. Dafür sieht **Art. 18 Abs. 2 RL (EU) 2015/2302** zentrale Kontaktstellen vor.

Für Deutschland weist **Art. 253 § 1 Abs. 1 EGBGB** diese Aufgabe dem **Bundesamt für Justiz** zu – ausdrücklich die Aufgaben nach Art. 18 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie. Der Ablauf ist in drei Paragraphen geregelt:

**Art. 253 § 1 Abs. 2 EGBGB – Information.** Das BfJ stellt den zentralen Kontaktstellen anderer EU-/EWR-Staaten alle notwendigen Informationen über die gesetzlichen Anforderungen an die Insolvenzsicherung nach **§§ 651r bis 651t, § 651w Abs. 3 BGB** zur Verfügung.

**Art. 253 § 2 EGBGB – ausgehende Ersuchen.** Bestehen Zweifel, ob ein Veranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen **mit Sitz in einem anderen** EU-/EWR-Staat seiner Pflicht nach **§§ 651s, 651w Abs. 3 BGB** nachgekommen ist, leitet das BfJ das Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Kontaktstelle des **Niederlassungsstaats** weiter.

**Art. 253 § 3 EGBGB – eingehende Ersuchen.** Umgekehrt leitet das BfJ Ersuchen ausländischer Kontaktstellen zu **inländischen** Veranstaltern (§§ 651r, 651w Abs. 3 BGB) **unverzüglich** an die zuständige Behörde weiter. Diese ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen und teilt dem BfJ das Ergebnis mit, das es unverzüglich weiterleitet. Kann das Ersuchen **nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen** abschließend beantwortet werden, erteilt das BfJ innerhalb dieser Frist eine **erste Antwort**.

Die 15-Arbeitstage-Frist entspricht wortgleich der Vorgabe des **Art. 18 Abs. 4 Satz 3** der Richtlinie. Sie ist eine **behördeninterne Bearbeitungsfrist** – kein Anspruch des einzelnen Reisenden auf Auszahlung binnen 15 Arbeitstagen.

Nach **Art. 18 Abs. 3 Satz 2 und 3** gewähren sich die Kontaktstellen zudem Zugang zu allen verfügbaren **Verzeichnissen** der Veranstalter, die ihrer Absicherungspflicht nachgekommen sind; diese Verzeichnisse sind **öffentlich zugänglich, auch online**. Für Reisende ist das der praktische Weg, eine ausländische Absicherung vor der Buchung zu prüfen.

## Abgrenzung: drei Konstellationen

| Sitz/Niederlassung des Veranstalters | Maßgebliche Norm | Absicherung |
|---|---|---|
| Deutschland | § 651r BGB | Sicherungsschein, Absicherung über den DRSF |
| Anderer EU-/EWR-Staat | **§ 651s BGB** | Sicherheit nach dem Umsetzungsrecht des Niederlassungsstaats zu Art. 17 RL (EU) 2015/2302 |
| Drittstaat (außerhalb EU/EWR) | § 651v Abs. 3 BGB | Pflichten der §§ 651i–651t BGB treffen den **Reisevermittler** |

Der **Drittstaatenfall** ist der praktisch heikelste. § 651v Abs. 3 BGB bestimmt: Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz **nicht** in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat, treffen den **Reisevermittler** die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters – **es sei denn**, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt. Das deutsche Reisebüro, das eine Rundreise eines US-amerikanischen oder britischen Veranstalters vermittelt, rückt damit in die Veranstalterrolle ein, wenn es den Entlastungsnachweis nicht führt. Zu beachten ist die abweichende Anknüpfung: § 651s BGB stellt auf die **Niederlassung** nach § 4 Abs. 3 GewO ab, § 651v Abs. 3 BGB auf den **Sitz**.

Parallel dazu verpflichtet **Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2** der Richtlinie Veranstalter ohne Niederlassung in einem Mitgliedstaat, die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen, zum Verkauf anbieten oder ihre Tätigkeit in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichten, nach dem Recht **dieses** Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten. Die Pflicht besteht also – ihre Durchsetzung gegenüber einem Unternehmen ohne Niederlassung im Binnenmarkt ist nur schwierig, weshalb § 651v Abs. 3 BGB die Vermittlerhaftung dazwischenschaltet.

