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  "slug": "kuendigungssperrfrist-umwandlung-577a-bgb",
  "title": "Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577a BGB) – drei Jahre, Verlängerung auf bis zu zehn Jahre durch Landesverordnung",
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    "Q123129846",
    "Q161851"
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  "summary": "Wird an einer bereits vermieteten Wohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und dieses Wohnungseigentum veräußert, kann sich der Erwerber nach § 577a Absatz 1 BGB erst nach Ablauf von drei Jahren seit der…",
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      "claim": "Rechtsgrundlage: § 577a BGB (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung)",
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    {
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    {
      "claim": "Gesperrte Kündigungsgründe: nur berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Absatz 2 Nummer 2 (Eigenbedarf) oder Nummer 3 (angemessene wirtschaftliche Verwertung)",
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      "claim": "Fristbeginn: grundsätzlich mit der (erstmaligen) Veräußerung im Sinne der Eintragung des Erwerbers der Eigentumswohnung im Grundbuch",
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    {
      "claim": "Verlängerung durch Landesrecht: bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt sind",
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    {
      "claim": "Verordnungsermächtigung: Die Landesregierungen bestimmen Gebiete und Frist durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren",
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    {
      "claim": "Beispiel einer Landesverordnung: Bayern: zehn Jahre in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden [§ 1 Satz 2 Mieterschutzverordnung – MiSchuV vom 16.12.2025, GVBl. S. 718, BayRS 400-6-J]; die Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft",
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    {
      "claim": "Landesverordnung gerichtlich bestätigt: Die Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13.08.2013 (GVBl. S. 488), die die Sperrfrist für das gesamte Stadtgebiet auf zehn Jahre festlegte, ist wirksam",
      "label": "Landesverordnung gerichtlich bestätigt",
      "value": "Die Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13.08.2013 (GVBl. S. 488), die die Sperrfrist für das gesamte Stadtgebiet auf zehn Jahre festlegte, ist wirksam",
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    {
      "claim": "Erweiterung auf Personengesellschaften: Die Kündigungsbeschränkung gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert oder zu deren Gunsten mit einem Recht belastet wird, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird",
      "label": "Erweiterung auf Personengesellschaften",
      "value": "Die Kündigungsbeschränkung gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert oder zu deren Gunsten mit einem Recht belastet wird, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird",
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    {
      "claim": "Familien-Ausnahme in Absatz 1a: Absatz 1a Satz 1 gilt nicht, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist",
      "label": "Familien-Ausnahme in Absatz 1a",
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    {
      "claim": "Reichweite der Familien-Ausnahme: Die Ausnahme des Absatzes 1a Satz 2 ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des Absatzes 1 weder unmittelbar noch analog anwendbar und auch nicht teleologisch zu reduzieren",
      "label": "Reichweite der Familien-Ausnahme",
      "value": "Die Ausnahme des Absatzes 1a Satz 2 ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des Absatzes 1 weder unmittelbar noch analog anwendbar und auch nicht teleologisch zu reduzieren",
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    {
      "claim": "Einbringung in eine Familien-GbR: Die Einbringung vermieteten und überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB",
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    {
      "claim": "Personenhandelsgesellschaft: Die Veräußerung an eine GmbH & Co. KG löst die Sperrfrist des § 577a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 BGB nicht aus",
      "label": "Personenhandelsgesellschaft",
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    {
      "claim": "Vorverlagerung des Fristbeginns: Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, beginnt die Frist bereits mit dieser Veräußerung oder Belastung [§ 577a Absatz 2a BGB]; die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Erwerber des Wohnungseigentums selbst Gesellschafter oder Miteigentümer ist",
      "label": "Vorverlagerung des Fristbeginns",
      "value": "Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, beginnt die Frist bereits mit dieser Veräußerung oder Belastung [§ 577a Absatz 2a BGB]; die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Erwerber des Wohnungseigentums selbst Gesellschafter oder Miteigentümer ist",
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    {
      "claim": "Übertragung an bisherigen Miteigentümer: Eine die Sperrfrist auslösende Veräußerung liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird",
      "label": "Übertragung an bisherigen Miteigentümer",
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    {
      "claim": "Fortsetzung mit überlebendem Mitmieter: War die Wohnung dem verstorbenen Mitmieter bei Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen und wird das Mietverhältnis nach § 563a Absatz 1 BGB mit dem überlebenden Mitmieter fortgesetzt, tritt dieser auch bezüglich des Kündigungsschutzes an dessen Stelle",
      "label": "Fortsetzung mit überlebendem Mitmieter",
      "value": "War die Wohnung dem verstorbenen Mitmieter bei Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen und wird das Mietverhältnis nach § 563a Absatz 1 BGB mit dem überlebenden Mitmieter fortgesetzt, tritt dieser auch bezüglich des Kündigungsschutzes an dessen Stelle",
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    {
      "claim": "Abdingbarkeit: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam",
      "label": "Abdingbarkeit",
      "value": "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam",
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    {
      "claim": "Verhältnis zum Umwandlungsverbot: Unabhängig von der Sperrfrist kann die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten genehmigungspflichtig sein [§ 250 BauGB]; die Landesverordnung dazu muss spätestens mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft treten",
      "label": "Verhältnis zum Umwandlungsverbot",
      "value": "Unabhängig von der Sperrfrist kann die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten genehmigungspflichtig sein [§ 250 BauGB]; die Landesverordnung dazu muss spätestens mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft treten",
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