{
    "slug": "interessenausgleich-sozialplan-111-112-betrvg",
    "titre": "Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen (§§ 111, 112, 112a BetrVG) – Schwelle, die fünf Tatbestände, nicht erzwingbarer Interessenausgleich, erzwingbarer Sozialplan, Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Unternehmer den Betriebsrat bei geplanten Betriebsänderungen nach §…",
    "resume_court": "In **Unternehmen** mit in der Regel **mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern** muss der Unternehmer den Betriebsrat bei geplanten **Betriebsänderungen** nach § 111 BetrVG rechtzeitig und umfassend unterrichten und mit ihm beraten. Über die Betriebsänderung selbst wird ein **Interessenausgleich** verhandelt, über den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Nachteile ein **Sozialplan**. Der entscheidende Unterschied: Kommt kein Interessenausgleich zustande, bleibt es bei Vermittlung und Beratung – die Einigungsstelle kann ihn **nicht ersetzen**. Kommt dagegen kein Sozialplan zustande, **entscheidet die Einigungsstelle** verbindlich (§ 112 Abs. 4 BetrVG); ihr Spruch ersetzt die Einigung. Weicht der Unternehmer ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich ab oder unterlässt er den Versuch eines Interessenausgleichs ganz, können entlassene Arbeitnehmer nach § 113 BetrVG eine gerichtlich festgesetzte **Abfindung** verlangen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§§ 111, 112, 112a, 113 BetrVG [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwellenwert",
            "valeur": "Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern – Bezugsgröße ist das Unternehmen, nicht der einzelne Betrieb [§ 111 Satz 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beraterhinzuziehung",
            "valeur": "Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 BetrVG gilt entsprechend [§ 111 Satz 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Die fünf Tatbestände der Betriebsänderung",
            "valeur": "(1) Einschränkung/Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, (2) Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, (3) Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben, (4) grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, (5) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren [§ 111 Satz 3 Nrn. 1–5 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Interessenausgleich",
            "valeur": "Einigung über die geplante Betriebsänderung selbst; schriftlich niederzulegen, von Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben [§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sozialplan",
            "valeur": "Einigung über Ausgleich/Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer; hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung [§ 112 Abs. 1 Sätze 2–3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erzwingbarkeit",
            "valeur": "Interessenausgleich: nicht erzwingbar – bei Scheitern nur Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit möglich [§ 112 Abs. 2 BetrVG]. Sozialplan: erzwingbar – bei Scheitern entscheidet die Einigungsstelle, ihr Spruch ersetzt die Einigung [§ 112 Abs. 4 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsmaßstab der Einigungsstelle beim Sozialplan",
            "valeur": "soziale Belange der Arbeitnehmer und wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen; billiges Ermessen anhand der in § 112 Abs. 5 Nrn. 1, 2, 2a, 3 BetrVG genannten Grundsätze",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erzwingbarer Sozialplan bei reinem Personalabbau (§ 112a)",
            "valeur": "nur oberhalb gestaffelter Schwellen: \u003C60 AN → 20 % oder mind. 6 AN; 60–\u003C250 AN → 20 % oder mind. 37 AN; 250–\u003C500 AN → 15 % oder mind. 60 AN; ≥500 AN → 10 %, mind. 60 AN [§ 112a Abs. 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme für Neugründungen",
            "valeur": "§ 112 Abs. 4 und 5 BetrVG findet in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung keine Anwendung – außer bei Neugründung im Zuge rechtlicher Umstrukturierung [§ 112a Abs. 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachteilsausgleich bei Abweichung vom Interessenausgleich",
            "valeur": "Klage vor dem Arbeitsgericht auf Abfindung; § 10 KSchG gilt entsprechend [§ 113 Abs. 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höhe nach § 10 KSchG",
            "valeur": "bis zu 12 Monatsverdienste; bis zu 15 Monatsverdienste ab vollendetem 50. Lebensjahr und mind. 15 Jahren Betriebszugehörigkeit; bis zu 18 Monatsverdienste ab vollendetem 55. Lebensjahr und mind. 20 Jahren Betriebszugehörigkeit [§ 10 Abs. 1–2 KSchG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachteilsausgleich bei sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen",
            "valeur": "Ausgleich durch den Unternehmer für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten [§ 113 Abs. 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachteilsausgleich ohne jeden Interessenausgleichsversuch",
            "valeur": "Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung durchführt, ohne überhaupt einen Interessenausgleich versucht zu haben [§ 113 Abs. 3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung des BetrVG",
            "valeur": "Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) [Vollzitat der Gesamtausgabe]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 111 BetrVG – Betriebsänderungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 112 BetrVG – Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__112.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 112a BetrVG – Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__112a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 113 BetrVG – Nachteilsausgleich",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__113.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 10 KSchG – Höhe der Abfindung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__10.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 77 BetrVG – Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 138 AO – Anzeigepflichten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Betriebsverfassungsgesetz, Gesamtausgabe (Vollzitat und Standangabe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen (§§ 111, 112, 112a BetrVG) – Schwelle, die fünf Tatbestände, nicht erzwingbarer Interessenausgleich, erzwingbarer Sozialplan, Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG?",
            "reponse": "In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Unternehmer den Betriebsrat bei geplanten Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG rechtzeitig und umfassend unterrichten und mit ihm beraten. Über die Betriebsänderung selbst wird ein Interessenausgleich verhandelt, über den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Nachteile ein Sozialplan."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen (§§ 111, 112, 112a BetrVG)?",
            "reponse": "Die §§ 111 bis 113 BetrVG gelten in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern – anders als etwa § 99 BetrVG (Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen, dort auf Betriebs-Ebene) ist Bezugsgröße hier das Unternehmen als Ganzes, nicht der einzelne Betrieb. Voraussetzung ist außerdem ein gewählter Betriebsrat; ohne Betriebsrat bestehen die Beteiligungsrechte nicht."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen (§§ 111, 112, 112a BetrVG)?",
            "reponse": "Interessenausgleich bleibt unerzwingbar. Kommt über die geplante Betriebsänderung selbst keine Einigung zustande, sieht das Gesetz für den Interessenausgleich – anders als für den Sozialplan – keinen Einigungsstellenspruch vor, der die Einigung ersetzt. Es bleibt bei Vermittlung und Beratung; der Unternehmer kann die Betriebsänderung nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens grundsätzlich auch ohne…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen (§§ 111, 112, 112a BetrVG)?",
            "reponse": "Der Schwellenwert von 20 Arbeitnehmern beziehe sich auf den einzelnen Betrieb. Nein. § 111 Satz 1 BetrVG stellt ausdrücklich auf das Unternehmen ab, nicht auf den Betrieb. Ein Unternehmen mit mehreren kleinen Betrieben kann die Schwelle also insgesamt überschreiten, auch wenn kein einzelner Betrieb für sich mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer hat."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen (§§ 111, 112, 112a BetrVG) aus?",
            "reponse": "Ein Unternehmen mit 450 Arbeitnehmern beschließt, einen Betriebsteil grundlegend umzuorganisieren und dabei 50 Arbeitnehmer betriebsbedingt zu entlassen (Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG, da die Organisationsänderung im Vordergrund steht und nicht allein die Entlassung)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628967",
        "Q832171",
        "Q1665998",
        "Q1543385"
    ],
    "valid_from": "2001-09-25",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-23",
    "derniere_verification": "2026-09-23",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/interessenausgleich-sozialplan-111-112-betrvg"
}