---
title: Probearbeit & Einfühlungsverhältnis – Vergütung, Mindestlohn 2026 (13,90 €), Unfallversicherung
seo_title: Probearbeit & Einfühlungsverhältnis
slug: karriere-probearbeit-einfuehlungsverhaeltnis
topic: arbeitsrecht
legal_status: in_force
authority_level: A
valid_from: 2015-01-01
valid_to: null
last_reviewed: 2026-08-05
status: aktuell
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/karriere-probearbeit-einfuehlungsverhaeltnis.md
wikidata_subjects: [Q1816826]
factcheck_status: ok
---

# Probearbeit & Einfühlungsverhältnis – Vergütung, Mindestlohn 2026 (13,90 €), Unfallversicherung

## Kurzantwort

Wer im Bewerbungsverfahren zum **Probearbeiten** eingeladen wird, sollte zwei Rechtsformen unterscheiden. Beim **Einfühlungsverhältnis** geht es um das gegenseitige **Kennenlernen**: Der Bewerber schaut zu, wird eingewiesen und schnuppert in den Betrieb hinein, ohne echte Arbeitspflicht. Dieses Verhältnis ist **kein Arbeitsverhältnis** — es muss **nicht vergütet** werden, und der **Mindestlohn gilt nicht**. Sobald der Bewerber dagegen **weisungsgebunden echte Arbeitsleistung** erbringt, die dem Betrieb einen wirtschaftlichen Wert bringt (etwa einen vollen Schichttag nach Vorgaben mitarbeitet), liegt ein **echtes (Probe-)Arbeitsverhältnis** vor. Dann ist die Tätigkeit **vergütungspflichtig** (§ 611a, § 612 BGB) und es gilt mindestens der **gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €/Stunde (Stand 2026)**. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung durch den Arbeitgeber, sondern die **tatsächliche Durchführung**. In **beiden** Fällen besteht **Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung**: Bewerber sind als „Wie-Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert — auch bei **unentgeltlicher** Probearbeit (BSG, 20.08.2019, B 2 U 1/18 R). Von alldem zu trennen ist die **Probezeit** nach § 622 Abs. 3 BGB: Sie ist bereits Teil des laufenden Arbeitsvertrags und meint nur die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen in den ersten sechs Monaten.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Einfühlungsverhältnis | Unverbindliches Kennenlernen, keine Arbeitspflicht, kein Arbeitsverhältnis |
| Vergütung Einfühlungsverhältnis | Nicht vergütungspflichtig, Mindestlohn gilt nicht |
| Echtes Probearbeitsverhältnis | Weisungsgebundene, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung |
| Vergütung Probearbeitsverhältnis | Vergütungspflichtig (§ 611a, § 612 BGB), mind. Mindestlohn |
| Gesetzlicher Mindestlohn 2026 | 13,90 €/Stunde brutto (§ 1 MiLoG) |
| Gesetzlicher Mindestlohn 2027 | 14,60 €/Stunde brutto (geplant) |
| Maßgeblich für Einordnung | Tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung |
| Indiz für echtes Arbeitsverhältnis | Voller Schichttag, feste Arbeitsabläufe, Eingliederung, Weisung |
| Beispiel-Rechtsprechung Probearbeit | 3 Tage à 8 Std. Callcenter nach Vorgaben = Arbeitsverhältnis |
| Unfallversicherung | Ja — § 2 Abs. 2 SGB VII (Wie-Beschäftigte), auch unentgeltlich |
| Leitentscheidung Unfallschutz | BSG, 20.08.2019, B 2 U 1/18 R |
| Unfallmeldung durch Betrieb | Binnen 3 Tagen an Unfallversicherungsträger (§ 193 SGB VII) |
| Übliche Dauer | Wenige Stunden bis 1–3 Tage; länger spricht für Arbeitsverhältnis |
| Schriftform nötig? | Nein — Rechte entstehen unabhängig von einem Vertrag |
| Abgrenzung Probezeit | § 622 Abs. 3 BGB: 2 Wochen Kündigungsfrist, max. 6 Monate, im laufenden Arbeitsvertrag |
| Sozialversicherung Probearbeitsverhältnis | Bei echter Beschäftigung meldepflichtig (kurzfristige/geringfügige Beschäftigung möglich) |

