{
    "slug": "klage-kuenftige-leistung-257-259-zpo",
    "titre": "Klage auf künftige Leistung (§§ 257–259 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Im Regelfall darf nur klagen, wessen Anspruch bereits fällig ist. Die §§ 257 bis 259 ZPO lassen davon eng begrenzte Ausnahmen zu: Unter bestimmten…",
    "resume_court": "Im Regelfall darf nur klagen, wessen Anspruch bereits **fällig** ist. Die **§§ 257 bis 259 ZPO** lassen davon eng begrenzte Ausnahmen zu: Unter bestimmten Voraussetzungen kann schon vor Fälligkeit auf eine **künftige Leistung** geklagt werden.\n\n**§ 257 ZPO** betrifft Geldforderungen ohne Gegenleistungspflicht oder die Räumung von Nicht-Wohnraum, deren Fälligkeit an einen **Kalendertag** geknüpft ist. **§ 258 ZPO** erlaubt es, bei **wiederkehrenden Leistungen** (z. B. Miete, Renten, Unterhalt) auch die erst **nach dem Urteil fällig werdenden** Raten einzuklagen. **§ 259 ZPO** ist der **Auffangtatbestand**: Außerhalb dieser beiden Fälle darf auf künftige Leistung klagen, wer nach den Umständen die **Besorgnis** haben muss, dass sich der Schuldner der **rechtzeitigen Leistung entziehen** werde.\n\nDer Wortlaut von **§ 259 ZPO** lautet: „Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.\u0022\n\nWichtig: Alle drei Vorschriften setzen voraus, dass der Anspruch **dem Grunde nach bereits entstanden** ist – nur seine **Fälligkeit** liegt in der Zukunft. Ein Anspruch, der selbst erst künftig entstehen soll (z. B. Lohn für noch nicht geleistete Arbeit), lässt sich über §§ 257–259 ZPO **nicht** einklagen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlagen",
            "valeur": "§§ 257, 258, 259 ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundregel (Gegenstück)",
            "valeur": "Leistungsklage setzt grundsätzlich Fälligkeit des Anspruchs voraus",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 257 ZPO",
            "valeur": "Geldforderung ohne Gegenleistungspflicht oder Räumung von Nicht-Wohnraum, Fälligkeit an einen Kalendertag geknüpft",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 258 ZPO",
            "valeur": "Wiederkehrende Leistungen – auch erst nach Urteilserlass fällig werdende Raten können mit eingeklagt werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "§ 259 ZPO",
            "valeur": "Auffangtatbestand außerhalb §§ 257, 258 – Voraussetzung: Besorgnis, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zentrale Grenze",
            "valeur": "Der Anspruch muss bereits entstanden sein; nur die Fälligkeit darf in der Zukunft liegen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Anwendung auf",
            "valeur": "Ansprüche, die selbst erst künftig entstehen (BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12, zu künftigem Arbeitslohn)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Praxisbeispiel § 259 ZPO",
            "valeur": "Räumungsklage des Vermieters vor Ablauf der Kündigungsfrist bei konkreten Anzeichen für Verbleib des Mieters (BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nicht ausreichend für „Besorgnis\u0022",
            "valeur": "bloßes Schweigen des Mieters auf Aufforderungen zur Räumungsbestätigung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erforderlich für „Besorgnis\u0022",
            "valeur": "konkrete, aus dem Verhalten ableitbare Anhaltspunkte, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leisten wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenrisiko",
            "valeur": "§ 93 ZPO – erkennt der Beklagte sofort an und hat er keine Veranlassung zur Klage gegeben, trägt der (in der Sache obsiegende) Kläger die Kosten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streitwert wiederkehrende Leistungen",
            "valeur": "§ 9 ZPO – 3,5-facher Jahreswert; bei bestimmter Dauer der niedrigere Gesamtbetrag der künftigen Bezüge",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streitwert im Übrigen",
            "valeur": "§ 3 ZPO – Festsetzung nach freiem Ermessen des Gerichts",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Systematische Nachbarschaft",
            "valeur": "unmittelbar vor der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) im Abschnitt „Verfahren bis zum Urteil\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachliche Zuständigkeit",
            "valeur": "Amts- oder Landgericht nach §§ 23, 71 GVG (Streitwertgrenze seit 01.01.2026: 10.000 €)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 257 ZPO – Klage auf künftige Zahlung oder Räumung (Geldforderung ohne Gegenleistung oder Räumung von Nicht-Wohnraum, Fälligkeit an einen Kalendertag geknüpft)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__257.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 258 ZPO – Klage auf wiederkehrende Leistungen (auch erst nach Urteilserlass fällig werdende Leistungen einklagbar)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__258.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 259 ZPO – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (Auffangtatbestand außerhalb §§ 257, 258 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__259.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 ZPO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen (3,5-facher Jahreswert; bei bestimmter Dauer der niedrigere Gesamtbetrag)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 3 ZPO – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__3.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis (kein Kostenvorteil des Klägers ohne Veranlassung durch den Beklagten)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 307 ZPO – Anerkenntnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__307.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 23, 71 GVG – sachliche Zuständigkeit von Amts- und Landgericht (Streitwertgrenze seit 01.01.2026: 10.000 €)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "ZPO – Gesamtausgabe (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – BGH, Beschluss vom 25.10.2022 – VIII ZB 58/21 (Besorgnis nicht rechtzeitiger Räumung bei Widerspruch des Mieters wegen drohender Obdachlosigkeit trotz erfolgloser Ersatzwohnraumsuche; Kostenfolge nach § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis ohne Veranlassung)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=25.10.2022\u0026Aktenzeichen=VIII+ZB+58/21",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – BAG, Urteil vom 22.10.2014 – 5 AZR 731/12 (Klage auf künftigen Arbeitslohn unzulässig, da der Vergütungsanspruch erst mit Erbringung der Arbeitsleistung entsteht; Rechtsprechungsänderung)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG\u0026Datum=22.10.2014\u0026Aktenzeichen=5+AZR+731/12",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Klage auf künftige Leistung (§§ 257–259 ZPO)?",
            "reponse": "Im Regelfall darf nur klagen, wessen Anspruch bereits fällig ist. Die §§ 257 bis 259 ZPO lassen davon eng begrenzte Ausnahmen zu: Unter bestimmten Voraussetzungen kann schon vor Fälligkeit auf eine künftige Leistung geklagt werden. § 257 ZPO betrifft Geldforderungen ohne Gegenleistungspflicht oder die Räumung von Nicht-Wohnraum, deren Fälligkeit an einen Kalendertag geknüpft ist."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Klage auf künftige Leistung (§§ 257–259 ZPO)?",
            "reponse": "Verwechslung von Entstehen und Fälligkeit. §§ 257–259 ZPO setzen einen bereits entstandenen Anspruch voraus. Ein Anspruch, der erst künftig entsteht (z. B. Lohn für noch nicht geleistete Arbeit), ist nicht klagbar – das betrifft nicht die Fälligkeit, sondern das Bestehen des Anspruchs selbst. § 257 ZPO auf Wohnraum angewendet. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nur für Nicht-Wohnraum."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q697327",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "1879-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-24",
    "derniere_verification": "2026-09-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/klage-kuenftige-leistung-257-259-zpo"
}