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title: Kleinreparaturklausel im Wohnraummietvertrag – Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kostenabwälzung
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# Kleinreparaturklausel im Wohnraummietvertrag – Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kostenabwälzung

## Kurzantwort

Instandsetzung und Instandhaltung der Mietsache sind Sache des Vermieters: Nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB hat er die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dispositiv, sie kann also abbedungen werden – in einem Formularmietvertrag aber nur durch eine Klausel, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. Für Kleinreparaturen verlangt der Bundesgerichtshof dafür zweierlei: Die Klausel muss gegenständlich auf Teile der Mietsache beschränkt sein, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, und sie muss eine Höchstgrenze für den Fall enthalten, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums – etwa binnen eines Jahres – mehrere Kleinreparaturen anfallen (BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1). Zulässig ist außerdem nur eine reine **Kostentragungsklausel**: Eine Klausel, nach welcher der Mieter Kleinreparaturen **selbst vorzunehmen** hat, benachteiligt ihn nach dem amtlichen Leitsatz des Bundesgerichtshofs auch dann unangemessen, wenn die Reparaturpflicht gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt ist (BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194). Fehlt eine der Voraussetzungen, entfällt die Klausel ersatzlos und es bleibt nach § 306 Absatz 2 BGB bei der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzlicher Ausgangspunkt | Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten" [§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB] |
| Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch | „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten." [§ 538 BGB] |
| Abdingbarkeit | „Die Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dispositiv" [BGH, 06.03.2024 – VIII ZR 79/22, Rn. 20] |
| Prüfungsmaßstab im Formularvertrag | Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: unwirksam bei unangemessener Benachteiligung entgegen Treu und Glauben; im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist" [§ 307 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 BGB] |
| Erste Wirksamkeitsvoraussetzung | Gegenständliche Beschränkung auf **Teile der Mietsache, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind** [BGH, 07.06.1989 – VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, wiedergegeben in BGH, 06.05.1992 – VIII ZR 129/91 unter II 1] |
| Zweite Wirksamkeitsvoraussetzung | Eine „im Rahmen des Zumutbaren näher zu bestimmende" **Höchstgrenze für den Fall, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums – etwa binnen eines Jahres – mehrere Kleinreparaturen anfallen** [BGH, 07.06.1989 – VIII ZR 91/88, wiedergegeben in BGH, 06.05.1992 – VIII ZR 129/91 unter II 1] |
| Dritte Voraussetzung | Der vom Mieter zu tragende **Gesamtaufwand** muss sich im Rahmen des Zumutbaren halten [BGHZ 108, 1, 11, zitiert in BGH, 06.05.1992 – VIII ZR 129/91 unter II 2] |
| Vornahmeklausel unwirksam | Amtlicher Leitsatz: „Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter Kleinreparaturen selbst vorzunehmen hat, benachteiligt diesen auch dann unangemessen, wenn die Reparaturpflicht gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt ist." [BGH, 06.05.1992 – VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194] |
| Konkrete Betragsgrenzen | **Gesetzlich nicht festgelegt.** Weder das BGB noch eine Verordnung nennt einen Einzel- oder Jahreshöchstbetrag für Kleinreparaturklauseln; der Bundesgerichtshof verlangt nur eine Grenze „im Rahmen des Zumutbaren" [BGH, 07.06.1989 – VIII ZR 91/88] |
| Amtliche Umschreibung der „kleinen Instandhaltungen" | „Das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden" [§ 28 Absatz 3 Satz 2 II. BV; als Anknüpfungspunkt zitiert in BGH, 06.05.1992 – VIII ZR 129/91 unter II 2] |
| Rechtsfolge der Unwirksamkeit | Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften – also nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB [§ 306 Absatz 1 und 2 BGB] |
| Auch bei einmaliger Verwendung | In Verbraucherverträgen gelten §§ 305c Absatz 2, 306, 307 bis 309 BGB auch für vorformulierte Bedingungen, die **nur zur einmaligen Verwendung** bestimmt sind, soweit der Verbraucher auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte [§ 310 Absatz 3 Nummer 2 BGB] |
| Keine Umlage über die Betriebskosten | Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören ausdrücklich **nicht** zu den Betriebskosten [§ 1 Absatz 2 Nummer 2 BetrKV] |
| Aber: § 556 Absatz 4 BGB sperrt nicht jede Kostenbelastung | Das Abweichungsverbot des § 556 Absatz 4 BGB schließt nicht „jedwede Belastung des Mieters mit sonstigen Kosten, mithin auch solchen, die ihre Rechtsgrundlage in anderen Bestimmungen haben", aus [BGH, 06.03.2024 – VIII ZR 79/22, Rn. 17] |
| Parallelwertung Gewerberaum | „Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 9 AGBG/§ 307 Abs. 1, 2 BGB." [BGH, 06.04.2005 – XII ZR 158/01, amtlicher Leitsatz] |
| Individualvereinbarung | Keine AGB liegen vor, „soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind" [§ 305 Absatz 1 Satz 3 BGB] – die §§ 307 ff. BGB greifen dann nicht |

