{
    "slug": "kennzeichenmissbrauch-22-stvg",
    "titre": "Kennzeichenmissbrauch 2026 – Straftatbestand des § 22 StVG, Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach der FZV, Strafrahmen und Verhältnis zu §§ 267, 268 StGB",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Erfasst sind drei…",
    "resume_court": "**Kennzeichenmissbrauch** nach **§ 22 StVG** ist eine **Straftat** und wird mit **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe** bestraft. Erfasst sind drei Tathandlungen, die jeweils **in rechtswidriger Absicht** begangen werden müssen: das **Anbringen eines kennzeichenähnlichen Zeichens** an einem nicht zugelassenen Fahrzeug (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG), das **Anbringen eines anderen als des amtlich zugeteilten Kennzeichens** (Nr. 2) und das **Verändern, Beseitigen, Verdecken oder sonstige Beeinträchtigen der Erkennbarkeit** eines angebrachten amtlichen Kennzeichens (Nr. 3). **§ 22 Abs. 2 StVG** stellt daneben unter dieselbe Strafe, wer ein solches Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen **gebraucht**, obwohl er von der Manipulation **weiß**.\n\nEntscheidend ist die Abgrenzung nach unten und nach oben: Ein **schmutziges, verbogenes, schlecht lesbares oder mit einer Folie überzogenes Kennzeichen** ist regelmäßig **keine Straftat**, sondern eine **Ordnungswidrigkeit** nach der **FZV** bzw. **§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO** – die amtliche **Anlage zur BKatV** sieht dafür **5 € bis 65 €** vor. Nach oben ist § 22 StVG **ausdrücklich subsidiär** („wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist\u0022): Wer ein **gestempeltes fremdes Kennzeichen** an sein Fahrzeug schraubt, begeht nach ständiger Rechtsprechung eine **Urkundenfälschung nach § 267 StGB** mit einem Strafrahmen bis zu **fünf Jahren** – § 22 StVG tritt dann zurück.\n\nIm **Fahreignungsregister** wird eine Verurteilung nach § 22 StVG nur erfasst, wenn zugleich eine **Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre** (**drei Punkte**, Anlage 13 Nr. 1.12 FeV) oder ein **Fahrverbot** (**zwei Punkte**, Anlage 13 Nr. 2.1.12 FeV) angeordnet wird.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Straftat (Vergehen), kein Bußgeldtatbestand",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Strafrahmen",
            "valeur": "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 22 Abs. 1 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Subsidiarität",
            "valeur": "Nur, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Subjektives Merkmal",
            "valeur": "Handeln in rechtswidriger Absicht (Abs. 1); beim Gebrauch: Wissen um die Manipulation (Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tathandlung Nr. 1",
            "valeur": "Zeichen an nicht zugelassenem Kfz/Anhänger, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Tathandlung Nr. 2",
            "valeur": "Anbringen einer anderen als der amtlich ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tathandlung Nr. 3",
            "valeur": "Verändern, Beseitigen, Verdecken oder sonstiges Beeinträchtigen der Erkennbarkeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebrauchsvariante",
            "valeur": "§ 22 Abs. 2 StVG – Gebrauch auf öffentlichen Wegen/Plätzen in Kenntnis der Fälschung, Verfälschung oder Unterdrückung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versuch",
            "valeur": "Im StVG nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 23 Abs. 1 StGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwandter Tatbestand",
            "valeur": "§ 22a StVG – missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen, ebenfalls bis ein Jahr",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorrangige Strafnorm",
            "valeur": "§ 267 StGB (Urkundenfälschung) – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitere Vorrangnorm",
            "valeur": "§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) – bis zu fünf Jahren, Versuch strafbar",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punkte in Flensburg",
            "valeur": "3 Punkte bei Entziehung/isolierter Sperre (Anlage 13 Nr. 1.12 FeV), 2 Punkte bei Fahrverbot im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz (Nr. 2.1.12 FeV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrerlaubnisentzug",
            "valeur": "Möglich über die Generalklausel des § 69 Abs. 1 StGB; § 22 StVG ist kein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "OWi-Abgrenzung Kennzeichen falsch ausgestaltet/angebracht",
            "valeur": "BKat Nr. 179 – 10 € (§ 12 Abs. 13 Satz 1 FZV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "OWi-Abgrenzung Kennzeichen fehlt",
            "valeur": "BKat Nr. 179a – 60 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "OWi-Abgrenzung Glas/Folien/Abdeckung",
            "valeur": "BKat Nr. 179b – 65 €",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "OWi-Abgrenzung Lesbarkeit",
            "valeur": "BKat Nr. 107.3 – 5 € (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einziehung",
            "valeur": "Nachgemachte/verfälschte Kennzeichen können bei § 22a StVG eingezogen werden (§ 22a Abs. 2 StVG, § 74a StGB)",
            "autorite": "A"
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    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Kennzeichenmissbrauch 2026 – Straftatbestand des § 22 StVG, Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach der FZV, Strafrahmen und Verhältnis zu §§ 267, 268 StGB?",
            "reponse": "Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Erfasst sind drei Tathandlungen, die jeweils in rechtswidriger Absicht begangen werden müssen: das Anbringen eines kennzeichenähnlichen Zeichens an einem nicht zugelassenen Fahrzeug (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG), das Anbringen eines anderen als des amtlich zugeteilten Kennzeichens (Nr."
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    "wikidata": [
        "Q1034303",
        "Q254262",
        "Q42758436"
    ],
    "valid_from": "2023-10-01",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/kennzeichenmissbrauch-22-stvg"
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