{
    "slug": "kostentragung-arbeitsgericht-12a-arbgg",
    "titre": "Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG) – keine Erstattung der Anwaltskosten in erster Instanz, Ausschluss auch materiell-rechtlicher Ansprüche, Hinweispflicht und Verhältnis zu § 91 ZPO",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf…",
    "resume_court": "Im **Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs** vor dem Arbeitsgericht hat die **obsiegende Partei keinen Anspruch** auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf **Erstattung der Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten oder Beistand** (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wer in erster Instanz einen Rechtsanwalt beauftragt, trägt dessen Kosten also **auch bei vollem Obsiegen selbst** – das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung ist auf diesen Ausschluss **hinzuweisen** (§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt die Vorschrift nicht nur den prozessualen, sondern auch **jeden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch** aus – etwa auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden oder auf die **40-Euro-Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB** (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18; BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18). Gerichtskosten nennt § 12a Abs. 1 ArbGG nicht; ab der **zweiten Instanz** gilt der Ausschluss für die dort entstehenden Anwaltskosten nicht mehr.",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 12a ArbGG „Kostentragungspflicht“ [§ 12a ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgeschlossene Positionen",
            "valeur": "Entschädigung wegen Zeitversäumnis und Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer betroffen ist",
            "valeur": "Die obsiegende Partei – unabhängig davon, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gewinnt; die Regel gilt aus Gründen der Parität für beide Seiten [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG; BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 30]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hinweispflicht",
            "valeur": "Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinzuweisen [§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme Verweisung",
            "valeur": "Der Ausschluss gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten entstanden sind, weil der Kläger ein ordentliches Gericht, ein allgemeines Verwaltungsgericht, ein Finanz- oder Sozialgericht angerufen hat und dieses an das Arbeitsgericht verwiesen hat [§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Materiell-rechtliche Ansprüche",
            "valeur": "Ebenfalls ausgeschlossen, unabhängig von der Anspruchsgrundlage – auch für vor- und außergerichtliche Kosten [BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 25; BAG 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Leitsatz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verzugspauschale",
            "valeur": "Kein Anspruch auf die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten [BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Leitsatz; § 288 Abs. 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fortwirkung",
            "valeur": "Der Ausschluss materiell-rechtlicher Erstattungsansprüche wirkt bei Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort [BAG 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Leitsatz 2, Rn. 37]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweite und dritte Instanz",
            "valeur": "Bei verhältnismäßiger Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO wird eine durch einen Verbandsvertreter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG) vertretene Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so gestellt, als wäre sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden – erstattet wird aber nur, was tatsächlich angefallen ist [§ 12a Abs. 2 ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Allgemeine ZPO-Regel",
            "valeur": "Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des gegnerischen Rechtsanwalts [§ 91 Abs. 1 und 2 ZPO]; für das erstinstanzliche Urteilsverfahren gelten die ZPO-Vorschriften nur, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt [§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Selbstvertretung",
            "valeur": "Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen; vor Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang [§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ArbGG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Kostenvorschuss",
            "valeur": "Die GKG-Vorschriften über Vorschuss und Vorauszahlung sind in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht anzuwenden [§ 11 Satz 1 GKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Streitwert Kündigungsschutz",
            "valeur": "Bei Streit über Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet [§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfassungsmäßigkeit",
            "valeur": "Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung als sachlich gerechtfertigt gebilligt (BVerfG 20.07.1971 – 1 BvR 231/69) [zitiert nach BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 34]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 12a ArbGG – Kostentragungspflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 ArbGG – Prozessvertretung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 46 ArbGG – Grundsatz (Urteilsverfahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 11 GKG – Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__11.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 42 GKG – Wiederkehrende Leistungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__42.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 (ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18.0, 8. Senat, Volltext-PDF)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-26-18.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18 (ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR293.18.0, 8. Senat, Volltext-PDF)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-293-18.pdf",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 278/18 (ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR278.18.0, 8. Senat, Parallelentscheidung, Volltext-PDF)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-278-18.pdf",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG) – keine Erstattung der Anwaltskosten in erster Instanz, Ausschluss auch materiell-rechtlicher Ansprüche, Hinweispflicht und Verhältnis zu § 91 ZPO?",
            "reponse": "Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten oder Beistand (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wer in erster Instanz einen Rechtsanwalt beauftragt, trägt dessen Kosten also auch bei vollem Obsiegen selbst – das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG)?",
            "reponse": "§ 12a Abs. 1 ArbGG gilt für das Urteilsverfahren – also für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 ArbGG, in denen nach § 46 Abs. 1 ArbGG im Urteilsverfahren entschieden wird, etwa Kündigungsschutzklagen, Lohn- und Zahlungsklagen oder Schadensersatzklagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Vorschrift ist auf den ersten Rechtszug beschränkt, also auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG)?",
            "reponse": "Verweisung von einem anderen Gericht. Hat der Kläger zunächst ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und hat dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen, gilt der Erstattungsausschluss nicht für die Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Zweite und dritte Instanz."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG)?",
            "reponse": "„Wer vor dem Arbeitsgericht gewinnt, bekommt seine Anwaltskosten vom Gegner ersetzt.“ In der ersten Instanz besteht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gerade kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten – anders als nach der allgemeinen Regel des § 91 Abs. 2 ZPO."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG) aus?",
            "reponse": "Vorgerichtliche Anwaltskosten im Arbeitsprozess. In dem vom Bundesarbeitsgericht am 28.11.2019 entschiedenen Fall hatte ein Servicemitarbeiter einer Spielothekenbetreiberin Geldscheinkassen von Spielgeräten geleert und sich insgesamt 41.738,10 Euro angeeignet."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628056",
        "Q628054",
        "Q613117",
        "Q628967",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "1981-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-01",
    "derniere_verification": "2026-10-01",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/kostentragung-arbeitsgericht-12a-arbgg"
}