## Geltungsbereich

Die Regeln gelten für **Wohnraummietverhältnisse**, bei denen die Kleinreparaturklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher erweitert § 310 Absatz 3 BGB diesen Anwendungsbereich: Die Bedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, sofern sie nicht der Verbraucher eingeführt hat (Nummer 1), und die Inhaltskontrolle greift auch bei einer nur einmaligen Verwendung, soweit der Verbraucher auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Nummer 2). Ein handelsüblicher Formularmietvertrag eines gewerblichen Vermieters unterliegt damit stets der Kontrolle nach § 307 BGB.

Sachlich betrifft die Klausel den Bereich der **Instandsetzung**, nicht der Dekoration. Die Erhaltungspflicht des § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen (BGH, Urteil vom 06.03.2024 – VIII ZR 79/22, Rn. 19). Beide Klauseltypen wälzen also Teile derselben gesetzlichen Pflicht ab, folgen aber unterschiedlichen Wirksamkeitsregeln: Für Schönheitsreparaturen gelten eigene Maßstäbe, die auf einer gesonderten Themenseite dargestellt sind. Der Bundesgerichtshof hat die beiden Bereiche in der Entscheidung VIII ZR 129/91 ausdrücklich als „nicht miteinander vergleichbar" behandelt, weil Schönheitsreparaturen erst nach Ablauf längerer Fristen anfallen und ihr Unterbleiben im Regelfall noch nicht zu einem die Gebrauchstauglichkeit aufhebenden oder mindernden Zustand führt.

Für die gegenständliche Reichweite knüpft der Bundesgerichtshof an § 28 Absatz 3 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung an. Diese Vorschrift umschreibt „kleine Instandhaltungen" amtlich als das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Das sind genau die Gegenstände, die dem unmittelbaren und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen.

**Zeitlicher Rahmen:** Die heutigen Paragraphennummern gelten seit dem Mietrechtsreformgesetz (§§ 535, 536, 538 BGB, in Kraft seit 01.09.2001) und der Schuldrechtsmodernisierung, mit der das AGB-Gesetz als §§ 305 bis 310 in das BGB überführt wurde (in Kraft seit 01.01.2002). Die zitierten Entscheidungen aus den Jahren 1989 und 1992 ergingen noch zu § 9 AGB-Gesetz sowie zu §§ 536, 537 BGB alter Fassung; diese Vorschriften entsprechen inhaltlich § 307 BGB, § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB und § 536 BGB in der heutigen Fassung.

