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title: KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss bis 70 %)
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last_reviewed: 2026-07-01
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# KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss bis 70 %)

## Kurzantwort

Mit dem Zuschuss **KfW 458** fördert der Bund den Kauf und Einbau einer klimafreundlichen Heizung (z. B. Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Wärmenetz-Anschluss) in **bestehenden Wohngebäuden**. Die **Grundförderung beträgt 30 %** der förderfähigen Kosten und steht allen Antragstellern offen. Selbstnutzende Eigentümer können sie durch **Klimageschwindigkeitsbonus (20 %)**, **Einkommensbonus (30 %)** und **Effizienzbonus (5 %)** aufstocken – der Gesamt-Fördersatz ist jedoch auf **maximal 70 %** gedeckelt. Bei einem Einfamilienhaus zählen Kosten bis **30.000 €**, sodass höchstens **21.000 € Zuschuss** je Wohneinheit möglich sind. Der Antrag wird **vor Vorhabenbeginn** im Kundenportal „Meine KfW" gestellt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programm | KfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (BEG-Einzelmaßnahmen) [KfW-Merkblatt 458] |
| Rechtsgrundlage | § 89 GEG i. V. m. Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) [§ 89 GEG] |
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Kosten (alle Antragsteller) [KfW-Produktseite 458] |
| Klimageschwindigkeitsbonus | +20 % für Selbstnutzer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder ≥ 20 Jahre alter Gas-/Biomasseheizung [KfW-Produktseite 458] |
| Einkommensbonus | +30 % für selbstgenutzte Wohneinheit bei Haushaltsjahreseinkommen ≤ 40.000 € (zu versteuern) [KfW-Produktseite 458] |
| Effizienzbonus | +5 % für effiziente Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser **oder** natürlichem Kältemittel [KfW-Produktseite 458] |
| Emissionsminderungszuschlag | pauschal 2.500 € für Biomasseanlage mit Staubemission ≤ 2,5 mg/m³ (zusätzlich zur Höchstgrenze) [KfW-Produktseite 458] |
| Maximaler Fördersatz | 70 % der förderfähigen Kosten (Boni kombinierbar, aber gedeckelt) [KfW-Produktseite 458] |
| Förderfähige Höchstkosten je Wohneinheit | 30.000 € (1. WE), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Produktseite 458] |
| Maximaler Zuschuss Einfamilienhaus | 21.000 € (70 % × 30.000 €) [KfW-Produktseite 458] |
| Antragsberechtigt | Privatpersonen als Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend); nicht: GbR [KfW-Produktseite 458] |
| Voraussetzung Gebäude | Bestandsgebäude, Bauantrag/Bauanzeige ≥ 5 Jahre vor Antragstellung [KfW-Produktseite 458] |
| Antragsweg | Bestätigung zum Antrag (BzA) + Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung, dann Antrag im Portal „Meine KfW" **vor** Vorhabenbeginn [KfW-Produktseite 458] |
| Auszahlung | nach Umsetzung und Einreichung der Nachweise im Portal „Meine KfW" [KfW-Produktseite 458] |

## Geltungsbereich

Gefördert wird der Heizungstausch in **bestehenden Wohngebäuden**, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Antragsberechtigt sind **Privatpersonen**, die eine Wohnimmobilie besitzen – sowohl selbstnutzende als auch vermietende Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie Eigentümer einzelner Eigentumswohnungen. **Nicht** antragsberechtigt im Programm 458 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter; sie stellen ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen (**KfW 459**). Förderfähig sind unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

## Die Boni im Einzelnen

Der Zuschuss setzt sich aus der Grundförderung und – bei Selbstnutzung – einem oder mehreren Boni zusammen:

- **Grundförderung 30 %** – erhält jeder Antragsteller, der eine förderfähige Heizung einbauen lässt.
- **Klimageschwindigkeitsbonus 20 %** – nur für Eigentümer der **selbstgenutzten** Wohneinheit, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung bzw. eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ausgetauscht und fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Bei Biomasseheizungen nur in Kombination mit Solarthermie, PV zur Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe.
- **Einkommensbonus 30 %** – nur für die **selbstgenutzte** Wohneinheit bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 40.000 €.
- **Effizienzbonus 5 %** – für effiziente, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen. Nicht an Selbstnutzung gebunden.

Alle Boni sind kombinierbar, der **Gesamt-Fördersatz ist aber auf höchstens 70 %** der förderfähigen Kosten begrenzt. Zusätzlich – und außerhalb dieser Höchstgrenze – gibt es für emissionsarme Biomasseanlagen einen pauschalen **Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €**.

