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title: "Kostenvoranschlag beim Werk- und Bauvertrag (§ 649 BGB) – wesentliche Überschreitung, Anzeigepflicht, Kündigung und Vergütung"
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# Kostenvoranschlag beim Werk- und Bauvertrag (§ 649 BGB) – wesentliche Überschreitung, Anzeigepflicht, Kündigung und Vergütung

## Kurzantwort

Ein **Kostenvoranschlag** (im Gesetz: „Kostenanschlag") ist eine Schätzung des Unternehmers, **kein Festpreis** – solange der Unternehmer nicht ausdrücklich die **Gewähr für die Richtigkeit** übernommen hat. Zeichnet sich ab, dass das Werk nur mit einer **wesentlichen Überschreitung** des Anschlags ausführbar ist, muss der Unternehmer den Besteller **unverzüglich** informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Der Besteller kann den Vertrag dann **kündigen**; der Unternehmer erhält in diesem Fall **nur den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung** plus nicht eingepreiste Auslagen (§ 649 Abs. 1 i. V. m. § 645 Abs. 1 BGB) – nicht die volle Vergütung wie bei der freien Kündigung nach § 648 BGB. Eine feste Prozentgrenze für „wesentlich" nennt das Gesetz **nicht**. Der Kostenanschlag selbst ist **im Zweifel nicht zu vergüten** (§ 632 Abs. 3 BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 649 BGB „Kostenanschlag", Buch 2, Titel 9 (Werkvertrag), Untertitel 1 [gesetze-im-internet.de, § 649 BGB] |
| Anwendungsvoraussetzung 1 | Dem Vertrag ist ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden [§ 649 Abs. 1 BGB] |
| Anwendungsvoraussetzung 2 | Der Unternehmer hat keine Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen (sonst verbindlicher Preis, § 649 greift nicht) [§ 649 Abs. 1 BGB] |
| Auslöser | Das Werk ist nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar [§ 649 Abs. 1 BGB] |
| Schwelle „wesentlich" | Keine gesetzliche Prozentzahl; Einzelfallfrage. Kommentarliteratur nennt laut Handwerkskammer Abweichungen von 10 bis 20 % (ausnahmsweise 25 %) als Orientierung für noch unwesentliche Überschreitungen [HWK-Merkblatt Kostenvoranschlag, Abschn. III] |
| Anzeigepflicht | Ist eine solche Überschreitung zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen [§ 649 Abs. 2 BGB] |
| „Unverzüglich" | ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition) [§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Kündigungsfolge | Kündigt der Besteller aus diesem Grund, steht dem Unternehmer nur der in § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu [§ 649 Abs. 1 BGB] |
| Inhalt des § 645-Anspruchs | Teil der Vergütung entsprechend der geleisteten Arbeit + Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen [§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Vergleich freie Kündigung | Bei § 648 BGB: vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen/anderweitigen Erwerbs; Vermutung 5 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung [§ 648 BGB] |
| Form beim Bauvertrag | Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form [§ 650h BGB] |
| Vergütung des Anschlags | Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten [§ 632 Abs. 3 BGB] |
| Pflichtverletzung | Verletzt der Unternehmer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (z. B. die Anzeigepflicht), kann der Besteller Schadensersatz verlangen, außer der Unternehmer hat sie nicht zu vertreten [§ 280 Abs. 1 BGB] |
| Schadensmaßstab | Herzustellen ist der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde [§ 249 Abs. 1 BGB] |
| Nummerierung | Bis 31.12.2017 stand die Regelung in § 650 BGB a. F.; seit 01.01.2018 § 649 BGB (Gesetz v. 28.04.2017, BGBl. I S. 969). Der heutige § 649 a. F. (freie Kündigung) ist jetzt § 648 BGB [buzer.de, Fassungsvergleich § 649 BGB] |
| Bauvertrag | § 649 gilt über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzend auch für Bauverträge [§ 650a BGB] |

## Geltungsbereich

**§ 649 BGB gilt für alle Werkverträge** (§ 631 BGB) – von der Autoreparatur über die Badsanierung bis zum Heizungstausch – und über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB ergänzend für den **Bauvertrag**, den Verbraucherbauvertrag und den Architekten-/Ingenieurvertrag, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Gerade bei Sanierungen im Bestand (verdeckte Schäden, Altbausubstanz) sind Kostenvoranschläge üblich und Überschreitungen häufig.