## Ausnahmen

- **Individualvereinbarung.** Wird die Kleinreparaturregelung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt, liegen nach § 305 Absatz 1 Satz 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor; die Inhaltskontrolle der §§ 307 bis 309 BGB findet dann keine Anwendung. Ein bloßes Vorlegen und Unterschreibenlassen genügt dafür nicht – erforderlich ist ein echtes Aushandeln.
- **Vom Mieter zu vertretende Schäden.** Beschädigt der Mieter die Mietsache schuldhaft, haftet er ohnehin nach den allgemeinen Regeln (§ 280 Absatz 1 BGB) – unabhängig davon, ob eine Kleinreparaturklausel vereinbart und wirksam ist. Umgekehrt hat er Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch nach § 538 BGB nicht zu vertreten.
- **Preisgebundener Wohnraum.** Bei öffentlich gefördertem Wohnraum knüpft § 28 Absatz 3 Satz 1 II. BV an die Übernahme kleiner Instandhaltungen durch den Mieter eine Verringerung der in der Kostenmiete ansetzbaren Instandhaltungspauschale. Das ist eine Regelung des Mietpreisrechts und **kein** Höchstbetrag für Kleinreparaturklauseln im frei finanzierten Wohnungsbau.
- **Gewerberaum.** Dort ist der Maßstab ein anderer und für den Vermieter tendenziell großzügiger; die Grenze bleibt aber die fehlende Begrenzung der Höhe nach (BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 158/01). Die auf dieser Seite dargestellten Anforderungen betreffen die Wohnraummiete.
- **Verjährung.** Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 Absatz 1 BGB in sechs Monaten ab Rückerhalt der Sache. Das betrifft Schadensersatz, nicht den vertraglichen Kostenerstattungsanspruch aus einer wirksamen Kleinreparaturklausel.

## Häufige Fehler

- **Die Klausel enthält nur einen Einzelbetrag, aber keine Jahresgrenze.** Der Bundesgerichtshof verlangt ausdrücklich eine Höchstgrenze für den Fall, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums – etwa binnen eines Jahres – **mehrere** Kleinreparaturen anfallen. Ohne diese zweite Grenze ist die Kostenbelastung für den Mieter nach oben offen.
- **Der Mieter soll die Reparatur selbst beauftragen.** Genau das macht die Klausel unwirksam. Der amtliche Leitsatz zu VIII ZR 129/91 erfasst die Vornahmeklausel auch dann, wenn sie gegenständlich und betragsmäßig ordnungsgemäß begrenzt ist. Zulässig ist nur die Pflicht, dem Vermieter die Kosten einer von ihm veranlassten Reparatur zu erstatten.
- **Aus einer unwirksamen Klausel wird „wenigstens der zulässige Teil" hergeleitet.** § 306 Absatz 2 BGB ordnet an, dass sich der Vertragsinhalt bei Unwirksamkeit nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Die Klausel wird also nicht auf ein noch zulässiges Maß zurückgeschnitten, sondern fällt weg; es bleibt bei § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB.
- **Kleinreparaturkosten landen in der Betriebskostenabrechnung.** Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten und daher nicht über § 556 Absatz 1 BGB umlagefähig. Ein Erstattungsanspruch aus einer wirksamen Kleinreparaturklausel ist ein eigener vertraglicher Anspruch und gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung.
- **Umgekehrt: § 556 Absatz 4 BGB als Totalsperre verstanden.** Der Bundesgerichtshof hat 2024 klargestellt, dass das Abweichungsverbot des § 556 Absatz 4 BGB nicht jede Belastung des Mieters mit sonstigen Kosten ausschließt, die ihre Rechtsgrundlage in anderen Bestimmungen haben (BGH, 06.03.2024 – VIII ZR 79/22, Rn. 17). Die Kleinreparaturklausel scheitert also nicht schon am Betriebskostenrecht, sondern wird an § 307 BGB gemessen.
- **Die Klausel erfasst auch Bauteile, die dem Mieter nicht zugänglich sind.** Leitungen in der Wand, Steigstränge, Dach oder Fassade sind dem häufigen Zugriff des Mieters gerade nicht ausgesetzt. Erstreckt sich die Klausel auf solche Teile, fehlt die vom Bundesgerichtshof verlangte gegenständliche Beschränkung.
- **Aus einem in Ratgebern kursierenden Eurobetrag wird eine Rechtsregel.** Es gibt weder im BGB noch in einer Verordnung eine gesetzliche Höchstgrenze für Kleinreparaturklauseln. Der Bundesgerichtshof hat lediglich verlangt, dass die Grenze im Rahmen des Zumutbaren liegt; welcher Betrag das im Einzelfall ist, entscheiden die Instanzgerichte.
- **Der Mieter mindert die Miete nicht, weil er sich für zuständig hält.** Die Vornahmeklausel ist gerade deshalb unwirksam, weil sie beim durchschnittlichen Mieter den Eindruck erweckt, ihm stünden keine Gewährleistungsrechte zu. Nach § 536 Absatz 4 BGB ist bei Wohnraum jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung über die Minderung unwirksam.