## Geltungsbereich

Die Grundsätze gelten für **alle Bewerbungsverfahren** in Deutschland, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Der **Mindestlohn** nach dem MiLoG greift bei jeder echten, weisungsgebundenen Arbeitsleistung; ausgenommen bleiben nur die im MiLoG selbst geregelten Fälle (z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Praktika, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten). Der **Unfallversicherungsschutz** über § 2 Abs. 2 SGB VII besteht kraft Gesetzes und setzt **keinen Vertrag** und **keine Bezahlung** voraus; er knüpft allein daran an, dass der Bewerber eine dem Betrieb dienende, ernsthafte Tätigkeit ausübt. Zuständiger Träger ist die für den Betrieb einschlägige **Berufsgenossenschaft** bzw. Unfallkasse.

## Einfühlungsverhältnis oder echtes Arbeitsverhältnis — die Abgrenzung

Ob eine Probearbeit vergütet werden muss, entscheidet sich an der **tatsächlichen Durchführung**, nicht an der Überschrift. Die Rechtsprechung stellt auf folgende Merkmale ab:

**Einfühlungsverhältnis (unverbindlich, unentgeltlich zulässig).** Der Bewerber soll den Betrieb, die Kollegen und die Abläufe kennenlernen. Es besteht **keine Arbeitspflicht** und **kein Weisungsrecht** im arbeitsrechtlichen Sinn. Der Bewerber schaut zu, stellt Fragen, probiert vielleicht kurz etwas aus. Typisch sind wenige Stunden. Da keine gegenseitigen Hauptleistungspflichten vereinbart sind, liegt kein Arbeitsverhältnis vor — Vergütung und Mindestlohn entfallen.

**Echtes Probearbeitsverhältnis (vergütungspflichtig).** Der Bewerber wird **in den Betriebsablauf eingegliedert**, arbeitet nach **Weisung** und erbringt eine Leistung mit **wirtschaftlichem Wert**. Wer einen vollen Arbeitstag reguläre Aufgaben übernimmt, leistet Arbeit — und Arbeit ist nach § 612 BGB im Zweifel zu vergüten. Die Gerichte bejahten ein Arbeitsverhältnis etwa bei **drei Tagen à acht Stunden** vollständiger Mitarbeit in einem Callcenter nach vorgegebenen Arbeitsabläufen. Als Vergütung gilt die **übliche Vergütung** der ausgeschriebenen Stelle, mindestens jedoch der **Mindestlohn (13,90 €/Std. in 2026)**.

## Unfallversicherung während der Probearbeit

Anders als beim Weg zum bloßen **Vorstellungsgespräch** (dort kein gesetzlicher Unfallschutz) sind Bewerber **während der Probearbeit** gesetzlich unfallversichert. Grundlage ist § 2 Abs. 2 SGB VII: Wer wie ein Beschäftigter für einen Betrieb tätig wird, gilt als **„Wie-Beschäftigter"**. Das **Bundessozialgericht** hat mit Urteil vom **20.08.2019 (B 2 U 1/18 R)** klargestellt, dass dieser Schutz auch bei einem **unentgeltlichen Probearbeitstag** greift, sofern der Bewerber eine dem Willen des Unternehmens entsprechende, wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit ausübt. Verletzt sich der Bewerber während der Probearbeit, muss der Betrieb den Unfall **binnen drei Tagen** dem Unfallversicherungsträger anzeigen (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, nicht der Bewerber.