**Was ein Kostenanschlag ist.** Eine fachmännische Vorausberechnung der voraussichtlichen Kosten durch den Unternehmer. Er unterscheidet sich vom **verbindlichen Angebot**: Wird ein Angebot mit festem Preis angenommen, ist dieser Preis vereinbart; beim (unverbindlichen) Kostenanschlag darf der Unternehmer die genannte Summe grundsätzlich überschreiten – in den Grenzen des § 649 BGB [HWK-Merkblatt, Abschn. I].

**„Zugrunde gelegt"** ist der Anschlag, wenn er erkennbar die Basis der Auftragserteilung war – typischerweise, wenn der Besteller den Auftrag auf Grundlage des Voranschlags erteilt.

**Unwesentliche Überschreitung.** Bleibt die Überschreitung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle, schuldet der Besteller die tatsächlich angefallene (vereinbarte bzw. übliche, § 632 Abs. 2 BGB) Vergütung; ein Sonderkündigungsrecht nach § 649 BGB besteht dann nicht.

**Wesentliche Überschreitung.** Der Besteller hat die Wahl: Er lässt das Werk fortführen und zahlt die tatsächliche Vergütung, oder er **kündigt** und schuldet nur die Teilvergütung nach § 645 Abs. 1 BGB [HWK-Merkblatt, Abschn. V].

## Ausnahmen

- **Garantierter („verbindlicher") Kostenanschlag.** Hat der Unternehmer die **Gewähr für die Richtigkeit** übernommen, ist § 649 BGB nach seinem Wortlaut nicht anwendbar – der Anschlag wirkt dann wie eine Preisvereinbarung; Mehrkosten trägt der Unternehmer.
- **Mehrkosten durch Änderungswünsche des Bestellers.** Beruhen die Mehrkosten auf zusätzlichen oder geänderten Leistungen, die der Besteller verlangt hat, ist das keine Überschreitung des ursprünglichen Anschlags, sondern eine Vergütungsfrage der Änderung – beim Bauvertrag nach **§§ 650b, 650c BGB** (Anordnungsrecht, Mehrvergütung nach tatsächlich erforderlichen Kosten mit Zuschlägen).
- **Kenntnis des Bestellers.** Die Anzeigepflicht ist nach dem Handwerkskammer-Merkblatt nicht verletzt, wenn der Besteller **selbst positive Kenntnis** von der wesentlichen Überschreitung hat [HWK-Merkblatt, Abschn. VI].
- **Vergütungsvereinbarung für den Anschlag.** § 632 Abs. 3 BGB ist eine Zweifelsregel: Wird die Vergütung des Kostenanschlags **ausdrücklich vereinbart**, ist er zu bezahlen. Eine entsprechende AGB-Klausel hält das HWK-Merkblatt für unwirksam [HWK-Merkblatt, Abschn. II].
- **VOB/B-Verträge.** Ist die VOB/B wirksam einbezogen, gelten für Mengenänderungen und Nachträge deren eigene Regeln; der urheberrechtlich geschützte Klauseltext wird hier nicht wiedergegeben.

## Häufige Fehler

- **„Der Kostenvoranschlag ist ein Festpreis."** Nein – nur wenn der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit übernommen hat. Sonst sind Überschreitungen grundsätzlich zulässig (§ 649 Abs. 1 BGB).
- **„Über 10 % muss ich nie zahlen."** Eine starre Prozentgrenze gibt es im Gesetz nicht. Ob eine Überschreitung „wesentlich" ist, hängt vom Einzelfall ab; auch bei wesentlicher Überschreitung entsteht **kein Kürzungsrecht**, sondern ein **Kündigungsrecht** (plus ggf. Schadensersatz).
- **„Wer kündigt, schuldet gar nichts."** Der Unternehmer behält den **der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung** und Ersatz nicht eingepreister Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).
- **Kündigung nach § 649 mit freier Kündigung nach § 648 verwechseln.** Bei § 648 BGB schuldet der Besteller grundsätzlich die **vereinbarte Vergütung** abzüglich Ersparnisse – deutlich teurer. Die Kündigung sollte daher ausdrücklich **auf die Überschreitung des Kostenanschlags** gestützt werden.
- **Formlos kündigen beim Bauvertrag.** Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der **Schriftform** (§ 650h BGB); eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp genügt dem nicht.
- **„Die Anzeige kann mit der Schlussrechnung kommen."** Die Anzeige muss **unverzüglich** erfolgen, sobald die Überschreitung zu erwarten ist (§ 649 Abs. 2 BGB) – also vor Ausführung der Mehrleistungen, damit der Besteller noch entscheiden kann.
- **Alte Normzitate übernehmen.** Ältere Urteile, Formulare und Ratgeber zitieren den Kostenanschlag als **§ 650 BGB** – das ist die Fassung bis 31.12.2017. „§ 649 BGB" in älteren Texten meint dagegen die freie Kündigung (heute § 648 BGB).
- **Kostenvoranschlag ungefragt in Rechnung stellen.** Ohne Vereinbarung ist der Anschlag im Zweifel unentgeltlich (§ 632 Abs. 3 BGB).

