{
    "slug": "kuendigung-pflichtverletzung-573-abs-2-nr-1-bgb",
    "titre": "Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB) – Verschulden, Erheblichkeit und Zurechnung",
    "domaine": "mietrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB ist das erste der drei gesetzlichen Regelbeispiele für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses.",
    "resume_court": "§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB ist das erste der drei gesetzlichen Regelbeispiele für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses. Der Wortlaut verlangt, dass „der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat\u0022 – die Pflichtverletzung muss also zugleich **schuldhaft** und **nicht unerheblich** sein; beide Merkmale sind selbstständige Voraussetzungen. Ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters ist dabei nicht erforderlich: Nach dem Bundesgerichtshof muss sich der Mieter im Rahmen dieser Vorschrift über § 278 BGB auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 102/06). Eine **Abmahnung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung**; sie kann für die Kündigung aber ausnahmsweise dadurch Bedeutung erlangen, dass erst ihre Missachtung der Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht (BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 145/07). Die Gründe sind nach § 573 Absatz 3 BGB im Kündigungsschreiben anzugeben; die Kündigung wirkt mit den Fristen des § 573c BGB, nicht sofort.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB (ordentliche Kündigung des Vermieters, erstes Regelbeispiel) [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normwortlaut",
            "valeur": "„der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat\u0022 [§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundtatbestand",
            "valeur": "Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen [§ 573 Absatz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwei kumulative Merkmale",
            "valeur": "Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und Erheblichkeit der Pflichtverletzung – beide müssen vorliegen [§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein eigenes Verschulden nötig",
            "valeur": "Der Mieter ist im Rahmen des § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die Kündigung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus [BGH, 25.10.2006 – VIII ZR 102/06, amtlicher Leitsatz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beispiel eines Erfüllungsgehilfen",
            "valeur": "Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung der Miete [BGH, 25.10.2006 – VIII ZR 102/06, amtlicher Leitsatz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Reichweite der Zurechnung",
            "valeur": "§ 278 BGB erfasst gesetzliche Vertreter und Personen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, „in gleichem Umfang … wie eigenes Verschulden\u0022; § 276 Absatz 3 BGB findet keine Anwendung [§ 278 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abmahnung",
            "valeur": "keine Wirksamkeitsvoraussetzung der ordentlichen Kündigung nach § 573 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB [BGH, 28.11.2007 – VIII ZR 145/07, amtlicher Leitsatz Satz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bedeutung der Abmahnung im Ausnahmefall",
            "valeur": "Der Abmahnung kann „ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht\u0022 [BGH, 28.11.2007 – VIII ZR 145/07, amtlicher Leitsatz Satz 2]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründungszwang",
            "valeur": "Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben; andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind [§ 573 Absatz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigungsfrist",
            "valeur": "die allgemeinen Fristen des § 573c BGB: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats; für den Vermieter Verlängerung um jeweils drei Monate nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums [§ 573c Absatz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schonfristzahlung",
            "valeur": "Ein Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist des § 569 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 BGB hat nur Folgen für die fristlose Kündigung, nicht für eine auf denselben Rückstand gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB [BGH, 23.10.2024 – VIII ZR 106/23, amtlicher Leitsatz 1]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schonfrist selbst",
            "valeur": "zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs; nicht anwendbar, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine so unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist [§ 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruchsrecht des Mieters",
            "valeur": "Auch bei wirksamer Kündigung kann der Mieter nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Vereinbarung",
            "valeur": "zum Nachteil des Mieters unwirksam [§ 573 Absatz 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entsprechende Anwendung",