## Beispiel

In einem Formularmietvertrag über eine Wohnung heißt es, der Mieter trage die Kosten der Instandsetzung von Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, von Heiz- und Kocheinrichtungen sowie von Fenster- und Türverschlüssen, und zwar bis zu einem bestimmten Betrag je Einzelfall und höchstens bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag im Kalenderjahr. Die Reparatur beauftragt der Vermieter; der Mieter erstattet die Kosten.

Diese Klausel entspricht der Struktur, die der Bundesgerichtshof am 07.06.1989 in der Sache VIII ZR 91/88 (BGHZ 108, 1) gebilligt hat: Sie ist gegenständlich auf Teile beschränkt, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, sie enthält eine Grenze für den Fall mehrerer Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres, und sie belässt die Durchführung beim Vermieter. Ob die konkret eingesetzten Beträge „im Rahmen des Zumutbaren" liegen, ist eine Frage des Einzelfalls; eine gesetzliche Grenze existiert nicht.

Drei Abwandlungen zeigen, wo dieselbe Klausel kippt:

- **Ohne Jahresgrenze.** Steht in der Klausel nur ein Betrag je Einzelfall, ist die Gesamtbelastung des Mieters nach oben offen. Damit fehlt die vom Bundesgerichtshof verlangte Höchstgrenze für den Fall, dass innerhalb eines Jahres mehrere Kleinreparaturen anfallen. Folge: Die Klausel ist nach § 307 Absatz 1 BGB unwirksam, der Mieter schuldet nach § 306 Absatz 2 BGB **nichts** – auch nicht den Teil, der unter einer gedachten zulässigen Grenze läge.
- **Als Vornahmeklausel formuliert.** Heißt es stattdessen, der Mieter habe die genannten Gegenstände „auf eigene Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten", greift der Leitsatz von VIII ZR 129/91: unangemessene Benachteiligung auch bei ordnungsgemäßer gegenständlicher und betragsmäßiger Beschränkung. Der Bundesgerichtshof hat dies unter anderem damit begründet, dass der Mieter als Auftraggeber Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker durchsetzen, für Schäden durch die Reparaturarbeiten einstehen und einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen müsste.
- **Reparatur an einem verdeckten Bauteil.** Bricht ein Wasserrohr im Mauerwerk, greift die Klausel nicht: Ein solches Bauteil ist dem häufigen Zugriff des Mieters nicht ausgesetzt. Die Kosten trägt der Vermieter nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB – unabhängig davon, ob der Schaden betragsmäßig unter der vereinbarten Grenze bliebe.

## Siehe auch

- [Schönheitsreparaturen – Wirksamkeit von Formularklauseln](/fakten/schoenheitsreparaturen-klauseln.html)
- [Schlüsselrückgabe und Renovierung bei Auszug](/fakten/schluesselrueckgabe-renovierung.html)
- [Mietminderung bei Mängeln (§ 536 BGB)](/fakten/mietminderung-536-bgb.html)
- [Umlagefähige Betriebskosten](/fakten/betriebskosten-umlagefaehig.html)
- [Nebenkostenabrechnung – Fristen (§ 556 Absatz 3 BGB)](/fakten/nebenkostenabrechnung-556-3-bgb.html)
- [Pflichtangaben im Mietvertrag](/fakten/mietvertrag-pflichtangaben.html)
- [Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten (§§ 556, 560 BGB)](/fakten/wirtschaftlichkeitsgebot-betriebskosten-556-560-bgb.html)

