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title: "Zeugenentschädigung und Sachverständigenvergütung nach dem JVEG"
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# Zeugenentschädigung und Sachverständigenvergütung nach dem JVEG

## Kurzantwort

Wer von einem Gericht als **Zeuge** geladen oder als **Sachverständiger** beauftragt wird, bekommt Geld nach dem **Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)** – und nur nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Zeugen erhalten **keinen Lohn**, sondern eine **Entschädigung**: Fahrtkosten, Aufwandsersatz sowie je nach Lage 4 €, 17 € oder höchstens 25 € pro Stunde für Zeitversäumnis, Haushaltsführung bzw. Verdienstausfall (§§ 19–22 JVEG). Sachverständige erhalten ein **Honorar nach Stundensätzen** (§ 9 JVEG mit Anlage 1). Der Anspruch **erlischt nach drei Monaten**, wenn er nicht bei der heranziehenden Stelle geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 JVEG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | JVEG, insbesondere §§ 1–9, 19–23 |
| Wer wird erfasst | Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter, Zeugen und Dritte (§ 1 Abs. 1 JVEG) |
| Ausschließlichkeit | Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG) |
| Zeitversäumnis (Zeuge) | 4 € je Stunde, soweit weder Verdienstausfall noch Haushaltsnachteil zu entschädigen ist (§ 20 JVEG) |
| Haushaltsführung (Zeuge) | 17 € je Stunde bei eigenem Mehrpersonenhaushalt und fehlender bzw. Teilzeit-Erwerbstätigkeit (§ 21 JVEG) |
| Verdienstausfall (Zeuge) | nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst inkl. Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträgen, höchstens 25 € je Stunde (§ 22 JVEG) |
| Höchstdauer pro Tag (Zeuge) | zehn Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 Satz 3 JVEG) |
| Fahrtkosten mit eigenem Kfz | Zeuge: 0,35 € je km; Sachverständige/Dolmetscher/Übersetzer: 0,42 € je km, zzgl. Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 JVEG) |
| Honorar Dolmetscher | 93 € je Stunde (§ 9 Abs. 5 JVEG) |
| Honorar Sachverständige | Stundensatz nach Sachgebiet laut Anlage 1 (§ 9 Abs. 1 JVEG) |
| Ausschlussfrist | drei Monate ab Fristbeginn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG |
| Vorschuss | auf Antrag bei erheblichen Auslagen oder Teilleistungen über 1 000 € (§ 3 JVEG) |
| Festsetzung / Beschwerde | gerichtlicher Beschluss auf Antrag; Beschwerde bei Wert über 300 € oder Zulassung (§ 4 JVEG) |

## Wer nach dem JVEG bezahlt wird

Das JVEG regelt die Vergütung von **Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern** sowie die Entschädigung von **ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten**, wenn sie von einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, bestimmten Verwaltungsbehörden oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden (§ 1 Abs. 1 JVEG). Es gilt für Verfahren aller Art, also auch für den Zivilprozess. Der Anspruch steht demjenigen zu, der **beauftragt** worden ist; erbringt ein Mitarbeiter eines Unternehmens die Leistung, der Auftrag ging aber an das Unternehmen, steht der Anspruch dem Unternehmen zu (§ 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG).

Wichtig: Eine Vergütung oder Entschädigung wird **nur nach diesem Gesetz** gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Abweichende Honorarabreden mit den Parteien ersetzen den Anspruch gegen die Staatskasse nicht; Vereinbarungen über die Vergütung sind in § 14 JVEG gesondert geregelt.

## Der Zeuge: Entschädigung statt Lohn

Ein Zeuge erhält nach § 19 Abs. 1 JVEG: Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand, Ersatz für sonstige Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie für Verdienstausfall. Das gilt **auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage**. Die Stundenentschädigung wird für die **gesamte Dauer der Heranziehung** gewährt, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, aber für **nicht mehr als zehn Stunden je Tag** (§ 19 Abs. 2 JVEG). Die letzte begonnene Stunde zählt voll, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; sonst gibt es die Hälfte.

Welcher Posten greift, hängt von der persönlichen Lage ab:

- **Verdienstausfall (§ 22 JVEG):** Erleidet der Zeuge einen Verdienstausfall, richtet sich die Entschädigung nach seinem regelmäßigen **Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge**, höchstens aber **25 Euro je Stunde**.
- **Haushaltsführung (§ 21 JVEG):** Zeugen, die einen **eigenen Haushalt für mehrere Personen** führen, erhalten **17 Euro je Stunde**, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder als Teilzeitbeschäftigte außerhalb ihrer vereinbarten täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
- **Zeitversäumnis (§ 20 JVEG):** Gibt es weder Verdienstausfall noch Haushaltsnachteil, beträgt die Entschädigung **4 Euro je Stunde** – es sei denn, dem Zeugen ist durch die Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Die Bausteine ergänzen sich nicht beliebig: Die 4-Euro-Entschädigung ist ausdrücklich **nachrangig** („soweit weder … noch …", § 20 JVEG).

