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title: "Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG) – keine Erstattung der Anwaltskosten in erster Instanz, Ausschluss auch materiell-rechtlicher Ansprüche, Hinweispflicht und Verhältnis zu § 91 ZPO"
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# Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 12a ArbGG) – keine Erstattung der Anwaltskosten in erster Instanz, Ausschluss auch materiell-rechtlicher Ansprüche, Hinweispflicht und Verhältnis zu § 91 ZPO

## Kurzantwort

Im **Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs** vor dem Arbeitsgericht hat die **obsiegende Partei keinen Anspruch** auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf **Erstattung der Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten oder Beistand** (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wer in erster Instanz einen Rechtsanwalt beauftragt, trägt dessen Kosten also **auch bei vollem Obsiegen selbst** – das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung ist auf diesen Ausschluss **hinzuweisen** (§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt die Vorschrift nicht nur den prozessualen, sondern auch **jeden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch** aus – etwa auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden oder auf die **40-Euro-Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB** (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18; BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18). Gerichtskosten nennt § 12a Abs. 1 ArbGG nicht; ab der **zweiten Instanz** gilt der Ausschluss für die dort entstehenden Anwaltskosten nicht mehr.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 12a ArbGG „Kostentragungspflicht“ [§ 12a ArbGG] |
| Anwendungsbereich | Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Arbeitsgericht [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG] |
| Ausgeschlossene Positionen | Entschädigung wegen Zeitversäumnis und Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG] |
| Wer betroffen ist | Die obsiegende Partei – unabhängig davon, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gewinnt; die Regel gilt aus Gründen der Parität für beide Seiten [§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG; BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 30] |
| Hinweispflicht | Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinzuweisen [§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG] |
| Ausnahme Verweisung | Der Ausschluss gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten entstanden sind, weil der Kläger ein ordentliches Gericht, ein allgemeines Verwaltungsgericht, ein Finanz- oder Sozialgericht angerufen hat und dieses an das Arbeitsgericht verwiesen hat [§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG] |
| Materiell-rechtliche Ansprüche | Ebenfalls ausgeschlossen, unabhängig von der Anspruchsgrundlage – auch für vor- und außergerichtliche Kosten [BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 25; BAG 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Leitsatz 1] |
| Verzugspauschale | Kein Anspruch auf die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten [BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Leitsatz; § 288 Abs. 5 BGB] |
| Fortwirkung | Der Ausschluss materiell-rechtlicher Erstattungsansprüche wirkt bei Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort [BAG 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Leitsatz 2, Rn. 37] |
| Zweite und dritte Instanz | Bei verhältnismäßiger Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO wird eine durch einen Verbandsvertreter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG) vertretene Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so gestellt, als wäre sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden – erstattet wird aber nur, was tatsächlich angefallen ist [§ 12a Abs. 2 ArbGG] |
| Allgemeine ZPO-Regel | Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des gegnerischen Rechtsanwalts [§ 91 Abs. 1 und 2 ZPO]; für das erstinstanzliche Urteilsverfahren gelten die ZPO-Vorschriften nur, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt [§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG] |
| Selbstvertretung | Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen; vor Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang [§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ArbGG] |
| Kein Kostenvorschuss | Die GKG-Vorschriften über Vorschuss und Vorauszahlung sind in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht anzuwenden [§ 11 Satz 1 GKG] |
| Streitwert Kündigungsschutz | Bei Streit über Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet [§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG] |
| Verfassungsmäßigkeit | Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung als sachlich gerechtfertigt gebilligt (BVerfG 20.07.1971 – 1 BvR 231/69) [zitiert nach BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 34] |

## Geltungsbereich

§ 12a Abs. 1 ArbGG gilt für das **Urteilsverfahren** – also für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 ArbGG, in denen nach § 46 Abs. 1 ArbGG im Urteilsverfahren entschieden wird, etwa Kündigungsschutzklagen, Lohn- und Zahlungsklagen oder Schadensersatzklagen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Vorschrift ist auf den **ersten Rechtszug** beschränkt, also auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

Für das erstinstanzliche Urteilsverfahren verweist § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten, **soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt**. § 12a Abs. 1 ArbGG ist eine solche abweichende Bestimmung: Die allgemeine Regel des § 91 Abs. 2 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei „in allen Prozessen“ zu erstatten sind, wird für die erste arbeitsgerichtliche Instanz verdrängt.

