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title: "Kennzeichenmissbrauch 2026 – Straftatbestand des § 22 StVG, Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach der FZV, Strafrahmen und Verhältnis zu §§ 267, 268 StGB"
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# Kennzeichenmissbrauch 2026 – Straftatbestand des § 22 StVG, Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach der FZV, Strafrahmen und Verhältnis zu §§ 267, 268 StGB

## Kurzantwort

**Kennzeichenmissbrauch** nach **§ 22 StVG** ist eine **Straftat** und wird mit **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe** bestraft. Erfasst sind drei Tathandlungen, die jeweils **in rechtswidriger Absicht** begangen werden müssen: das **Anbringen eines kennzeichenähnlichen Zeichens** an einem nicht zugelassenen Fahrzeug (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG), das **Anbringen eines anderen als des amtlich zugeteilten Kennzeichens** (Nr. 2) und das **Verändern, Beseitigen, Verdecken oder sonstige Beeinträchtigen der Erkennbarkeit** eines angebrachten amtlichen Kennzeichens (Nr. 3). **§ 22 Abs. 2 StVG** stellt daneben unter dieselbe Strafe, wer ein solches Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen **gebraucht**, obwohl er von der Manipulation **weiß**.

Entscheidend ist die Abgrenzung nach unten und nach oben: Ein **schmutziges, verbogenes, schlecht lesbares oder mit einer Folie überzogenes Kennzeichen** ist regelmäßig **keine Straftat**, sondern eine **Ordnungswidrigkeit** nach der **FZV** bzw. **§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO** – die amtliche **Anlage zur BKatV** sieht dafür **5 € bis 65 €** vor. Nach oben ist § 22 StVG **ausdrücklich subsidiär** („wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist"): Wer ein **gestempeltes fremdes Kennzeichen** an sein Fahrzeug schraubt, begeht nach ständiger Rechtsprechung eine **Urkundenfälschung nach § 267 StGB** mit einem Strafrahmen bis zu **fünf Jahren** – § 22 StVG tritt dann zurück.

Im **Fahreignungsregister** wird eine Verurteilung nach § 22 StVG nur erfasst, wenn zugleich eine **Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre** (**drei Punkte**, Anlage 13 Nr. 1.12 FeV) oder ein **Fahrverbot** (**zwei Punkte**, Anlage 13 Nr. 2.1.12 FeV) angeordnet wird.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch) |
| Rechtsnatur | Straftat (Vergehen), kein Bußgeldtatbestand |
| Strafrahmen | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 22 Abs. 1 StVG) |
| Subsidiarität | Nur, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" |
| Subjektives Merkmal | Handeln in rechtswidriger Absicht (Abs. 1); beim Gebrauch: Wissen um die Manipulation (Abs. 2) |
| Tathandlung Nr. 1 | Zeichen an nicht zugelassenem Kfz/Anhänger, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen |
| Tathandlung Nr. 2 | Anbringen einer anderen als der amtlich ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung |
| Tathandlung Nr. 3 | Verändern, Beseitigen, Verdecken oder sonstiges Beeinträchtigen der Erkennbarkeit |
| Gebrauchsvariante | § 22 Abs. 2 StVG – Gebrauch auf öffentlichen Wegen/Plätzen in Kenntnis der Fälschung, Verfälschung oder Unterdrückung |
| Versuch | Im StVG nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt (§ 23 Abs. 1 StGB) |
| Verwandter Tatbestand | § 22a StVG – missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen, ebenfalls bis ein Jahr |
| Vorrangige Strafnorm | § 267 StGB (Urkundenfälschung) – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar |
| Weitere Vorrangnorm | § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) – bis zu fünf Jahren, Versuch strafbar |
| Punkte in Flensburg | 3 Punkte bei Entziehung/isolierter Sperre (Anlage 13 Nr. 1.12 FeV), 2 Punkte bei Fahrverbot im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz (Nr. 2.1.12 FeV) |
| Fahrerlaubnisentzug | Möglich über die Generalklausel des § 69 Abs. 1 StGB; § 22 StVG ist kein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB |
| OWi-Abgrenzung Kennzeichen falsch ausgestaltet/angebracht | BKat Nr. 179 – 10 € (§ 12 Abs. 13 Satz 1 FZV) |
| OWi-Abgrenzung Kennzeichen fehlt | BKat Nr. 179a – 60 € |
| OWi-Abgrenzung Glas/Folien/Abdeckung | BKat Nr. 179b – 65 € |
| OWi-Abgrenzung Lesbarkeit | BKat Nr. 107.3 – 5 € (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO) |
| Einziehung | Nachgemachte/verfälschte Kennzeichen können bei § 22a StVG eingezogen werden (§ 22a Abs. 2 StVG, § 74a StGB) |

## Wortlaut des § 22 StVG

Die Norm hat zwei Absätze. Absatz 1 erfasst die Manipulation selbst:

> „(1) Wer in rechtswidriger Absicht
> 1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
> 2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
> 3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
> wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Absatz 2 erfasst den Nutzer:

> „(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist."

