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  "title": "Klagerücknahme und Erledigungserklärung (§§ 269, 91a ZPO)",
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    "Q206893",
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  "summary": "Ein Zivilprozess muss nicht durch Urteil enden. Zwei Wege führen vorher hinaus – und beide entscheiden vor allem eines: **wer die Kosten trägt**. Die **Klagerücknahme** nach **§ 269 ZPO** nimmt der Klage rückwirkend die Grundlage.",
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  "facts": [
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      "claim": "Rechtsgrundlagen: § 269 ZPO (Klagerücknahme), § 91a ZPO (Kosten bei Erledigung der Hauptsache)",
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      "claim": "Rücknahme ohne Einwilligung: nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache (§ 269 Abs. 1 ZPO)",
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      "claim": "Form der Rücknahme: Erklärung gegenüber dem Gericht; wenn nicht in der mündlichen Verhandlung erklärt, durch Einreichung eines Schriftsatzes (§ 269 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO)",
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    {
      "claim": "Einwilligungsfiktion: Widerspricht der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung, gilt seine Einwilligung als erteilt – aber nur, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO)",
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    {
      "claim": "Wirkung der Rücknahme: Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO)",
      "label": "Wirkung der Rücknahme",
      "value": "Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO)",
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    {
      "claim": "Kostengrundregel: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO)",
      "label": "Kostengrundregel",
      "value": "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO)",
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      "claim": "Ausnahme zur Kostenregel: Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen: Kostentragung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – auch wenn die Klage nicht zugestellt wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO)",
      "label": "Ausnahme zur Kostenregel",
      "value": "Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen: Kostentragung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – auch wenn die Klage nicht zugestellt wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO)",
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      "claim": "Kostenbeschluss: Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss; ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, entscheidet es von Amts wegen (§ 269 Abs. 4 ZPO)",
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      "claim": "Rechtsmittel gegen den Beschluss: sofortige Beschwerde, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO)",
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    {
      "claim": "Betrag des § 511 ZPO: 1.000 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte … vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318, in Kraft seit 01.01.2026)",
      "label": "Betrag des § 511 ZPO",
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      "claim": "Beschwerdesperre: Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104 ZPO) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist (§ 269 Abs. 5 Satz 2 ZPO)",
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    {
      "claim": "Erneute Klage: Wird die Klage von neuem angestellt, kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind (§ 269 Abs. 6 ZPO)",
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    {
      "claim": "Erledigungserklärung – Form: in der mündlichen Verhandlung, durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
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      "claim": "Rechtsmittel bei § 91a: sofortige Beschwerde; nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt; vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören (§ 91a Abs. 2 ZPO)",
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    {
      "claim": "Gerichtsgebühr erster Rechtszug: 3,0 – &bdquo;Verfahren im Allgemeinen&ldquo;, Nr. 1210 KV GKG (Verfahren vor den Land- und Amtsgerichten)",
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    {
      "claim": "Ermäßigte Gebühr: 1,0 – die Gebühr 1210 ermäßigt sich bei Beendigung des gesamten Verfahrens u. a. durch Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO (Nr. 1211 KV GKG)",
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    {
      "claim": "Wann die Ermäßigung entfällt: bei der Rücknahme, wenn eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht; bei § 91a ZPO, wenn eine Entscheidung über die Kosten ergeht – jeweils außer, die Entscheidung folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei; ferner, wenn bereits ein anderes als eines der in Nr. 1211 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist (Nr. 1211 KV GKG)",
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    {
      "claim": "Gleichgestellte Erklärungen: Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich (Anmerkung zu Nr. 1211 KV GKG)",
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    {
      "claim": "Mehrere Ermäßigungstatbestände: Die Gebühr ermäßigt sich auch dann, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind (Anmerkung zu Nr. 1211 KV GKG)",
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    {
      "claim": "Reichweite der Ermäßigung: Nr. 1211 KV GKG betrifft ausschließlich die Gerichtsgebühr nach dem GKG; die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richtet sich nach dem RVG und wird von dieser Vorschrift nicht erfasst",
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