Erfasst sind nach dem Wortlaut nur zwei Kostenpositionen: die **Entschädigung wegen Zeitversäumnis** und die **Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands**. Den Zweck beschreibt das Bundesarbeitsgericht so: Das erstinstanzliche Verfahren soll zum Schutz des in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmers möglichst verbilligt und das Kostenrisiko überschaubar gehalten werden; keine Partei soll damit rechnen können und müssen, im Fall des Obsiegens die Kosten des eigenen Bevollmächtigten erstattet oder im Fall des Unterliegens die des Gegners auferlegt zu bekommen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 30).

## Ausnahmen

**Verweisung von einem anderen Gericht.** Hat der Kläger zunächst ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und hat dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen, gilt der Erstattungsausschluss **nicht** für die Kosten, die dem **Beklagten** dadurch entstanden sind (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

**Zweite und dritte Instanz.** § 12a Abs. 1 ArbGG ist nach seinem Wortlaut auf den ersten Rechtszug beschränkt. Für das Berufungs- und Revisionsverfahren enthält § 12a Abs. 2 ArbGG nur eine Sonderregel für die **Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO**, wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt und die andere durch einen Verbandsvertreter (Gewerkschaft, Arbeitgebervereinigung oder deren Rechtsschutz-Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG) vertreten ist. Kosten werden für jede Instanz getrennt berechnet (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 37). Die bereits in erster Instanz entstandenen und dort ausgeschlossenen Kosten werden aber auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Rechtsstreit später in die Berufung geht (ebd., Leitsatz 2).

**Drittschuldnerhaftung.** Das Bundesarbeitsgericht hat für den Schadensersatzanspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner nach **§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO** angenommen, dass diese Regelung gegenüber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorrangig ist (BAG 16.05.1990 – 4 AZR 56/90, wiedergegeben in BAG 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 45).

**Keine Ausnahme bei unerlaubter Handlung.** Eine teleologische Reduktion des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein deshalb, weil der Schadensersatzanspruch auch aus einer unerlaubten Handlung folgt, hat das Bundesarbeitsgericht abgelehnt (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 38 ff.). Offen gelassen hat es, ob anderes gelten könnte, wenn eine Partei die andere mit einem von vornherein offensichtlich aussichtslosen Verfahren überzieht (ebd., Rn. 43).

## Häufige Fehler

- **„Wer vor dem Arbeitsgericht gewinnt, bekommt seine Anwaltskosten vom Gegner ersetzt.“** In der ersten Instanz besteht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gerade **kein** Anspruch auf Erstattung der Kosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten – anders als nach der allgemeinen Regel des § 91 Abs. 2 ZPO.
- **„Der Ausschluss schützt nur Arbeitnehmer.“** Die Vorschrift gilt aus Gründen der Parität auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht obsiegt oder unterliegt (BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 30).
- **„Dann verlange ich die Anwaltskosten eben als Verzugsschaden.“** Das Bundesarbeitsgericht legt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in ständiger Rechtsprechung so aus, dass auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche unabhängig von ihrer Anspruchsgrundlage ausgeschlossen sind, einschließlich vor- und außergerichtlicher Kosten (BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 25).
- **„Die 40-Euro-Verzugspauschale steht auch Arbeitnehmern bei verspätetem Lohn zu.“** Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung insoweit auch den Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ausschließt (BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Leitsatz).
- **„Vor dem Arbeitsgericht braucht man zwingend einen Anwalt.“** Die Parteien können den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht selbst führen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Vertretungszwang besteht erst vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
- **„§ 12a ArbGG heißt: Das Verfahren ist komplett kostenlos.“** Die Vorschrift nennt nur die Entschädigung wegen Zeitversäumnis und die Kosten eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Über Gerichtskosten trifft sie keine Regelung; insoweit bleibt es bei der Kostenentscheidung nach den über § 46 Abs. 2 ArbGG anwendbaren ZPO-Vorschriften.

