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title: Kleinunternehmer-Regelung § 19 UStG 2026 – Umsatzgrenzen 25.000 / 100.000 €
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# Kleinunternehmer-Regelung § 19 UStG 2026 – Umsatzgrenzen 25.000 / 100.000 €

## Kurzantwort

Die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2025 gelten zwei Grenzen: Der Gesamtumsatz des **Vorjahres** darf **25.000 €** nicht überschritten haben, und der Umsatz des **laufenden Jahres** darf **100.000 €** nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 UStG). Die 100.000-€-Grenze ist seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2024 eine **feste Grenze**, keine Prognose mehr: Wird sie unterjährig überschritten, fällt der Unternehmer ab diesem Umsatz sofort in die Regelbesteuerung. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Umsatzgrenze Vorjahr | 25.000 € Gesamtumsatz [§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG] |
| Umsatzgrenze laufendes Jahr | 100.000 € (feste Grenze) [§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG] |
| Rechtsfolge | Steuerbefreiung der Inlandsumsätze, kein Vorsteuerabzug [§ 19 Abs. 1 UStG] |
| Überschreiten der 100.000-€-Grenze | Regelbesteuerung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet [§ 19 Abs. 1 S. 2 UStG] |
| Verzicht (Option zur Regelbesteuerung) | möglich, bindet 5 Kalenderjahre [§ 19 Abs. 3 UStG] |
| Frist für Verzichtserklärung | bis Ende Februar des übernächsten Jahres [§ 19 Abs. 3 UStG] |
| EU-weite Nutzung durch inländische Unternehmer | besonderes Meldeverfahren mit KU-IdNr. [§ 19a UStG] |
| Rechtsgrundlage | Umsatzsteuergesetz (UStG), §§ 19, 19a |
| Reform | Jahressteuergesetz 2024, in Kraft seit 01.01.2025 |

## Geltungsbereich

Die Regelung gilt für im Inland ansässige Unternehmer mit niedrigen Umsätzen – typischerweise Selbständige, Freiberufler, nebenberuflich Tätige und kleine Betriebe. Maßgeblich ist der **Gesamtumsatz** im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG (Bruttobetrag, also inklusive der rechnerischen Umsatzsteuer). Beide Grenzen müssen eingehalten werden: Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 €, ist die Regelung im Folgejahr ausgeschlossen – unabhängig vom laufenden Umsatz.

Seit dem Besteuerungszeitraum 2025 sind die Inlandsumsätze von Kleinunternehmern **steuerfrei** (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG). Zuvor wurde die Steuer lediglich „nicht erhoben". Die praktische Folge ist gleich: Es wird keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen und es besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.

## Existenzgründer und unterjähriger Start

Im **Jahr der Gründung** gibt es keinen Vorjahresumsatz. Hier gilt allein die Grenze von 25.000 €. Wird sie im laufenden Erstjahr überschritten, endet die Kleinunternehmer-Eigenschaft ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet; ab diesem Umsatz ist regulär Umsatzsteuer zu berechnen. Bei einer unterjährigen Gründung wird der Umsatz **nicht** mehr auf einen Jahresbetrag hochgerechnet – die 25.000-€-Grenze gilt unverändert.

## Verzicht auf die Regelung (§ 19 Abs. 3 UStG)

Wer die Kleinunternehmer-Regelung nicht nutzen will – etwa um die Vorsteuer aus Investitionen abziehen zu können – kann gegenüber dem Finanzamt auf sie verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Diese Erklärung **bindet für mindestens fünf Kalenderjahre**. Erst ab Beginn des sechsten Kalenderjahres kann der Verzicht widerrufen werden. Die Erklärung kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des **übernächsten** Kalenderjahres abgegeben werden (für 2025 also bis 28. Februar 2027).

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Die 100.000-€-Grenze ist eine Prognose wie früher die 50.000-€-Grenze."** Falsch. Seit 2025 ist sie eine feste Grenze. Sobald der laufende Umsatz sie überschreitet, gilt ab diesem Umsatz die Regelbesteuerung.
- **„Kleinunternehmer dürfen Vorsteuer ziehen."** Nein. Mit der Steuerbefreiung entfällt der Vorsteuerabzug (§ 19 Abs. 1 UStG).
- **„Die Grenzen beziehen sich auf den Netto-Gewinn."** Nein – maßgeblich ist der Gesamtumsatz (Bruttoeinnahmen), nicht der Gewinn.
- **„Die alten Grenzen 22.000 / 50.000 € gelten weiter."** Diese galten bis einschließlich 2024; seit 2025 gelten 25.000 / 100.000 €.

## Beispiel

Eine Grafikdesignerin erzielt 2025 einen Gesamtumsatz von 20.000 €. Da dieser unter 25.000 € liegt und 100.000 € im laufenden Jahr nicht überschritten wurden, kann sie 2026 Kleinunternehmerin bleiben. Steigt ihr Umsatz 2026 im Oktober auf über 100.000 €, muss sie ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, Umsatzsteuer berechnen und abführen.



## Quellen

- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (Primärquelle): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
- § 19a UStG – Besonderes Meldeverfahren (Primärquelle): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19a.html
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025 – Sonderregelungen für Kleinunternehmer (§§ 19, 19a UStG): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-03-18-sonderregelung-kleinunternehmer.pdf?__blob=publicationFile&v=3

## Änderungsverlauf

- 2026-06-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-06-03
- Gültig ab: 2025-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 19 UStG als Primärquelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