Geschützt wird damit nicht die Verkehrssicherheit im engeren Sinne, sondern die **Zuverlässigkeit der Fahrzeugidentifizierung**: Halterin oder Halter eines Fahrzeugs sollen über die Fahrzeugregister ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können – im öffentlichen Interesse und im Interesse möglicher Unfallgeschädigter.

## Das ungeschriebene Kernmerkmal: „in rechtswidriger Absicht"

Jede der drei Varianten des Absatzes 1 setzt **rechtswidrige Absicht** voraus. Das ist ein eigenständiges subjektives Merkmal, das über den Vorsatz hinausgeht: Die Täterin oder der Täter muss gerade den Zweck verfolgen, die Identifizierbarkeit des Fahrzeugs zu verhindern oder sonst einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen – etwa die Verfolgung eines Verkehrsverstoßes zu vereiteln, eine Mautpflicht zu umgehen, Kraftfahrzeugsteuer oder Versicherungsprämie zu sparen oder eine Straftat zu verdecken.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Konsequenz: **Wer sein Kennzeichen nicht putzt, macht sich nicht strafbar.** Verschmutzung, Schneereste, Streusalz, ein verbogenes Schild, ein Fahrradträger oder eine Anhängerkupplung, die das hintere Kennzeichen teilweise abdeckt – all das bleibt im Bereich der Ordnungswidrigkeit, solange kein Verdeckungswille hinzutritt. Umgekehrt genügt für Nummer 3 eine **vorübergehende** Beeinträchtigung: Wer das Kennzeichen vor der Fahrt durch eine Mautbrücke oder an einem Blitzer gezielt umklappt, abdeckt oder mit einem Spray unkenntlich macht, erfüllt den Tatbestand auch dann, wenn die Abdeckung danach wieder entfernt wird.

## Die drei Varianten im Einzelnen

**Nummer 1 – Anschein amtlicher Kennzeichnung.** Erfasst ist das Fahrzeug, für das **überhaupt kein** amtliches Kennzeichen ausgegeben oder zugelassen wurde – etwa ein außer Betrieb gesetzter Pkw, ein selbstgebautes Fahrzeug oder ein Anhänger ohne Zulassung. Das angebrachte „Zeichen" muss **geeignet** sein, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen; ein erkennbar erfundenes Phantasieschild ohne Ähnlichkeit zum deutschen Kennzeichenformat genügt nicht. Auf eine tatsächliche Täuschung kommt es dagegen nicht an – die Eignung reicht.

**Nummer 2 – fremdes oder falsches Kennzeichen.** Hier existiert ein amtliches Kennzeichen, aber das Fahrzeug trägt ein **anderes** – etwa das Schild eines zweiten Fahrzeugs derselben Halterin, ein am Schrottplatz abmontiertes oder ein gestohlenes Schild. Nummer 2 ist der Kernfall des § 22 StVG und zugleich der Fall, in dem die Norm am häufigsten von § 267 StGB verdrängt wird (siehe unten).

**Nummer 3 – Verändern, Beseitigen, Verdecken, Beeinträchtigen.** Diese Variante ist die weiteste. Typische Sachverhalte: das Umbiegen oder Hochklappen des Schildes, eine aufgeklebte Ziffer, die aus einer „1" eine „4" macht, das Abschrauben vor der Fahrt, das Überkleben mit Folie oder Klebeband, reflektierende oder polarisierende Abdeckungen, Sprühfilme sowie mechanische Kennzeichenhalter, die das Schild per Knopfdruck wegdrehen. Auch das **Unkenntlichmachen nur der Stempelplakette** kann die Erkennbarkeit im Sinne der Nummer 3 beeinträchtigen.

