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# Vertragslaufzeit, Verlängerung und Endgeräte beim Handy- und Internetvertrag (§ 56 TKG) – 24 Monate, 12-Monats-Angebot, Verlängerungshinweis, Wertersatz und E-Mail-Zugang

## Kurzantwort

§ 56 TKG regelt, wie lange sich Verbraucher an einen Telekommunikationsvertrag binden müssen und was nach Ablauf der Erstlaufzeit gilt. Die **anfängliche Laufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten** (Abs. 1 Satz 1). Der Anbieter muss vor Vertragsschluss **zusätzlich einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten**. Verlängert sich der Vertrag **stillschweigend**, kann der Endnutzer ihn danach **jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen** (Abs. 3 Satz 1). Der Anbieter muss **rechtzeitig vor der Verlängerung** auf einem dauerhaften Datenträger über die Verlängerung, die Möglichkeit zur rechtzeitigen Kündigung und das Monatskündigungsrecht informieren (Abs. 3). Diese Kündigung darf **keine Kosten** verursachen; bei Endgeräten ist nur ein begrenzter **Wertersatz** zulässig (Abs. 4). Nach Vertragsende muss der Internetanbieter für einen **angemessenen Zeitraum** den kostenlosen Zugang zu E-Mails unter seiner Domain und eine Weiterleitung ermöglichen (Abs. 5).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 56 TKG (Telekommunikationsgesetz 2021) [gesetze-im-internet.de] |
| Höchstdauer der Erstlaufzeit | 24 Monate [§ 56 Abs. 1 Satz 1 TKG] |
| Pflicht zum 12-Monats-Angebot | Ja, höchstens zwölf Monate Laufzeit, vor Vertragsschluss [§ 56 Abs. 1 TKG] |
| Stillschweigende Verlängerung | Zulässig, danach jederzeit kündbar mit einem Monat Frist [§ 56 Abs. 3 Satz 1 TKG] |
| Hinweispflicht des Anbieters | Rechtzeitig vor der Verlängerung, auf dauerhaftem Datenträger [§ 56 Abs. 3 TKG] |
| Kosten der Kündigung nach Abs. 3 | Keine [§ 56 Abs. 4 TKG] |
| Wertersatz für Endgeräte | Höchstens zeitanteiliger Gerätewert und höchstens Restentgelte [§ 56 Abs. 4 TKG] |
| Entsperrung von Geräten | Spätestens mit Zahlung des Wertersatzes, kostenlos [§ 56 Abs. 4 TKG] |
| E-Mail-Zugang nach Vertragsende | Unentgeltlich, angemessener Zeitraum, Weiterleitung [§ 56 Abs. 5 TKG] |
| Dauer des E-Mail-Zugangs | Gesetz nennt keine feste Frist; die Bundesnetzagentur kann sie festlegen |
| Ausnahmen | Rein physischer Anschluss (Abs. 2); nummernunabhängige interpersonelle Dienste und M2M-Übertragungsdienste (Abs. 1) |

## Erstlaufzeit und 12-Monats-Angebot

Die Erstlaufzeit eines Verbrauchervertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste (Mobilfunk, Festnetz, DSL, Kabel, Glasfaser) ist auf **24 Monate** gedeckelt. Längere Klauseln in AGB sind insoweit nicht wirksam. Zusätzlich müssen Anbieter Verbrauchern **vor Vertragsschluss** ein Angebot mit **höchstens zwölf Monaten** Laufzeit machen. Die Bundesnetzagentur weist auf diese Pflicht in ihren Verbraucherinformationen ausdrücklich hin. Das 12-Monats-Angebot darf teurer sein; das Gesetz verlangt nur, dass es gemacht wird.

Ausgenommen sind nach Abs. 1 rein nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste (etwa reine Messenger-Dienste) und Übertragungsdienste für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation. Nach Abs. 2 gilt die Begrenzung außerdem nicht für Verträge, die **allein die Herstellung einer physischen Verbindung** zum Gegenstand haben (zum Beispiel ein Glasfaser-Hausanschluss), ohne Endgeräte oder Dienste. Dort kann die Vergütung auch in Raten über mehr als 24 Monate gezahlt werden.

## Stillschweigende Verlängerung: Monatsfrist und Hinweispflicht

Läuft die Erstlaufzeit ab und verlängert sich der Vertrag laut Vertragsklausel von selbst, ist der Kunde **nicht erneut für eine Mindestzeit gebunden**. Er kann den Vertrag **jederzeit mit einer Frist von einem Monat** kündigen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 TKG). Die Kündigung ist also auch innerhalb des ersten Monats nach Beginn der Verlängerung möglich.

Der Anbieter muss den Kunden **rechtzeitig vor der Verlängerung** auf einem **dauerhaften Datenträger** (zum Beispiel per E-Mail oder Brief) informieren über:

1. die stillschweigende Verlängerung des Vertrags,
2. die Möglichkeit, die Verlängerung durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und
3. das Recht, nach der Verlängerung mit einem Monat Frist zu kündigen.

