{
    "slug": "kuendigung-dauerschuldverhaeltnis-314-bgb",
    "titre": "Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nach § 314 BGB — Abmahnung, Frist und Schadensersatz",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger…",
    "resume_court": "Nach **§ 314 Abs. 1 BGB** kann **jeder Vertragsteil** ein **Dauerschuldverhältnis** aus **wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist** kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist **nicht zugemutet werden kann**. Beruht der Grund auf einer **Pflichtverletzung**, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach **erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung** zulässig (Abs. 2). Gekündigt werden muss innerhalb einer **angemessenen Frist** ab Kenntnis vom Grund (Abs. 3). Schadensersatzansprüche bleiben von der Kündigung unberührt (Abs. 4).",
    "faits": [
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Dauerschuldverhältnisse (z. B. Dauerlieferung, Factoring, Wartung, Lizenz, Darlehen), soweit keine Spezialnorm vorgeht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigungsrecht",
            "valeur": "jeder Vertragsteil, ohne Kündigungsfrist (§ 314 Abs. 1 Satz 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wichtiger Grund",
            "valeur": "Fortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar, Abwägung aller Umstände (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abmahnung / Abhilfefrist",
            "valeur": "bei Pflichtverletzung erforderlich, außer in den Fällen des § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB oder bei besonderen Umständen (§ 314 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigungsfrist",
            "valeur": "Kündigung nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Grund (§ 314 Abs. 3 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schadensersatz",
            "valeur": "bleibt neben der Kündigung möglich (§ 314 Abs. 4 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Inhalt einer Abmahnung",
            "valeur": "bloße Rüge genügt nicht; die weitere Zusammenarbeit muss erkennbar auf dem Spiel stehen (BGH VIII ZR 3/11)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wohnraummiete",
            "valeur": "§ 314 Abs. 3 BGB nicht anwendbar, §§ 543, 569 BGB gehen vor (BGH VIII ZR 296/15)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 314 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/314.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nach § 314 BGB — Abmahnung, Frist und Schadensersatz?",
            "reponse": "Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet…"
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    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q2250903",
        "Q93288",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-16",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-dauerschuldverhaeltnis-314-bgb"
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