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 535 BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags; Erhaltungspflicht Absatz 1 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
- gesetze-im-internet.de – § 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln; Absatz 4: abweichende Vereinbarung bei Wohnraum unwirksam): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
- gesetze-im-internet.de – § 538 BGB (Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__538.html
- gesetze-im-internet.de – § 548 BGB (Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__548.html
- gesetze-im-internet.de – § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten; Absatz 4 Abweichungsverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- gesetze-im-internet.de – § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- gesetze-im-internet.de – § 305 BGB (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Definition Absatz 1, Aushandeln Absatz 1 Satz 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html
- gesetze-im-internet.de – § 305c BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html
- gesetze-im-internet.de – § 306 BGB (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html
- gesetze-im-internet.de – § 307 BGB (Inhaltskontrolle): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- gesetze-im-internet.de – § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit; enthält keinen speziellen Tatbestand für Kleinreparaturklauseln, Maßstab bleibt § 307 BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- gesetze-im-internet.de – § 310 BGB (Anwendungsbereich; Absatz 3 Nummer 2 zur einmaligen Verwendung in Verbraucherverträgen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 BetrKV (Betriebskosten; Absatz 2 Nummer 2: Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 28 II. BV (Instandhaltungskosten; Absatz 3 Satz 2 mit der amtlichen Umschreibung der kleinen Instandhaltungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/__28.html
- rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 06.03.2024 – VIII ZR 79/22 (amtlicher Volltext mit Leitsätzen; Rn. 17 zur Reichweite des § 556 Absatz 4 BGB, Rn. 19 f. zur Erhaltungspflicht aus § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB und ihrer Dispositivität; Portal von BMJ und BfJ): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE304152024&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- Bundesgerichtshof – Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 158/01 (amtlicher Volltext, PDF; Leitsatz zur formularmäßigen Auferlegung von Instandhaltung und Instandsetzung ohne Beschränkung der Höhe nach): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2001/XII_ZR_158-01.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- **Hinweis zu den beiden Leitentscheidungen von 1989 und 1992:** Die amtlichen Volltexte von BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88 (BGHZ 108, 1) und BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91 (BGHZ 118, 194) waren am 31.08.2026 weder über den SharedDocs-Pfad von `bundesgerichtshof.de` (Jahresordner 1988 und 1991: HTTP 404) noch über `rechtsprechung-im-internet.de` abrufbar; das amtliche Portal von BMJ und BfJ führt Entscheidungen aus dieser Zeit nicht. Es wird deshalb bewusst **kein** Direktlink gesetzt. Der Wortlaut des amtlichen Leitsatzes zu VIII ZR 129/91 und die dortige Wiedergabe der Anforderungen aus BGHZ 108, 1 wurden anhand einer nichtamtlichen Volltextwiedergabe geprüft (Autorität D, nur zur Wortlautkontrolle herangezogen): https://blog.vermieterverein.de/wp-content/uploads/2021/07/Bundesgerichtshof-Urteil-vom-06.05.1992-Az.-VIII-ZR-12991.pdf

## Änderungsverlauf

- 2026-08-31: Erstveröffentlichung. Normtext der §§ 280, 305, 305c, 306, 307, 309, 310, 535, 536, 538, 548, 556 BGB, des § 1 BetrKV und des § 28 II. BV am 31.08.2026 im amtlichen Wortlaut von gesetze-im-internet.de entnommen. Entscheidungsgründe aus dem amtlichen Volltext des BGH zu VIII ZR 79/22 (rechtsprechung-im-internet.de, docid KORE304152024) und zu XII ZR 158/01 (SharedDocs-PDF). Die Leitentscheidungen VIII ZR 91/88 (BGHZ 108, 1) und VIII ZR 129/91 (BGHZ 118, 194) sind ohne Direktlink zitiert, weil ihre amtlichen Volltexte über bundesgerichtshof.de und rechtsprechung-im-internet.de nicht abrufbar sind; der Verzicht ist im Quellenblock offengelegt. Bewusst **ohne** Angabe konkreter Euro-Beträge oder Prozentsätze, da weder Gesetz noch Verordnung eine Höchstgrenze für Kleinreparaturklauseln festlegen und die in Sekundärquellen kursierenden Beträge nicht aus einem amtlichen BGH-Volltext belegbar waren. Alle verlinkten URLs am 31.08.2026 auf HTTP 200 geprüft. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Mietrecht-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-08-31
- Gültig ab: 2002-01-01 (Überführung des AGB-Gesetzes in die §§ 305 bis 310 BGB durch die Schuldrechtsmodernisierung; die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535, 536, 538 BGB gelten in dieser Nummerierung seit dem Mietrechtsreformgesetz zum 01.09.2001)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