## Beispiel

Eine Eigentümerin lässt das Bad sanieren. Der Installateur legt einen unverbindlichen Kostenvoranschlag über **12.000 Euro** vor; sie erteilt auf dieser Grundlage den Auftrag. Nach dem Rückbau zeigt sich, dass die Leitungen marode sind; der Betrieb erwartet Gesamtkosten von **17.000 Euro**.

- **Pflicht des Betriebs:** Er muss die erwartete Überschreitung **sofort** mitteilen (§ 649 Abs. 2 BGB), bevor er weiterarbeitet.
- **Wahl der Eigentümerin:** Sie kann fortführen lassen und zahlt dann die tatsächliche Vergütung – oder (Überschreitung hier rund 42 %) **schriftlich kündigen** (§ 650h BGB, sofern Bauvertrag), gestützt auf § 649 Abs. 1 BGB. Dann schuldet sie nur den Teil der Vergütung für die bereits geleistete Arbeit samt nicht eingepreister Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).
- **Variante – keine Anzeige:** Der Betrieb arbeitet ohne Hinweis weiter und rechnet am Ende 17.000 Euro ab. Er hat die Anzeigepflicht verletzt; die Eigentümerin kann Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen und ist so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger Anzeige gestanden hätte (§ 249 Abs. 1 BGB) – etwa, wenn sie nachweisbar gekündigt oder günstiger vergeben hätte.

Der Sachverhalt ist konstruiert; die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung. Ob eine Überschreitung im konkreten Fall „wesentlich" ist, entscheidet sich nach den Umständen.

## Änderungsverlauf

- 2026-10-04: Erstveröffentlichung. Erste eigene Themenseite zu § 649 BGB im Bestand (Prüfung auf `649`, `kostenanschlag`, `kostenvoranschlag` in `public/fakten` – kein eigenes Topic).

## Stand

- Stand: 2026-10-04
- Gültig ab: 2018-01-01 (seit diesem Tag als § 649 BGB nummeriert – vorher inhaltsgleich § 650 BGB a. F., Umnummerierung durch Art. 1 des Gesetzes v. 28.04.2017, BGBl. I S. 969; für vor dem 01.01.2018 entstandene Schuldverhältnisse gilt das BGB in der bis dahin geltenden Fassung, Art. 229 § 39 EGBGB. Wortlaut am 04.10.2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, jeweils im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok

## Quellen

- § 649 BGB – Kostenanschlag (Kündigungsfolge Abs. 1, Anzeigepflicht Abs. 2):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html
- § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers (Teilvergütung + Auslagen, Abs. 1):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__645.html
- § 632 BGB – Vergütung (Abs. 3: Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632.html
- § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers (freie Kündigung, 5-%-Vermutung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648.html
- § 650h BGB – Schriftform der Kündigung beim Bauvertrag:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650h.html
- § 650a BGB – Bauvertrag (ergänzende Geltung des Werkvertragsrechts):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- § 650c BGB – Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html
- § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
- § 121 BGB – Legaldefinition „unverzüglich":
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__121.html
- buzer.de – Fassungsvergleich § 649 BGB (Umnummerierung zum 01.01.2018 durch Art. 1 G. v. 28.04.2017, BGBl. I S. 969):
  https://www.buzer.de/gesetz/6597/al65133-0.htm
- Handwerkskammer – Merkblatt „Kostenvoranschlag (§ 649 BGB)" (Unterschied zum Angebot, Vergütung, Orientierungswerte zur Wesentlichkeit, Anzeigepflicht, Schadensersatz):
  https://www.hwk.de/wp-content/uploads/Kostenvoranschlag.pdf
- Freies Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/freie-kuendigung-bauvertrag-648-bgb.md
- Gefahrtragung beim Werk- und Bauvertrag (§§ 644, 645 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/gefahrtragung-werkvertrag-644-645-bgb.md
- Bauvertrag – Anordnungsrecht und Mehrvergütung (§§ 650b, 650c BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-04
- Letzte Prüfung: 2026-10-04
- In Kraft seit: 2018-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
