---
title: Frühestmöglicher Eintrittstermin im Anschreiben – Kündigungsfrist, Verfügbarkeit, Formulierung 2026
slug: karriere-anschreiben-eintrittstermin
topic: arbeitsrecht
legal_status: in_force
authority_level: B
valid_from: 2004-01-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-07-14
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/karriere-anschreiben-eintrittstermin.md
wikidata_subjects: [Q1816826, Q622100]
factcheck_status: ok
---

# Frühestmöglicher Eintrittstermin im Anschreiben – Kündigungsfrist, Verfügbarkeit, Formulierung 2026

## Kurzantwort

Der **frühestmögliche Eintrittstermin** (auch „Verfügbarkeit" oder „Eintrittsdatum") gehört ins Anschreiben, **wenn der Arbeitgeber danach fragt** — typische Formulierung im Inserat: „Bitte nennen Sie Ihre Gehaltsvorstellung und Ihren frühestmöglichen Eintrittstermin." Eine **gesetzliche Pflicht zur Angabe besteht nicht**, das Fehlen wirkt aber unvollständig. Für Bewerber **ohne bestehendes Arbeitsverhältnis** gilt: sofort verfügbar (Formulierung „ab sofort" oder konkretes Datum). Für Bewerber **in ungekündigter Stellung** ergibt sich der Termin aus der **eigenen Kündigungsfrist** nach **§ 622 BGB** oder dem Arbeitsvertrag: gesetzliche Grundfrist für die Arbeitnehmerkündigung ist **vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende** (§ 622 Abs. 1 BGB), in einer vereinbarten **Probezeit** (höchstens sechs Monate) nur **zwei Wochen** (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Angabe ist **unverbindlich** und kein Vertragsbestandteil; ein früherer Wechsel ist nur mit **Zustimmung des alten Arbeitgebers** (Aufhebungsvertrag) möglich. Der Termin wird im **Schlussabsatz** genannt, meist zusammen mit der Gehaltsvorstellung.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Pflicht zur Angabe | Nein — freiwillige Bewerbungsangabe |
| Wann angeben | Wenn Arbeitgeber im Inserat danach fragt |
| Position im Anschreiben | Schlussabsatz, meist mit Gehaltsvorstellung |
| Ohne laufendes Arbeitsverhältnis | „ab sofort" oder konkretes Datum |
| Rechtsgrundlage Kündigungsfrist | § 622 BGB |
| Grundfrist Arbeitnehmerkündigung | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1) |
| „Vier Wochen" bedeutet | 28 Kalendertage (nicht „ein Monat") |
| Probezeit-Kündigungsfrist | 2 Wochen (§ 622 Abs. 3, Probezeit max. 6 Monate) |
| Verlängerte Fristen § 622 Abs. 2 | Gelten nur für **Arbeitgeber**kündigung (nicht für den Arbeitnehmer) |
| Vertraglich verlängerte AN-Frist | Zulässig, aber nicht länger als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6) |
| Früherer Wechsel möglich | Nur per Aufhebungsvertrag mit altem Arbeitgeber |
| Verbindlichkeit der Angabe | Unverbindlich, kein Vertragsangebot |
| Berechnung des Datums | Von möglichem Kündigungszeitpunkt + Frist |
| Tarif-/Vertragsabweichung | Möglich (§ 622 Abs. 4); dann gilt der jeweilige Vertrag |

## Geltungsbereich

Die Angabe des Eintrittstermins ist eine **freiwillige Bewerbungsleistung ohne eigene gesetzliche Grundlage**. Rechtlich relevant wird sie erst mittelbar über die **Kündigungsfrist des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses**: Wer aktuell angestellt ist, kann realistisch erst nach Ablauf seiner Frist wechseln. Maßgeblich ist § 622 BGB, sofern der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt. **§ 622 Abs. 1 BGB** setzt die Grundfrist auf **vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats**. **§ 622 Abs. 3 BGB** verkürzt sie während einer vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) auf **zwei Wochen** ohne festen Endtermin. Die **gestaffelt verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB** (ein bis sieben Monate nach Betriebszugehörigkeit) gelten ausdrücklich **nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber** — für die Eigenkündigung bleibt es bei der Grundfrist, sofern der Vertrag keine (nach § 622 Abs. 6 BGB höchstens gleich lange) Verlängerung vorsieht. Ein **vorzeitiger Ausstieg** vor Fristablauf ist ohne Zustimmung des alten Arbeitgebers nicht durchsetzbar; er erfordert einen **Aufhebungsvertrag** (§ 623 BGB: Schriftform). Die im Anschreiben genannte Verfügbarkeit ist **kein bindendes Angebot** im Sinne der §§ 145 ff. BGB, sondern eine Orientierungsangabe für die Personalplanung.