**Absatz 2 – der wissende Nutzer.** Wer das manipulierte Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum benutzt, ohne selbst manipuliert zu haben, wird gleich bestraft, sofern er von der Fälschung, Verfälschung oder Unterdrückung **weiß**. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht; bedingter Vorsatz ist nach dem Wortlaut („wissen") zumindest zweifelhaft.

## Abgrenzung nach oben: § 267 StGB verdrängt § 22 StVG

§ 22 StVG enthält eine **ausdrückliche Subsidiaritätsklausel**. Sie greift immer dann, wenn dieselbe Tat in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist – praktisch fast immer bei **§ 267 StGB** (Urkundenfälschung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar).

Der Grund liegt in der Urkundenqualität des Kennzeichens: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden das **Kennzeichenschild, die darauf angebrachte Stempelplakette der Zulassungsbehörde und das Fahrzeug** zusammen eine **zusammengesetzte Urkunde** (grundlegend BGH, Beschluss vom 21.09.1999 – 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, 200). Erst die **Stempelplakette** verkörpert die beweiserhebliche Erklärung der Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für eine bestimmte, im Fahrzeugregister eingetragene Halterin oder einen bestimmten Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist.

Daraus folgt die für die Praxis maßgebliche Faustregel:

- **Gestempeltes Schild** an einem fremden Fahrzeug angebracht → Herstellen einer **unechten zusammengesetzten Urkunde** → **§ 267 StGB**, § 22 StVG tritt zurück.
- **Ungestempeltes Schild** oder Schild ohne Plakette (etwa ein Zweitschild, ein Druckerzeugnis, ein Kurzzeitkennzeichen-Rohling) → keine Urkunde, weil die Erklärung der Behörde fehlt → **§ 22 StVG** bleibt anwendbar.
- **Vollständiges Überkleben oder Entfernen** eines fremden, gestempelten Kennzeichens in Nachteilszufügungsabsicht → **§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB** (Urkundenunterdrückung, bis fünf Jahre) kann eingreifen; auch dann ist § 22 StVG subsidiär.

**§ 268 StGB** (Fälschung technischer Aufzeichnungen) ist beim Kennzeichen selbst **nicht** einschlägig: Ein Kennzeichenschild ist keine durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkte Darstellung von Daten oder Messwerten. § 268 StGB kann im Straßenverkehr aber neben § 22 StVG treten, wenn zusätzlich technische Aufzeichnungen manipuliert werden – etwa Fahrtenschreiberdaten oder der Wegstreckenzähler (dazu auch § 22a StVG für Kennzeichen sowie die Sondervorschriften zu Tachographen).

Für die Praxis heißt das: Wird das Verfahren als Kennzeichenmissbrauch eingeleitet, prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig zusätzlich § 267 StGB. Die Frage, ob die **Stempelplakette** vorhanden und echt war, entscheidet über den anwendbaren Strafrahmen – ein Jahr oder fünf Jahre.

## Abgrenzung nach unten: wann es nur eine Ordnungswidrigkeit ist

Fehlt die rechtswidrige Absicht, bleibt es beim Bußgeld. Maßgeblich sind zwei Normenkreise.

**§ 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen.** § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV bestimmt, dass ein Kennzeichenschild **nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt** sein darf und **nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen** versehen sein darf. Nach § 12 Abs. 8 Satz 3 FZV müssen vorderes und hinteres Kennzeichen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse **stets aus mindestens 20 Meter Entfernung lesbar** sein. **§ 12 Abs. 13 Satz 1 FZV** fasst diese Anforderungen zu einem Inbetriebsetzungsverbot zusammen; ein Verstoß ist nach **§ 77 Nr. 1 FZV** eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG.

**§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO** verpflichtet die fahrzeugführende Person zusätzlich, dafür zu sorgen, „dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind".

Die amtlichen Regelsätze der **Anlage zur BKatV** lauten:

| BKat-Nr. | Tatbestand | Vorschrift | Regelsatz |
|---|---|---|---|
| 107.3 | Nicht dafür gesorgt, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren | § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO | **5 €** |
| 179 | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist (ausgenommen das Fehlen des Kennzeichens) | § 12 Abs. 13 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV | **10 €** |
| 179a | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt | § 12 Abs. 13 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 FZV, § 77 Nr. 1 FZV | **60 €** |
| 179b | Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist | § 12 Abs. 13 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 9 FZV, § 77 Nr. 1 FZV | **65 €** |
| 175 | Kfz oder Anhänger ohne die erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV | **70 €** |

Keiner dieser Tatbestände ist mit **Punkten** bewertet; die Anlage 13 zur FeV führt sie nicht auf.