## Sanktion: § 147b GewO

Verstöße gegen die Insolvenzsicherungspflichten sind **Ordnungswidrigkeiten** nach § 147b GewO. Der Tatbestand knüpft an § 651t BGB an – die Norm, die es dem Veranstalter untersagt, eine Rückbeförderung zu vereinbaren oder Zahlungen auf den Reisepreis zu fordern oder anzunehmen, bevor die Insolvenzsicherung besteht:

- **§ 147b Abs. 1 Nr. 1 GewO**: Verstoß gegen § 651t Nr. 1 BGB, auch i. V. m. § 651u Abs. 1 Satz 1 oder § 651w Abs. 3 Satz 4 BGB – Geldbuße bis zu **30.000 Euro**.
- **§ 147b Abs. 1 Nr. 2 GewO**: Verstoß gegen § 651t Nr. 2 BGB, auch i. V. m. § 651u Abs. 1 Satz 1, § 651v Abs. 2 Satz 1 oder § 651w Abs. 3 Satz 4 BGB – Geldbuße bis zu **5.000 Euro**.

Die Fassung beruht auf dem **Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften** vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2114), in Kraft seit dem 01.07.2021.

## Ausblick: Richtlinie (EU) 2026/1024

Die Revision der Pauschalreiserichtlinie durch die **Richtlinie (EU) 2026/1024** vom 29.04.2026 berührt auch Art. 17 – unter anderem durch eine Erstattungsfrist von **sechs Monaten** ab Einreichung der Unterlagen und durch verpflichtende **öffentliche Online-Verzeichnisse** abgesicherter Veranstalter. Für die Praxis ist entscheidend: **Bis zur Umsetzung ändert sich nichts.** Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften bis zum **29.09.2028** erlassen und ab dem **29.03.2029** anwenden. § 651s BGB gilt bis dahin unverändert. Die Angaben auf Artikelebene zur Änderungsrichtlinie sind auf der Themenseite zur Revision als noch nicht zweitquellengeprüft gekennzeichnet und werden hier nur als Ausblick, nicht als geltendes Recht wiedergegeben.