## Berechnungsbeispiele

```
FALL 1 – Ohne Anstellung (arbeitssuchend):
„Ich stehe Ihnen ab sofort zur Verfügung."

FALL 2 – Ungekündigt, Grundfrist § 622 Abs. 1 BGB:
Kündigung geht dem Arbeitgeber am 10. September zu.
→ 4 Wochen zum 15. reicht nicht (28 Tage ab 10.9. = 8.10.),
  nächster zulässiger Termin: 31. Oktober.
„Aufgrund meiner Kündigungsfrist stehe ich Ihnen zum
 1. November 2026 zur Verfügung."

FALL 3 – In der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB):
2 Wochen Frist, ohne festen Endtermin.
Kündigung am 3. September → Ende 17. September.
„Ich kann die Tätigkeit ab dem 18. September 2026 aufnehmen."

FALL 4 – Flexibel / Aufhebungsvertrag denkbar:
„Meinen frühestmöglichen Eintritt stimme ich gern mit Ihnen
 ab; regulär bin ich zum 1. Dezember 2026 verfügbar, ein
 früherer Wechsel ist nach Absprache mit meinem jetzigen
 Arbeitgeber möglich."
```

**Hinweis zur Rechnung:** „Vier Wochen" in § 622 Abs. 1 BGB bedeutet **28 Kalendertage**, nicht „einen Monat". Die Frist muss so bemessen sein, dass zwischen Zugang der Kündigung und dem 15. bzw. Monatsletzten volle vier Wochen liegen — andernfalls verschiebt sich der Austritt auf den nächsten zulässigen Termin.

## Häufige Fehler

- **„Frühestmöglicher Eintritt heißt: das Datum, das ich mir wünsche."** Falsch — gemeint ist der real erreichbare Termin nach Ablauf der eigenen Kündigungsfrist. Ein zu optimistisches Datum, das die Frist ignoriert, ist unrealistisch und fällt auf.
- **„Vier Wochen sind ein Monat."** Falsch — vier Wochen sind **28 Tage**. Bei Zugang der Kündigung Mitte des Monats reicht die Frist oft nicht bis zum nächsten 15./Monatsende, der Austritt rutscht dann weiter.
- **„Die verlängerten Fristen (2, 3, 4 … Monate) gelten auch für mich als Kündigenden."** Differenziert — die Staffelung des § 622 Abs. 2 BGB gilt nur für die **Arbeitgeber**kündigung. Für die Eigenkündigung bleibt es bei vier Wochen, außer der Vertrag verlängert die Frist (dann aber für beide Seiten gleich, § 622 Abs. 6 BGB).
- **„Ich kann jederzeit vorzeitig raus, wenn ich einen neuen Job habe."** Falsch — ohne Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber bleibt die Kündigungsfrist bindend; eigenmächtiges Fernbleiben ist eine Vertragsverletzung.
- **„Der genannte Termin ist verbindlich."** Falsch — die Angabe im Anschreiben ist unverbindlich. Verbindlich wird der Eintritt erst durch den Arbeitsvertrag.
- **„Ohne Aufforderung sollte ich den Termin sicherheitshalber nennen."** Nicht nötig — wie bei der Gehaltsvorstellung nur angeben, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich danach fragt.

## Quellen

- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung (auch Aufhebungsvertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- §§ 145 ff. BGB – Antrag und Annahme (Vertragsschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html
- §§ 1, 7 AGG – Benachteiligungsverbot im Bewerbungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- Bundesagentur für Arbeit – Bewerbung / Anschreiben: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/bewerbung

## Änderungsverlauf

- 2026-07-14: Seite neu erstellt (Sub-Aspekt „Frühestmöglicher Eintrittstermin/Verfügbarkeit im Anschreiben" des Anschreiben-Clusters). Fakten gegen § 622 BGB (Grundfrist Abs. 1, Probezeit Abs. 3, Arbeitgeberstaffelung Abs. 2, Verlängerung Abs. 6) sowie § 623 BGB geprüft gegen gesetze-im-internet.de. | change_type=create reviewed_by="karriere-agent"

## Stand

Stand: 2026-07-14. Kündigungsfristen nach § 622 BGB unverändert in Kraft (Grundfrist 4 Wochen zum 15./Monatsende; Probezeit max. 6 Monate → 2 Wochen). Verlängerte Staffelfristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Arbeitgeberkündigung. Alle Rechtsstände geprüft gegen gesetze-im-internet.de.