            "valeur": "über § 573d Absatz 1 BGB auf die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (Ausnahme: Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 BGB) und über § 578 Absatz 3 Satz 1 BGB auf bestimmte Anmietungen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege [§§ 573d, 578 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "§ 573 BGB hat weiterhin vier Absätze; ein Gesetzentwurf zur Übertragung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung ist im Bundestag anhängig, aber nicht in Kraft [BT-Drucksache 21/4268 vom 24.02.2026, Artikel 1 Nummer 5]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 573 BGB (Ordentliche Kündigung des Vermieters; Absatz 2 Nummer 1, Begründungserfordernis Absatz 3, Unabdingbarkeit Absatz 4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 573d BGB (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, Verweisung auf § 573 BGB)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners; Absatz 3 in Bezug genommen von § 278 Satz 2 BGB)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 535 BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags; Mietzahlungspflicht Absatz 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 541 BGB (Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__541.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 543 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Abmahnungserfordernis Absatz 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 549 BGB (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften; Ausnahmen Absatz 2 und 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 569 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; Schonfristzahlung Absatz 3 Nummer 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 574 BGB (Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung; Ausschluss bei fristlosem Kündigungsgrund Absatz 1 Satz 2)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – § 578 BGB (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, Absatz 3 Satz 1)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__578.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "gesetze-im-internet.de – Artikel 20 GG (Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, Absatz 3)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgerichtshof – Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 102/06 (amtlicher Volltext mit Leitsätzen, PDF; Zurechnung nach § 278 BGB)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesgerichtshof – Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 145/07 (amtlicher Volltext mit Leitsatz, PDF; Abmahnung keine Wirksamkeitsvoraussetzung)",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2007/VIII_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "rechtsprechung-im-internet.de – BGH, Urteil vom 23.10.2024 – VIII ZR 106/23 (amtlicher Volltext mit Leitsätzen, Portal von BMJ und BfJ, docid KORE708972024)",
            "url": "https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink\u0026docid=KORE708972024\u0026psml=bsjrsprod.psml\u0026max=true",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Deutscher Bundestag – Drucksache 21/4268 vom 24.02.2026, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des sozialen Mietrechts (Artikel 1 Nummer 5: vorgeschlagener neuer § 573 Absatz 3 BGB; Gesetzentwurf, nicht in Kraft)",
            "url": "https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104268.pdf",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB) – Verschulden, Erheblichkeit und Zurechnung?",
            "reponse": "§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB ist das erste der drei gesetzlichen Regelbeispiele für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses. Der Wortlaut verlangt, dass „der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat\u0022 – die Pflichtverletzung muss also zugleich schuldhaft und nicht unerheblich sein; beide Merkmale sind selbstständige…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB)?",
            "reponse": "§ 573 BGB gilt für Mietverhältnisse über Wohnraum. Welche Vorschriften auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar sind, regelt § 549 BGB: Nach § 549 Absatz 2 BGB gelten die Vorschriften über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses – ausdrücklich genannt sind unter anderem §§ 573, 573a, 573d Absatz 1 BGB – nicht für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, für möblierten Wohnraum in der…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB)?",
            "reponse": "Ausgenommene Wohnraumarten. § 573 BGB gilt nach § 549 Absatz 2 BGB nicht für Wohnraum zum nur vorübergehenden Gebrauch, für bestimmten möblierten Wohnraum in der Vermieterwohnung und für Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege für Personen mit dringendem Wohnungsbedarf angemietet hat (bei entsprechendem Hinweis bei Vertragsschluss); nach…"
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB)?",
            "reponse": "„Ohne Abmahnung geht gar nichts\u0022 angenommen. Für die ordentliche Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB ist die Abmahnung keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGH, 28.11.2007 – VIII ZR 145/07). Verwechselt wird das mit § 543 Absatz 3 Satz 1 BGB, der für die fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung grundsätzlich Fristsetzung oder Abmahnung verlangt. Umgekehrt: Abmahnung für bedeutungslos gehalten."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB) aus?",
            "reponse": "Ein Mieter hält seit März die Miete in voller Höhe zurück, weil er die Wohnung wegen eines Feuchtigkeitsschadens für mangelhaft hält. Er handelt auf ausdrücklichen Rat eines Mietervereins, der ihm zu einem Zurückbehaltungsrecht geraten hat. Im Juni beläuft sich der Rückstand auf vier Monatsmieten."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q58081925",
        "Q165728",
        "Q687323",
        "Q1797063"
    ],
    "valid_from": "2001-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-15",
    "derniere_verification": "2026-09-15",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-pflichtverletzung-573-abs-2-nr-1-bgb"
}