## Häufige Fehler

- **„Ausländische Veranstalter brauchen keine Insolvenzsicherung."** Falsch. § 651s BGB befreit nicht, sondern lässt eine **zweite Erfüllungsform** zu – die Sicherheit nach dem Umsetzungsrecht des Niederlassungsstaats zu Art. 17 RL (EU) 2015/2302.
- **„Ohne deutschen Sicherungsschein darf ich nicht anzahlen."** Zu pauschal. Beim EU-/EWR-Veranstalter tritt die ausländische Sicherheit an die Stelle des deutschen Nachweises. Ein deutscher Sicherungsschein nach § 651r BGB ist dort nicht zu erwarten.
- **„Der ausländische Fonds zahlt nur an Reisende aus seinem eigenen Land."** Nein. Nach Art. 17 Abs. 3 RL (EU) 2015/2302 kommt die Absicherung Reisenden **ungeachtet ihres Wohnsitzes**, des Abreiseorts und des Verkaufsorts zugute.
- **„§ 651s BGB gilt auch für Veranstalter aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich."** Nein. Die Norm erfasst nur EU-Mitgliedstaaten und **sonstige Vertragsstaaten des EWR-Abkommens** – die Schweiz ist kein EWR-Vertragsstaat, das Vereinigte Königreich seit dem Austritt ebenfalls nicht. Diese Fälle laufen über § 651v Abs. 3 BGB.
- **„Es kommt darauf an, wo der Veranstalter zum Reisezeitpunkt sitzt."** Nein – § 651s BGB stellt ausdrücklich auf den **Zeitpunkt des Vertragsschlusses** ab.
- **„Ein Büro oder eine .de-Domain im Ausland genügt als Niederlassung."** Nein. § 4 Abs. 3 GewO verlangt eine **auf unbestimmte Zeit** und **mittels einer festen Einrichtung tatsächlich ausgeübte** selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit.
- **„Das Bundesamt für Justiz zahlt mir binnen 15 Arbeitstagen aus."** Nein. Die 15 Arbeitstage aus Art. 253 § 3 Abs. 3 EGBGB sind die Frist für eine **erste Antwort** auf ein behördliches **Auskunftsersuchen**, kein Zahlungsanspruch des Reisenden. Die Erstattung selbst richtet sich nach dem Recht des Niederlassungsstaats (Art. 17 Abs. 5 RL: unverzüglich nach Beantragung).
- **„§ 651s BGB regelt den Sicherungsschein."** Nein – der Sicherungsschein ist in § 651r BGB und Art. 252 EGBGB geregelt. § 651s BGB betrifft ausschließlich die Anerkennung ausländischer Absicherung.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-07: Faktencheck abgeschlossen und **freigegeben**. Der Grund des `review_needed` ist behoben: Art. 17 und Art. 18 der Richtlinie (EU) 2015/2302 wurden am amtlichen EUR-Lex-Volltext (Amtsblatt L 326 vom 11.12.2015, Dokument L_2015326DE, CELEX 32015L2302) wortlautgenau gegengelesen — bestätigt wurden sämtliche Absatz- und Satzzuordnungen der Seite: Art. 17 Abs. 1 Satz 1 (Erstattung aller Zahlungen), Satz 2 (Rückbeförderung), Satz 3 (Fortsetzung), Abs. 1 UAbs. 2 (Drittstaaten-Veranstalter), Abs. 2 (wirksame Sicherheit, vorhersehbare Kosten), Abs. 3 (ungeachtet Wohnsitz, Abreiseort, Verkaufsort, Sitz der Sicherungseinrichtung), Abs. 4 (kostenlos für Rückbeförderung und Unterkünfte), Abs. 5 (unverzüglich nach Beantragung) sowie Art. 18 Abs. 1 (gegenseitige Anerkennung), Abs. 2 (zentrale Kontaktstellen), Abs. 3 Satz 3 (Verzeichnisse öffentlich zugänglich, auch online) und Abs. 4 Satz 3 (erste Antwort spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen). Zusätzlich die Eckdaten der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/1024 bestätigt (vom 29.04.2026, Umsetzung bis 29.09.2028, Anwendung ab 29.03.2029; EUR-Lex CELEX 32026L1024, DRV/WKO-Berichterstattung). Keine inhaltliche Änderung erforderlich. `factcheck_status` von `review_needed` auf `ok` gesetzt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktencheck-Agent"
- 2026-09-07: Erstveröffentlichung durch Reise-Bot. Themenwahl anhand einer Nullabdeckung: Der Untertitel §§ 651a–651y BGB war mit 68 `reiserecht`-Seiten nahezu vollständig belegt (651a, 651b, 651c, 651d, 651e, 651f/g, 651h, 651i, 651j, 651k, 651l, 651m, 651n, 651o, 651p, 651q, 651r, 651t, 651u, 651v, 651w, 651x, 651y je eigene Seite) — **§ 651s BGB war die einzige verbliebene Lücke der Paragraphenkette**. Der Volltext des § 651s BGB wurde wortlautgenau über dejure.org verifiziert (ein Satz, keine Absätze; Fassungsvermerk: eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2394, in Kraft seit 01.07.2018; Änderungsübersicht weist seither keine weitere Änderung aus). `gesetze-im-internet.de` lieferte die Einzelnorm-Seite `/bgb/__651s.html` an diesem Lauftag erneut serverseitig ohne Textinhalt — bekannte Einschränkung, dokumentiert seit den Läufen vom 10.08., 11.08., 19.08., 20.08. und 04.09.; die amtliche Domain bleibt Primärquelle der Fundstellen. Ebenfalls verbatim geprüft: **§ 4 Abs. 1 bis 3 GewO** (Fassung seit 28.05.2022, Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3504) — maßgeblich für die Legaldefinition der Niederlassung in Abs. 3; **Art. 253 §§ 1 bis 3 EGBGB** einschließlich der 15-Arbeitstage-Frist des § 3 Abs. 3 und der Zuweisung an das Bundesamt für Justiz; **§ 651v Abs. 1 bis 4 BGB**, insbesondere Abs. 3 zum Drittstaatenfall samt Entlastungsnachweis; **§ 147b Abs. 1 und 2 GewO** mit den Bußgeldrahmen 30.000 Euro und 5.000 Euro (Fassung seit 01.07.2021, BGBl. I S. 2114). Die Abweichung der Anknüpfungspunkte — **Niederlassung** i. S. d. § 4 Abs. 3 GewO in § 651s BGB gegenüber **Sitz** in § 651v Abs. 3 BGB — wurde ausdrücklich in die Abgrenzungstabelle und in die Kernfakten aufgenommen, weil sie in der Praxis regelmäßig gleichgesetzt wird. **Kein Aktenzeichen zitiert:** dejure.org führt zu § 651s BGB lediglich 2 Entscheidungen (OLG Brandenburg, 11 U 104/25, beide Beschlüsse desselben Verfahrens), die ausweislich der Kurztitel Berufungsverwerfungen wegen Begründungsmängeln betreffen und keine Sachaussage zu § 651s BGB enthalten; Entscheidungsgründe waren nicht abrufbar. **Grund für `review_needed`:** Der Wortlaut von **Art. 17 und Art. 18 der Richtlinie (EU) 2015/2302** konnte an diesem Lauftag nicht am amtlichen Volltext gegengelesen werden — die EUR-Lex-Webansicht (CELEX 32015L2302) liefert den Volltext nur JavaScript-gerendert und gab einen leeren Body zurück. Die Artikelwortlaute stammen aus dem Normtextspiegel freirecht.de; für Art. 18 bestätigte eine unabhängige Recherche die drei Kernaussagen (Anerkennung der Absicherung des Niederlassungsstaats, Benennung zentraler Kontaktstellen, gegenseitige Information), für **Art. 17 liegt nur diese eine Quelle** vor. Betroffen sind insbesondere die Absatznummerierung von Art. 17 Abs. 1 bis 5 und Art. 18 Abs. 1 bis 4 sowie die Zuordnung der Sätze. Die **deutschen Normen** der Seite sind davon nicht berührt und durchgehend zweifach belegt (amtliche Fundstelle plus dejure.org-Volltext). Eine Gegenlesung am Amtsblatt L 326 vom 11.12.2015, S. 1 wird empfohlen. Die Aussagen zur Richtlinie (EU) 2026/1024 wurden bewusst auf einen Ausblick beschränkt und mit dem Vorbehalt der dortigen Seite (`review_needed`) versehen; Umsetzungsfrist 29.09.2028 und Anwendung ab 29.03.2029 sind als geltende Kalenderdaten benannt, damit die Seite nicht künftiges Recht als geltendes ausgibt. **Bestandsbefund, nicht angefasst:** Die Quellenliste der Seite `reiseveranstalter-insolvenz-drsf-651r-bgb` führt § 651s BGB unter der Bezeichnung „Absicherung durch anerkannte Einrichtung"; die amtliche Überschrift lautet „Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter". Auftragsgemäß wurde die Bestandsseite nicht überschrieben. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Reise-Bot"