## Beispiel

**Vorgerichtliche Anwaltskosten im Arbeitsprozess.** In dem vom Bundesarbeitsgericht am 28.11.2019 entschiedenen Fall hatte ein Servicemitarbeiter einer Spielothekenbetreiberin Geldscheinkassen von Spielgeräten geleert und sich insgesamt 41.738,10 Euro angeeignet. Die Arbeitgeberin ließ ihren Schadensersatzanspruch zunächst durch ihren Prozessbevollmächtigten außergerichtlich geltend machen und verlangte im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess zusätzlich die dafür angefallenen Anwaltskosten von 1.434,00 Euro (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 2–6). Das Beispiel zeigt zugleich, dass § 12a ArbGG auch zulasten eines klagenden **Arbeitgebers** wirkt. Das Bundesarbeitsgericht verneinte einen Erstattungsanspruch: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt auch den materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus, und dieser Ausschluss wirkt bei Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18, Leitsätze 1 und 2). Dass der Anspruch auch auf eine unerlaubte Handlung gestützt war, änderte daran nichts (ebd., Rn. 38). Der Fall zeigt die gesetzliche Systematik und ist keine Kostenprognose für einen anderen Sachverhalt.

## Abgrenzung

Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage behandelt [Kündigungsschutzklage](/fakten/karriere-kuendigungsschutzklage.html). Die allgemeine Kostenentscheidung im Zivilprozess nach §§ 91 bis 98 ZPO erläutert [Kostenentscheidung im Zivilprozess](/fakten/kostenentscheidung-zivilprozess-91-98-zpo.html), die Anwaltsvergütung nach dem RVG [Anwaltsvergütung im Zivilprozess](/fakten/anwaltsverguetung-zivilprozess-rvg.html), die staatliche Kostenhilfe [Prozesskostenhilfe](/fakten/prozesskostenhilfe-114-zpo.html).

## Änderungsverlauf

- 2026-10-01: Seite neu erstellt. §§ 11, 12a, 46, 64 ArbGG, § 91 ZPO, § 288 BGB sowie §§ 11, 42 GKG am amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de geprüft (je zwei curl-Abrufe mit übereinstimmendem HTTP 200, Größe und Titel). BAG 8 AZR 26/18, 8 AZR 293/18 und 8 AZR 278/18 an den Volltext-PDFs gelesen (Aktenzeichen, ECLI, Datum, Senat, Entscheidungsstichwort, Leitsätze, zitierte Randnummern). | change_type=new reviewed_by="Arbeitsrecht-Agent"

## Stand

- Stand: 2026-10-01
- Gültig ab: 1981-01-01 (amtlicher Textnachweis Geltung des ArbGG; § 12a durch die Arbeitsgerichtsnovelle 1979 eingefügt)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 12a ArbGG – Kostentragungspflicht:
  https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html
- § 11 ArbGG – Prozessvertretung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__11.html
- § 46 ArbGG – Grundsatz (Urteilsverfahren):
  https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46.html
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html
- § 11 GKG – Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__11.html
- § 42 GKG – Wiederkehrende Leistungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__42.html
- BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 (ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18.0, 8. Senat, Volltext-PDF):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-26-18.pdf
- BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18 (ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR293.18.0, 8. Senat, Volltext-PDF):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-293-18.pdf
- BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 278/18 (ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR278.18.0, 8. Senat, Parallelentscheidung, Volltext-PDF):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/8-AZR-278-18.pdf

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-01
- Letzte Prüfung: 2026-10-01
- In Kraft seit: 1981-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
