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    "slug": "kfz-steuer-kraftstg",
    "titre": "Kfz-Steuer 2026 – Steuerpflicht, Berechnung, Befreiungen und Zahlung (KraftStG)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Kraftfahrzeugsteuer trifft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerschuldner…",
    "resume_court": "Die **Kraftfahrzeugsteuer** trifft nach **§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG** das **Halten** eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. **Steuerschuldner** ist nach **§ 7 Nr. 1 KraftStG** die Person, **für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist**. Die Steuerpflicht **dauert, solange das Fahrzeug zugelassen ist**, mindestens aber **einen Monat** (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Die Steuer ist **jeweils für ein Jahr im Voraus** zu entrichten (§ 11 Abs. 1 KraftStG); halb- oder vierteljährliche Zahlung ist erst bei einer Jahressteuer über 500 bzw. 1 000 Euro zulässig und kostet einen Aufschlag von 3 bzw. 6 Prozent (§ 11 Abs. 2).\n\nDie **Höhe** hängt von der Fahrzeugart ab (§ 8 KraftStG). Bei **Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009** zählen **Hubraum und Kohlendioxidausstoß**; bei **Wohnmobilen, Transportern und Lkw** zählt das **zulässige Gesamtgewicht**; bei **Krafträdern** der **Hubraum**. **Elektrofahrzeuge** sind nach **§ 3d KraftStG** bei Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2030 **für zehn Jahre ab Erstzulassung** steuerbefreit, **längstens bis zum 31. Dezember 2035**.\n\n\u003E **Rechtsstand:** Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 ist in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 342) geltendes Recht (Abruf der Gesamtausgabe am 08.10.2026). Die Steuer wird seit dem 1. Juli 2014 von der **Zollverwaltung** verwaltet, nicht mehr von den Finanzämtern. Diese Seite ist eine allgemeine rechtliche Information und keine Steuerberatung im Einzelfall.",
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            "point": "Merkmal",
            "valeur": "Regelung",
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        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)",
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            "point": "Steuergegenstand",
            "valeur": "Halten inländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1); widerrechtliche Benutzung (Nr. 3); Zuteilung von Oldtimer- und roten Wiederholungskennzeichen (Nr. 4)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Steuerschuldner",
            "valeur": "Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist (§ 7 Nr. 1)",
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        {
            "point": "Dauer der Steuerpflicht",
            "valeur": "solange zugelassen, mindestens ein Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Bemessung Pkw ab 01.07.2009",
            "valeur": "Kohlendioxidausstoß und Hubraum (§ 8 Nr. 1 Buchst. b)",
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        {
            "point": "Hubraumanteil Pkw (Erstzulassung ab 01.01.2021)",
            "valeur": "2 Euro (Benzin) bzw. 9,50 Euro (Diesel) je angefangene 100 cm³ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "CO₂-Anteil Pkw (Erstzulassung ab 01.01.2021)",
            "valeur": "gestaffelt je Gramm über 95 g/km: 2,00 / 2,20 / 2,50 / 2,90 / 3,40 / 4,00 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Kräder",
            "valeur": "1,84 Euro je angefangene 25 cm³ Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Transporter bis 3 500 kg",
            "valeur": "je angefangene 200 kg: 11,25 / 12,02 / 12,78 Euro, gestaffelt nach Gesamtgewicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)",
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        {
            "point": "Kfz-Anhänger",
            "valeur": "7,46 Euro je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 5)",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Elektrofahrzeuge",
            "valeur": "Befreiung für zehn Jahre, längstens bis 31.12.2035 (§ 3d Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schwerbehinderte",
            "valeur": "Befreiung bei Merkzeichen H, Bl, aG; 50 % Ermäßigung bei orangefarbenem Flächenaufdruck (§ 3a)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahlungszeitraum",
            "valeur": "Jahr im Voraus; halbjährlich ab \u003E 500 Euro (+3 %), vierteljährlich ab \u003E 1 000 Euro (+6 %) (§ 11)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rundung",
            "valeur": "Abrundung auf volle Euro (§ 11 Abs. 5)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulassungsvoraussetzung",
            "valeur": "SEPA-Einzugsermächtigung und keine Steuerrückstände (§ 13)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwangsfolge bei Nichtzahlung",
            "valeur": "Außerbetriebsetzung von Amts wegen (§ 14)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwaltung",
            "valeur": "Zollverwaltung (Hauptzollämter) seit 01.07.2014",
            "autorite": "A"
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    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Kfz-Steuer 2026 – Steuerpflicht, Berechnung, Befreiungen und Zahlung (KraftStG)?",
            "reponse": "Die Kraftfahrzeugsteuer trifft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten eines inländischen Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerschuldner ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die Steuerpflicht dauert, solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens aber einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Kfz-Steuer 2026?",
            "reponse": "Das KraftStG gilt für das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Inland, für ausländische Fahrzeuge während ihres Inlandsaufenthalts (mit Befreiungen, zum Beispiel § 3 Nr. 13 für ausländische Pkw bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr) sowie für die widerrechtliche Benutzung und die besonderen Kennzeichen. Nicht von der Kfz-Steuer erfasst sind Fahrzeuge, die nach § 3 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Kfz-Steuer 2026?",
            "reponse": "Eine Befreiung greift nur solange ihre Voraussetzungen vorliegen: Wird ein befreites Fahrzeug zweckfremd benutzt, dauert die Steuerpflicht für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4). Bei Elektrofahrzeugen läuft die Befreiung unabhängig von Stilllegungszeiten weiter (§ 3d Abs. 3)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Kfz-Steuer 2026?",
            "reponse": "Verkauf ohne Ummeldung: Wer das Auto verkauft, aber nicht abmeldet, bleibt Steuerschuldner (§ 7 Nr. 1), solange die Zulassung auf ihn läuft. Elektro-Befreiung als „lebenslang\u0022 verstehen: Sie dauert zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis 31.12.2035, und gilt nur für Erstzulassungen bis 31.12.2030 (§ 3d Abs. 1)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Kfz-Steuer 2026 aus?",
            "reponse": "Ein Benzin-Pkw mit 1 598 cm³ Hubraum, 130 g/km CO₂ und Erstzulassung im Jahr 2024. Der Hubraumanteil beträgt 16 angefangene 100-cm³-Einheiten mal 2 Euro, also 32 Euro. Der CO₂-Anteil ergibt sich aus 20 Gramm in der Stufe über 95 bis 115 g/km mal 2,00 Euro (40 Euro) und 15 Gramm in der Stufe über 115 bis 135 g/km mal 2,20 Euro (33 Euro), zusammen 73 Euro. Die Jahressteuer beträgt demnach 105 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q1785984",
        "Q13629441",
        "Q1392780"
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    "valid_from": "2026-10-08",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/kfz-steuer-kraftstg"
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