**Ein praktisch wichtiger Sonderfall:** § 12 Abs. 10 Satz 1 FZV verlangt, dass das hintere Kennzeichen **wiederholt** wird, wenn es durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung ganz oder teilweise verdeckt wird – etwa durch einen Heckfahrradträger. Eine Abstempelung des Wiederholungskennzeichens ist nicht erforderlich. Wer den Träger ohne Wiederholungskennzeichen nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; erst wenn die Verdeckung gezielt zur Vereitelung der Identifizierung eingesetzt wird, kippt der Fall in § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG.

**Ebenfalls keine Straftat nach § 22 StVG** ist das Anbringen verwechslungsfähiger **Zeichen und Einrichtungen** nach § 12 Abs. 12 Satz 1 FZV – etwa unzulässiger Länderkennungen oder CD-/CC-Zeichen ohne Berechtigung. Für das Fahren mit unberechtigtem CC- oder CD-Zeichen sieht BKat Nr. 179c **10 €** vor.

## Punkte, Fahrverbot und Fahrerlaubnis

Eine Verurteilung nach § 22 StVG führt **nicht automatisch** zu Punkten in Flensburg. Die **Anlage 13 zur FeV** bewertet Kennzeichenmissbrauch zweistufig:

- **Nr. 1.12 – drei Punkte:** § 22 StVG, „soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist".
- **Nr. 2.1.12 – zwei Punkte:** § 22 StVG, „soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde".

Wird die Verurteilung ohne Fahrverbot und ohne Entziehung ausgesprochen – was bei einer reinen Geldstrafe der Regelfall ist –, erfolgt **keine** Eintragung im Fahreignungsregister. Die Eintragung im **Bundeszentralregister** bleibt davon unberührt.

Eine **Entziehung der Fahrerlaubnis** durch das Strafgericht ist bei § 22 StVG nur über die **Generalklausel des § 69 Abs. 1 StGB** möglich: Das Gericht muss positiv feststellen, dass sich aus der Tat die **Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen** ergibt. § 22 StVG gehört **nicht** zu den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB (§ 315c, § 315d, § 316, § 142, § 323a StGB), bei denen die Ungeeignetheit in der Regel vermutet wird. Reiner Kennzeichenmissbrauch ohne Fahrfehler indiziert die Ungeeignetheit daher nicht ohne Weiteres; in Betracht kommt eher ein **Fahrverbot nach § 44 StGB**.

## Typische Fallkonstellationen

**Der abgemeldete Zweitwagen.** Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wird mit den Schildern des angemeldeten Erstwagens gefahren. Sind die Schilder gestempelt, liegt **§ 267 StGB** vor; ohne Plakette bleibt es bei § 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Fast immer tritt **§ 6 PflVG** hinzu, weil für das abgemeldete Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG mehr besteht – der Gebrauch unversicherter Fahrzeuge ist nach § 6 Abs. 1 PflVG verboten und eigenständig strafbewehrt. Bei fehlender Zulassung kommt außerdem § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV (BKat Nr. 175, 70 €) in Betracht.

**Das umgeklappte Kennzeichen an der Mautbrücke oder am Blitzer.** Hier ist die rechtswidrige Absicht regelmäßig offensichtlich; § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist erfüllt, auch wenn die Manipulation nur Sekunden andauert. Ob daneben § 267 StGB greift, hängt davon ab, ob die Urkunde verändert oder lediglich in ihrer Wahrnehmbarkeit unterdrückt wurde – in letzterem Fall kommt § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.

**Die Kennzeichenfolie aus dem Zubehörhandel.** Reflektierende, spiegelnde oder „blitzerfeste" Folien verstoßen gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV und kosten nach **BKat Nr. 179b 65 €**. Da der Zweck solcher Produkte gerade die Vereitelung der Messung ist, liegt die Annahme rechtswidriger Absicht und damit **§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG** allerdings nahe – die Bußgeldebene ist hier keineswegs sicher.

**Das gestohlene Schild.** Wer ein fremdes Kennzeichen abmontiert und anbringt, verwirklicht regelmäßig mehrere Tatbestände: § 242 StGB (Diebstahl des Schildes), § 267 StGB (bei vorhandener Stempelplakette) und, subsidiär, § 22 StVG. Der Bestohlene sollte den Verlust der Zulassungsbehörde und der Polizei melden, weil die Kennzeichen sonst weiterhin ihm zugeordnet werden.