## Fahrtkosten, Tagegeld und sonstige Auslagen

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen bis zur Höhe der **ersten Wagenklasse der Bahn** ersetzt (§ 5 Abs. 1 JVEG). Mit dem eigenen Kfz erhalten **Zeugen 0,35 € je gefahrenen Kilometer**, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer **0,42 € je Kilometer**, jeweils zuzüglich der regelmäßig anfallenden baren Auslagen wie Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 JVEG). Wer weder in der Gemeinde des Termins wohnt noch dort berufstätig ist, bekommt ein **Tagegeld** nach den Verpflegungspauschalen des Einkommensteuergesetzes; bei notwendiger Übernachtung ein Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 6 JVEG). Sonstige notwendige bare Auslagen – etwa Kosten notwendiger Vertretungen oder Begleitpersonen – werden nach § 7 Abs. 1 JVEG ersetzt. Für Kopien aus Akten gelten Pauschalen, zum Beispiel **0,50 € je Seite** (bis DIN A3) für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere (§ 7 Abs. 2 JVEG).

## Der Sachverständige: Honorar nach Sachgebiet

Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten ein **Honorar** sowie Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung und Ersatz sonstiger und besonderer Aufwendungen (§ 8 Abs. 1 JVEG). Das Honorar wird für jede Stunde der **erforderlichen Zeit** einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt; eine angefangene letzte Stunde zählt voll, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Leistung nötig war (§ 8 Abs. 2 JVEG). Die Höhe des Stundensatzes folgt der **Anlage 1** zu § 9 JVEG, die Sachgebiete mit festen Stundensätzen auflistet – von der Musikinstrumentenbewertung bis zur Unfallrekonstruktion. Maßgeblich ist das Sachgebiet, dem die Leistung nach der **Heranziehungsentscheidung** zugeordnet wurde (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Ein Sachgebiet, das in der Anlage nicht aufgeführt ist, wird nach billigem Ermessen vergütet, höchstens mit dem höchsten Satz der Anlage 1 (§ 9 Abs. 2 JVEG). **Dolmetscher** erhalten **93 Euro je Stunde** (§ 9 Abs. 5 JVEG).

## Wenn der Vergütungsanspruch gekürzt wird oder entfällt (§ 8a JVEG)

Das Gesetz sanktioniert Pflichtverletzungen des Sachverständigen:

- Der Anspruch **entfällt**, wenn er der heranziehenden Stelle nicht unverzüglich Umstände anzeigt, die zu seiner **Ablehnung** durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat das nicht zu vertreten (§ 8a Abs. 1 JVEG).
- Er erhält die Vergütung nur insoweit, als die Leistung **bestimmungsgemäß verwertbar** ist, wenn er gegen Pflichten aus § 407a ZPO verstoßen, eine mangelhafte Leistung nicht fristgerecht verbessert, grob fahrlässig oder vorsätzlich einen **Befangenheitsgrund** geschaffen oder trotz weiteren Ordnungsgeldes nicht vollständig geleistet hat (§ 8a Abs. 2 JVEG).
- Steht die Vergütung **erheblich außer Verhältnis zum Streitwert** und hat er nicht rechtzeitig darauf hingewiesen (§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO), setzt das Gericht eine angemessene Vergütung nach billigem Ermessen fest (§ 8a Abs. 3 JVEG). Übersteigt sie den **Auslagenvorschuss** erheblich, erhält er ohne rechtzeitigen Hinweis nur den Vorschussbetrag (§ 8a Abs. 4 JVEG).

## Die Drei-Monats-Frist (§ 2 JVEG)

Der Anspruch **erlischt**, wenn er nicht **binnen drei Monaten** bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Über Frist und Fristbeginn ist der Berechtigte zu **belehren**. Die Frist beginnt bei einer schriftlichen Begutachtung mit dem Eingang des Gutachtens, bei der Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger mit **Ende der Vernehmung** (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Die Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Bei unverschuldeter Versäumung gewährt das Gericht auf Antrag **Wiedereinsetzung** – wenn innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses der Anspruch beziffert und das fehlende Verschulden glaubhaft gemacht wird; ein fehlendes Verschulden wird **vermutet**, wenn die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 2 Abs. 2 JVEG).

## Vorschuss, Festsetzung und Beschwerde (§§ 3, 4 JVEG)

Auf Antrag ist ein **angemessener Vorschuss** zu bewilligen, wenn erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder zu erwarten sind, oder wenn die Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen **1 000 Euro** übersteigt (§ 3 JVEG). Streit über die Höhe wird durch **gerichtlichen Beschluss** entschieden, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht es für angemessen hält (§ 4 Abs. 1 JVEG). Dagegen ist die **Beschwerde** möglich, wenn der Beschwerdewert **300 Euro übersteigt** oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§ 4 Abs. 3 JVEG).