## Förderfähige Kosten und Höchstbeträge

Die förderfähigen Kosten sind je Wohneinheit gedeckelt: **30.000 €** für die erste Wohneinheit, je **15.000 €** für die zweite bis sechste und je **8.000 €** ab der siebten Wohneinheit. Bei einem Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) ergibt sich daraus der maximale Zuschuss von **21.000 €** (70 % × 30.000 €). Beantragt man den Emissionsminderungszuschlag, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten pauschal um 2.500 €; nach Abzug müssen mindestens 300 € (brutto) verbleiben.

## Antrag und Auszahlung

Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und muss **vor Beginn des Vorhabens** eingehalten werden:

1. **Fachbetrieb oder Energie-Effizienz-Experten beauftragen** und eine **Bestätigung zum Antrag (BzA)** erstellen lassen. Die BzA enthält die geplante Heizung, die förderfähigen Gesamtkosten und die Bestätigung der technischen Mindestanforderungen; sie liefert die 15-stellige **BzA-ID**.
2. **Liefer- oder Leistungsvertrag** mit dem Fachunternehmen schließen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält – der Vertrag tritt also erst mit der Förderzusage der KfW in Kraft.
3. **Antrag im Kundenportal „Meine KfW"** stellen (vor Vorhabenbeginn). Bei Ein-/Mehrfamilienhäusern stellt eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer den Antrag selbst; ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.
4. Nach Umsetzung die **Nachweise einreichen** und die Auszahlung im Portal beantragen. Die Zusage ist nur befristet gültig – das Vorhaben muss bis zum genannten Datum abgeschlossen sein.

Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus werden bei WEG bzw. Mehrfamilienhaus vom selbstnutzenden Eigentümer per **Zusatzantrag** beantragt, spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor Nachweiseinreichung. Beide Boni können je Wohneinheit nur einmal beantragt werden.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Jeder bekommt 70 %."** Falsch – die 70 % erreichen nur Selbstnutzer, die Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus kombinieren. Ohne Boni bleibt es bei 30 %.
- **Auftrag vor Antrag.** Wer den Handwerker uneingeschränkt beauftragt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert den Anspruch. Zulässig ist nur ein Vertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung an die Förderzusage.
- **Boni ohne Deckel addieren.** 30 % + 20 % + 30 % + 5 % ergeben rechnerisch 85 %, gefördert werden aber höchstens 70 %.
- **Höchstkosten mit Zuschuss verwechseln.** Die 30.000 € sind die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Kosten, nicht der Zuschuss – der beträgt beim EFH maximal 21.000 €.

## Beispiel

Eine selbstnutzende Eigentümerin tauscht ihre 22 Jahre alte Gasheizung im Einfamilienhaus gegen eine Erdreich-Wärmepumpe. Förderfähige Kosten: 32.000 €, angerechnet werden 30.000 € (Höchstgrenze 1. WE). Fördersatz: 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 5 % Effizienzbonus = 55 % (Einkommensbonus entfällt, da Einkommen über 40.000 €). Zuschuss: 55 % × 30.000 € = **16.500 €**.

## Abgrenzung

Diese Seite behandelt den **Zuschuss** KfW 458 für Privatpersonen mit dem vollen Bonus-Spektrum. Für vermietende Eigentümer und die reduzierte Förderquote siehe [Heizungstausch-Förderung für Vermieter (KfW 458 & 459)](/fakten/heizungstausch-foerderung-vermieter.html). Zum ergänzenden zinsgünstigen Kredit siehe [KfW 358/359 – Ergänzungskredit](/fakten/kfw-358-ergaenzungskredit.html). Zur zugrunde liegenden Austauschpflicht siehe [GEG § 71 – 65-%-Erneuerbare-Pflicht](/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html).



## Quellen

- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/
- KfW – Merkblatt Zuschuss Nr. 458 (BEG Heizungsförderung für Privatpersonen): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf
- KfW – Produktinformation Zuschuss 458: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/Produktinfos/6000005140_Produktinfo_458.pdf
- KfW – Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/
- § 89 GEG (Förderung energieeffizienter Maßnahmen durch den Bund, Rechtsgrundlage der BEG): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__89.html

## Änderungsverlauf

- 2026-07-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-07-01
- Gültig ab: 2024-08-27 (Neustart der BEG-Heizungsförderung über die KfW)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext § 89 GEG, gesetze-im-internet.de) ergänzt um B (KfW-Programm- und Merkblattseiten)
- Lizenz: CC BY 4.0