## Häufige Fehler

- **„Probearbeit ist immer unbezahlt."** Falsch — nur das echte Einfühlungsverhältnis ist unentgeltlich. Sobald weisungsgebunden echte Arbeit mit wirtschaftlichem Wert geleistet wird, besteht Anspruch auf Vergütung, mindestens auf den Mindestlohn.
- **„Wenn der Arbeitgeber es ‚Einfühlungstag' nennt, muss er nicht zahlen."** Falsch — maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung. Ein voller mitgearbeiteter Schichttag bleibt vergütungspflichtig, auch wenn er ‚Schnuppertag' heißt.
- **„Ohne Vertrag habe ich keine Rechte."** Falsch — Vergütungsanspruch und Unfallversicherungsschutz entstehen kraft Gesetzes und ohne Schriftform. Der fehlende Vertrag beseitigt die Ansprüche nicht.
- **„Beim Probearbeiten bin ich nicht versichert."** Falsch — § 2 Abs. 2 SGB VII schützt Bewerber als Wie-Beschäftigte, sogar bei unentgeltlicher Probearbeit (BSG B 2 U 1/18 R).
- **„Probearbeit und Probezeit sind dasselbe."** Falsch — die Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) ist bereits Teil eines bestehenden Arbeitsvertrags und regelt nur die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen in den ersten sechs Monaten. Probearbeit findet dagegen vor der Einstellung statt.

## Ausnahmen

Der **Mindestlohn** gilt nicht ausnahmslos: Nach dem MiLoG sind u. a. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, verpflichtende Schul- oder Ausbildungspraktika sowie freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten ausgenommen. Für ein reines **Einfühlungsverhältnis** stellt sich die Frage nicht, weil dort schon kein Arbeitsverhältnis und keine Arbeitspflicht besteht. Der **Unfallversicherungsschutz** entfällt nur, wenn gar keine ernsthafte, betriebsdienliche Tätigkeit vorliegt — etwa bei einem bloßen Informationsgespräch oder einer reinen Betriebsbesichtigung ohne jede Mitwirkung.

## Beispiel

Eine Bewerberin wird zum „Schnuppertag" in eine Bäckerei eingeladen. Sie steht acht Stunden an der Theke, bedient eigenständig Kunden, kassiert und räumt die Auslage ein — alles nach Anweisung der Filialleiterin. Obwohl der Betrieb den Tag als unverbindliches Einfühlungsverhältnis bezeichnet hat, liegt ein **echtes Arbeitsverhältnis** vor: Sie hat weisungsgebunden vollwertige Arbeit geleistet. Die Bäckerei muss den Tag mit mindestens **13,90 €/Stunde**, also **111,20 € brutto**, vergüten. Verbrennt sich die Bewerberin am Ofen, ist der Unfall über die Berufsgenossenschaft versichert, und der Betrieb muss ihn binnen drei Tagen melden.

## Quellen

- § 1 MiLoG – Höhe des Mindestlohns: https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html
- Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung / BMAS – Mindestlohn 13,90 € ab 01.01.2026: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/mindestlohn-steigt-zum-ersten-januar-2026.html
- § 611a BGB – Arbeitsvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
- § 612 BGB – Vergütung (Vergütung im Zweifel geschuldet): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html
- § 622 Abs. 3 BGB – Kündigungsfrist in der Probezeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- § 2 Abs. 2 SGB VII – Versicherung Wie-Beschäftigter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html
- § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__193.html
- BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R (Unfallschutz beim unentgeltlichen Probearbeitstag): https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_08_20_B_02_U_01_18_R.html
- BMAS – Fragen und Antworten zum Mindestlohn: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html
- DGUV – Gesetzliche Unfallversicherung: https://www.dguv.de/

## Änderungsverlauf

- 2026-08-05: Erstveröffentlichung. Abgrenzung Einfühlungsverhältnis / echtes Probearbeitsverhältnis, Mindestlohn 2026 (13,90 €), Unfallversicherung § 2 Abs. 2 SGB VII und BSG B 2 U 1/18 R gegen amtliche Quellen (gesetze-im-internet.de, BMAS, BSG) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-05
- Gültig ab: 2015-01-01 (MiLoG-Inkrafttreten als Vergütungsmaßstab); Rechtsgrundsätze aus BGB/SGB VII
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (MiLoG, BGB, SGB VII, BSG, BMAS)
- Lizenz: CC BY 4.0