**Das selbst gedruckte oder „nachgemachte" Schild.** Wer Kennzeichen **herstellt, vertreibt oder ausgibt**, ohne dies vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt zu haben, oder wer Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet werden, ist nach **§ 22a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StVG** ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen können nach § 22a Abs. 2 StVG **eingezogen** werden.

## Verfahren: was auf einen Tatvorwurf folgt

Weil § 22 StVG eine **Straftat** ist, läuft das Verfahren nicht als Bußgeldverfahren bei der Verwaltungsbehörde, sondern als **Strafverfahren** bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Das hat drei praktische Folgen:

1. Es ergeht **kein Bußgeldbescheid**, sondern ein **Strafbefehl** oder eine Anklage; der Rechtsbehelf ist der **Einspruch gegen den Strafbefehl** (§ 410 StPO), nicht der Einspruch nach § 67 OWiG.
2. Die **kurzen Verjährungsfristen** des Bußgeldrechts gelten nicht. Maßgeblich ist § 78 StGB; bei einer Strafdrohung bis zu einem Jahr beträgt die Verfolgungsverjährung **drei Jahre**.
3. Eine Verurteilung wird im **Bundeszentralregister** eingetragen und kann – oberhalb der Tilgungsgrenzen – im **Führungszeugnis** erscheinen.

Ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung als Beschuldigter begründet **keine Pflicht zur Aussage in der Sache**. Anzugeben sind nur die Angaben zur Person; die Angaben zum Vorwurf sind freiwillig. Weitere Einzelheiten dazu finden sich auf der Seite zum Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren, deren Grundsätze zur Person-/Sachtrennung auch im Strafverfahren gelten.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob im konkreten Fall § 22 StVG, § 267 StGB oder nur eine Ordnungswidrigkeit nach der FZV vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob eine Stempelplakette vorhanden war und welche Absicht sich nachweisen lässt.

## Siehe auch

- [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)
- [Kfz-Zulassung – Verfahren, Unterlagen, Kosten (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html)
- [Saison- und Kurzzeitkennzeichen (FZV)](/fakten/saison-kurzzeitkennzeichen-fzv.html)
- [Oldtimer und H-Kennzeichen (FZV)](/fakten/oldtimer-h-kennzeichen-fzv.html)
- [Versicherungskennzeichen für Mofa und Moped (FZV)](/fakten/versicherungskennzeichen-mofa-moped-fzv.html)
- [Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO)](/fakten/fahrtenbuchauflage-31a-stvzo.html)
- [Blitzer-App & Radarwarner am Steuer (§ 23 Abs. 1c StVO)](/fakten/blitzer-app-radarwarner-23-stvo.html)
- [Anhörungsbogen & Zeugenfragebogen im Bußgeldverfahren](/fakten/anhoerungsbogen-zeugenfragebogen-owig.html)
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)

