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title: Krankengeld – Anspruch, Höhe und Dauer 2026
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# Krankengeld – Anspruch, Höhe und Dauer 2026

## Kurzantwort

Krankengeld ist die Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die nach Auslaufen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers einsetzt (§ 44 SGB V). Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt), darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 SGB V). Begrenzt wird es zusätzlich durch die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung; 2026 liegt das Höchstkrankengeld dadurch bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt, wobei die sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet werden (§ 48 SGB V).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anspruch | § 44 SGB V |
| Höhe (Bruttoregel) | 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt) [§ 47 Abs. 1 SGB V] |
| Netto-Deckelung | höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts [§ 47 Abs. 1 SGB V] |
| Höchstkrankengeld 2026 | 135,63 € pro Kalendertag [70 % von 193,75 €/Tag, abgeleitet aus BBG KV 2026] |
| Beitragsbemessungsgrenze KV 2026 | 69.750 € jährlich = 5.812,50 € monatlich = 193,75 € kalendertäglich [SVBezGrV 2026] |
| Beginn des Anspruchs | ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit [§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V] |
| Höchstdauer | 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von 3 Jahren [§ 48 Abs. 1 SGB V] |
| Anrechnung Entgeltfortzahlung | die 6 Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers sind in die 78 Wochen eingerechnet [§ 48 Abs. 1 SGB V] |
| Abzüge vom Krankengeld | Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (rund 12 %); Krankengeld selbst ist in der KV beitragsfrei [§ 47 SGB V i. V. m. SGB VI/III/XI] |
| Ruhen des Anspruchs | u. a. bei Arbeitsentgelt, Mutterschaftsgeld, Elternzeit, ALG-Bezug [§ 49 SGB V] |

## Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Krankengeld haben grundsätzlich Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die wegen Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V). Kein Anspruch besteht u. a. für Familienversicherte, Bezieher einer Vollrente wegen Alters sowie für hauptberuflich Selbständige, die keinen Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen haben (§ 44 Abs. 2 SGB V, § 53 Abs. 6 SGB V). Der Anspruch entsteht von dem Tag an, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V); für Krankenhaus- und Reha-Behandlung von deren Beginn an (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

## Höhe und Berechnung

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, also des regelmäßig erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf es 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Bei mittleren Einkommen greift häufig die 90-Prozent-Netto-Grenze, bei hohen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt in der Krankenversicherung 2026 bei 69.750 Euro jährlich bzw. 193,75 Euro kalendertäglich; 70 Prozent davon ergeben das maximale Bruttokrankengeld von 135,63 Euro pro Kalendertag. Vom Bruttokrankengeld werden noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten (zusammen rund 12 Prozent); der Auszahlbetrag liegt entsprechend darunter. Das Krankengeld selbst bleibt in der Krankenversicherung beitragsfrei.

## Dauer und Ende

Wegen derselben, nicht ausgeheilten Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers werden auf diese Höchstdauer angerechnet – die Krankenkasse zahlt das Krankengeld also faktisch für maximal 72 Wochen aus. Tritt während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Höchstdauer nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Anspruch ruht unter den Voraussetzungen des § 49 SGB V, etwa solange Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, während der Elternzeit oder bei Bezug von Mutterschaftsgeld.

## Häufige Missverständnisse

Krankengeld ist nicht dasselbe wie die Entgeltfortzahlung: In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt (Entgeltfortzahlung nach dem EFZG), erst danach springt die Krankenkasse mit dem niedrigeren Krankengeld ein. Die häufig genannten „78 Wochen" sind außerdem keine reine Krankengeld-Bezugszeit, sondern schließen die sechs Wochen Entgeltfortzahlung mit ein. Und die 70-Prozent-Angabe bezieht sich auf das Brutto – durch die Netto-Deckelung und die Sozialversicherungsbeiträge liegt der tatsächliche Auszahlbetrag in der Praxis meist bei rund 78 bis 80 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.





## Quellen

- Primärquelle: § 44 SGB V (Krankengeld – Anspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html [A]
- Primärquelle: § 46 SGB V (Entstehen des Anspruchs): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html [A]
- Primärquelle: § 47 SGB V (Höhe und Berechnung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html [A]
- Primärquelle: § 48 SGB V (Dauer des Krankengeldes): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html [A]
- Primärquelle: § 49 SGB V (Ruhen des Krankengeldes): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html [A]
- Primärquelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Beitragsbemessungsgrenze KV): https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/ [A]
- Bundesregierung – Beitragsbemessungsgrenzen 2026: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514 [B]

## Änderungsverlauf

- 2026-06-02: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-06-02
- Gültig ab: 2026-01-01 (Beitragsbemessungsgrenze und Höchstkrankengeld 2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de als Primärquelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