## Stand

- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2018-07-01 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2394)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, GewO, EGBGB), B (Richtlinie (EU) 2015/2302)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 651r BGB – Insolvenzsicherung; Sicherungsschein:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651r.html
- § 651s BGB – Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651s.html
- § 651s BGB – Normtext, Fassungsvermerk und Änderungsübersicht:
  https://dejure.org/gesetze/BGB/651s.html
- § 651t BGB – Rückbeförderung; Vorauszahlungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651t.html
- § 651v BGB – Reisevermittlung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651v.html
- § 651v BGB – Normtext (Fassung seit 01.07.2018):
  https://dejure.org/gesetze/BGB/651v.html
- § 651w BGB – Vermittlung verbundener Reiseleistungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651w.html
- § 4 GewO – Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__4.html
- § 4 GewO – Normtext (Fassung seit 28.05.2022):
  https://dejure.org/gesetze/GewO/4.html
- § 147b GewO – Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__147b.html
- § 147b GewO – Normtext (Fassung seit 01.07.2021):
  https://dejure.org/gesetze/GewO/147b.html
- Art. 253 EGBGB – Zentrale Kontaktstelle:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_253__1.html
- Art. 253 EGBGB – Normtext (Fassung seit 01.07.2018):
  https://dejure.org/gesetze/EGBGB/253.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1):
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015L2302
- Art. 17 RL (EU) 2015/2302 – Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes (Normtextspiegel):
  https://freirecht.de/g/EU2015RL2302:17
- Art. 18 RL (EU) 2015/2302 – Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit (Normtextspiegel):
  https://freirecht.de/g/EU2015RL2302:18

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-08
- Letzte Prüfung: 2026-09-08
- In Kraft seit: 2018-07-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