## Häufige Fehler

- **„Als Zeuge bekomme ich den vollen Lohn ersetzt."** Nein. Verdienstausfall wird nur bis **25 € je Stunde** ersetzt (§ 22 JVEG); darüber hinaus bleibt der Zeuge auf dem Rest sitzen.
- **„Ich muss nichts beantragen."** Doch. Der Anspruch **erlischt nach drei Monaten**, wenn er nicht geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 JVEG). Das Gericht muss über die Frist belehren; fehlt die Belehrung, kommt Wiedereinsetzung in Betracht (§ 2 Abs. 2 JVEG).
- **„Der Sachverständige kann seinen Stundensatz frei wählen."** Nein. Der Satz ergibt sich aus **Anlage 1** zu § 9 JVEG bzw. nach billigem Ermessen bei nicht aufgeführten Gebieten.
- **„Ein mangelhaftes Gutachten wird trotzdem voll bezahlt."** Nicht zwingend. Bei Pflichtverstößen oder nicht behobenen Mängeln gibt es Vergütung nur für die **verwertbare** Leistung (§ 8a Abs. 2 JVEG).

## Geltungsbereich

Das JVEG gilt für die Heranziehung durch **Gerichte, Staatsanwaltschaften, bestimmte Finanz- und Verwaltungsbehörden sowie Gerichtsvollzieher** (§ 1 Abs. 1 JVEG). Für Angehörige von Behörden, die ein Gutachten **in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben** erstatten, gilt es nicht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Die Beträge können sich durch Gesetzesänderungen ändern; für laufende Aufträge sind die Übergangsvorschriften (§§ 24, 25 JVEG) zu beachten.

## Beispiel

*(Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung.)* Eine Angestellte verliert durch einen vierstündigen Gerichtstermin einschließlich Anreise vier Arbeitsstunden. Ihr regelmäßiger Bruttoverdienst inkl. Arbeitgeberanteil liegt bei 40 € je Stunde. Nach § 22 JVEG erhält sie höchstens 25 € je Stunde, also 100 € Verdienstausfall – dazu Fahrtkosten (z. B. 0,35 € je km mit dem eigenen Pkw, § 5 Abs. 2 JVEG). Beantragt sie die Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Ende der Vernehmung, erlischt der Anspruch (§ 2 Abs. 1 JVEG).

## Siehe auch

- [Zeugenbeweis im Zivilprozess (§ 373 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/zeugenbeweis-zivilprozess-373-zpo.html)
- [Sachverständigenbeweis (§ 402 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/sachverstaendigenbeweis-402-zpo.html)
- [Gerichtskosten und Streitwert (GKG)](https://nexvyra.de/fakten/gerichtskosten-streitwert-gkg.html)
- [Befangenheit von Richtern und Sachverständigen](https://nexvyra.de/fakten/richterablehnung-befangenheit-42-zpo.html)
- [Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/kostenentscheidung-zivilprozess-91-98-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-10-13: Faktencheck (valid_from fehlte). Inkrafttreten des JVEG am 01.07.2004 belegt: JVEG = Art. 2 KostRMoG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), Art. 8 KostRMoG „Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli 2004 in Kraft" (sadaba.de, Volltext Art. 8). Kernbeträge gegen aktuellen Normtext gegengeprüft (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert 8.12.2025"): § 20 = 4 €/h, § 21 = 17 €/h, § 22 = höchstens 25 €/h – unverändert; § 24 Übergangsvorschrift bestätigt. Keine Wertänderung. | change_type=factcheck field="valid_from" old="null" new="2004-07-01" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (automatisiert)"
- 2026-10-12: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 1–9, 8a, 19–23 JVEG und der Anlage 1 am 2026-10-12 direkt auf den amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de gelesen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-10-12
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 1 JVEG – Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__1.html
- § 2 JVEG – Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__2.html
- § 3 JVEG – Vorschuss:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__3.html
- § 4 JVEG – Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__4.html
- § 5 JVEG – Fahrtkostenersatz:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__5.html
- § 6 JVEG – Entschädigung für Aufwand:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__6.html
- § 7 JVEG – Ersatz für sonstige Aufwendungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__7.html
- § 8 JVEG – Grundsatz der Vergütung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__8.html
- § 8a JVEG – Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__8a.html
- § 9 JVEG – Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__9.html
- Anlage 1 JVEG – Stundensätze nach Sachgebiet:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html
- § 19 JVEG – Grundsatz der Entschädigung (Zeugen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__19.html
- § 20 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__20.html
- § 21 JVEG – Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__21.html
- § 22 JVEG – Entschädigung für Verdienstausfall:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__22.html
- § 23 JVEG – Entschädigung Dritter:
  https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__23.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-13
- Letzte Prüfung: 2026-10-13
- In Kraft seit: 2004-07-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