## Quellen

- § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch – Abs. 1 Nr. 1 bis 3 rechtswidrige Absicht, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, Subsidiaritätsklausel; Abs. 2 Gebrauch in Kenntnis der Manipulation): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__22.html [A]
- § 22a StVG (Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen – Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4; Abs. 2 Einziehung i. V. m. § 74a StGB): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__22a.html [A]
- § 12 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen – Abs. 2 Satz 1 kein Spiegeln/Verdecken/Verschmutzen, keine Glas- oder Folienabdeckung; Abs. 5 Satz 1 vorderes und hinteres Kennzeichen; Abs. 8 Satz 3 Lesbarkeit aus 20 Metern in je 30 Grad; Abs. 10 Satz 1 Wiederholungskennzeichen bei Verdeckung durch Ladungsträger; Abs. 12 Satz 1 verwechslungsfähige Zeichen; Abs. 13 Satz 1 Inbetriebsetzungsverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__12.html [A]
- § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 1 Inbetriebsetzen entgegen § 12 Abs. 13 Satz 1, Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__77.html [A]
- Anlage zur BKatV (Bußgeldkatalog – lfd. Nr. 107.3 fünf Euro Lesbarkeit; Nr. 175 siebzig Euro ohne Zulassung; Nr. 179 zehn Euro Ausgestaltung/Anbringung; Nr. 179a sechzig Euro fehlendes Kennzeichen; Nr. 179b fünfundsechzig Euro Glas/Folien/Abdeckungen; Nr. 179c zehn Euro CC-/CD-Zeichen ohne Berechtigung): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden – Abs. 1 Satz 3: die vorgeschriebenen Kennzeichen müssen stets gut lesbar sein): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html [A]
- § 267 StGB (Urkundenfälschung – Abs. 1 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Abs. 2 Versuch strafbar, Abs. 3 besonders schwere Fälle): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html [A]
- § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen – Abs. 2 Legaldefinition der technischen Aufzeichnung als selbsttätig bewirkte Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__268.html [A]
- § 274 StGB (Urkundenunterdrückung – Abs. 1 Nr. 1 Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer nicht ausschließlich eigenen Urkunde in Nachteilszufügungsabsicht, bis zu fünf Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__274.html [A]
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis – Abs. 1 Generalklausel Ungeeignetheit; Abs. 2 Katalog §§ 315c, 315d, 316, 142, 323a StGB, in dem § 22 StVG nicht enthalten ist): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html [A]
- Anlage 13 zur FeV (Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem – Nr. 1.12 drei Punkte für Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG bei Entziehung oder isolierter Sperre; Nr. 2.1.12 zwei Punkte bei angeordnetem Fahrverbot im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 78 StGB (Verjährungsfrist – Abs. 3 Nr. 5: drei Jahre bei den übrigen Taten, also bei einer Strafdrohung bis zu einem Jahr; Abs. 4 Maßgeblichkeit der Strafdrohung des verwirklichten Tatbestands): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html [A]
- § 6 PflVG (Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge – Abs. 1: Gebrauchsverbot für Fahrzeuge ohne die nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html [A]
- BGH, Beschluss vom 21.09.1999 – 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, 200 (Kennzeichenschild mit Stempelplakette der Zulassungsbehörde und Fahrzeug bilden eine zusammengesetzte Urkunde; ohne Stempelplakette fehlt die beweiserhebliche Erklärung der Zulassungsbehörde) — amtliche Sammlung BGHSt, kein freier Volltext-Permalink im Zugriff dieses Laufs [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-09-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut des § 22 StVG wurde vollständig am konsolidierten Volltext auf gesetze-im-internet.de gegengelesen (beide Absätze, Subsidiaritätsklausel, Strafrahmen). Ebenfalls wörtlich geprüft: § 22a StVG, § 12 Abs. 2, 5, 8, 10, 12 und 13 FZV, § 77 Nr. 1 FZV, § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO, §§ 267, 268, 274, 69 und 78 StGB sowie § 6 Abs. 1 PflVG. Sämtliche Euro-Beträge stammen ausschließlich aus der amtlichen Anlage zur BKatV (lfd. Nr. 107.3 = 5 €, Nr. 175 = 70 €, Nr. 179 = 10 €, Nr. 179a = 60 €, Nr. 179b = 65 €, Nr. 179c = 10 €); es wurden keine Sekundärquellen wie bussgeldkatalog.org oder adac.de verwendet. Die Punktebewertung wurde an Anlage 13 zur FeV verifiziert (Nr. 1.12 drei Punkte, Nr. 2.1.12 zwei Punkte); dass § 22 StVG nicht im Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB steht, wurde am Normtext geprüft. Für die zusammengesetzte Urkunde aus Kennzeichen, Stempelplakette und Fahrzeug wird BGHSt 45, 197 zitiert; ein freier amtlicher Volltext-Permalink war in diesem Lauf nicht abrufbar (dejure.org und rechtsprechung-im-internet.de nicht zugänglich), die Aussage ist daher bewusst allgemein als ständige Rechtsprechung formuliert und trägt keinen der quantitativen Werte der Seite. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-21
- Gültig ab: 2023-10-01 (FZV in der Fassung vom 26.04.2023, Kennzeichenvorschriften der §§ 9 bis 12 FZV)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, StVO, FZV, BKatV-Anlage, FeV Anlage 13, StGB, PflVG – gesetze-im-internet.de; BGH, amtliche Sammlung)
- Faktencheck: ok (21.09.2026 – Normtexte wörtlich am konsolidierten Volltext gegengelesen, alle Regelsätze aus der amtlichen BKatV-Anlage, Punktebewertung aus Anlage 13 FeV)
- Offen: kein freier amtlicher Volltext-Permalink zu BGHSt 45, 197 im Zugriff; bei nächster Gelegenheit ergänzen
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-21
- Letzte Prüfung: 2026-09-21
- In Kraft seit: 2023-10-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