Das Gesetz nennt keine Tagesfrist für „rechtzeitig“. Wer keinen solchen Hinweis erhalten hat, sollte das beim Anbieter ausdrücklich rügen und die Kündigung schriftlich oder über die Kündigungsfunktion des Anbieters erklären (bei Online-Verträgen gilt zusätzlich der Kündigungsbutton nach § 312k BGB, siehe [Kündigungsbutton](/fakten/kuendigungsbutton-312k-bgb)). Die Rechtsfolge einer fehlenden Information ist in § 56 TKG nicht ausdrücklich geregelt; sie wird im Streitfall von den Gerichten bewertet.

## Kosten der Kündigung und Wertersatz für Endgeräte

Eine Kündigung nach Abs. 3 Satz 1 darf dem Endnutzer **keine Kosten** verursachen (Abs. 4). Bei einer berechtigten **vorzeitigen** Kündigung nach dem TKG (zum Beispiel Sonderkündigung nach § 57 oder § 60 TKG) darf der Anbieter nur **Wertersatz für einbehaltene Endgeräte** verlangen, soweit sie beim Kunden verbleiben. Dieser Wertersatz darf

- den **zeitanteiligen vereinbarten Gerätewert** nicht übersteigen und
- die **noch anfallenden Restentgelte** nicht übersteigen.

Spätestens mit der Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter **Nutzungsbeschränkungen** der Geräte in anderen Netzen (SIM-Lock) **kostenlos aufheben** (Abs. 4).

## E-Mail-Adresse nach Vertragsende

Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen Endnutzern nach Vertragsende **unentgeltlich für einen angemessenen Zeitraum** Zugang zu E-Mails unter der Domain des Anbieters ermöglichen und diese E-Mails auf Wunsch **an eine andere Adresse weiterleiten** (Abs. 5). Eine feste Dauer steht nicht im Gesetz; die Bundesnetzagentur kann den Zeitraum festlegen. Nach den Informationen der Bundesnetzagentur ist sie nur zuständig, wenn der beendete Vertrag einen Internetzugang umfasste. Wer den Anbieter wechselt, sollte rechtzeitig eine neue Adresse bei Banken, Shops und Behörden hinterlegen und die Weiterleitung beantragen.

## Beispiel

Frau K. schließt im Januar 2025 einen Mobilfunkvertrag mit 24 Monaten Laufzeit. Der Anbieter hatte ihr vorher auch eine 12-Monats-Variante zum höheren Preis angeboten. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der 24 Monate im Januar 2027 stillschweigend. Ab diesem Zeitpunkt kann Frau K. jederzeit mit einem Monat Frist kündigen und muss nicht bis zu einem Jahresende warten. Der Anbieter hätte sie vor der Verlängerung per E-Mail oder Brief auf diese Rechte hinweisen müssen.

## Häufige Fehler

- **„Nach 24 Monaten bin ich wieder ein Jahr gebunden.“** Nein. Nach stillschweigender Verlängerung ist der Vertrag mit einem Monat Frist jederzeit kündbar (§ 56 Abs. 3 Satz 1 TKG).
- **„Der Anbieter muss mir keine 12 Monate anbieten.“** Doch, vor Vertragsschluss muss auch ein Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit angeboten werden (§ 56 Abs. 1 TKG).
- **„Mit der Kündigung muss ich das Handy sofort voll bezahlen.“** Nicht unbedingt. Bei berechtigter vorzeitiger Kündigung ist der Wertersatz auf den zeitanteiligen Gerätewert und die Restentgelte begrenzt (§ 56 Abs. 4 TKG).
- **„Die E-Mail-Adresse beim Anbieter ist mit Vertragsende gesperrt.“** Nein, der Zugang muss für einen angemessenen Zeitraum kostenlos bleiben (§ 56 Abs. 5 TKG).
- **„Die Regeln gelten für jeden Vertrag.“** Ausnahmen bestehen für reine Anschlussherstellungsverträge und bestimmte Dienste (§ 56 Abs. 1, 2 TKG).

## Abgrenzung

Allgemeiner Überblick: [Telekommunikationsvertrag kündigen](/fakten/telekom-vertrag-kuendigung-tkg). Preiserhöhungen und Vertragsänderungen: [§ 57 Abs. 1 TKG](/fakten/einseitige-vertragsaenderung-preiserhoehung-telekom-57-abs1-tkg). Anbieterwechsel und Rufnummer: [§ 59 TKG](/fakten/anbieterwechsel-rufnummernmitnahme-59-tkg). Umzug: [§ 60 TKG](/fakten/umzug-internet-telefon-sonderkuendigung-60-tkg). Dies ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall helfen Verbraucherzentralen oder Anwälte.

## Änderungsverlauf

- 2026-10-19: Erstveröffentlichung. Normtext des § 56 TKG (Abs. 1 bis 5) gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen; 12-Monats-Angebot und E-Mail-Zugang gegen BNetzA-FAQ geprüft. Rechtsfolge einer fehlenden Verlängerungsinformation ist im Gesetz nicht geregelt und bewusst nicht behauptet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-10-19
- Gültig ab: 2021-12-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesnetzagentur)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 56 TKG – Vertragslaufzeit, Verlängerung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html
- Bundesnetzagentur – FAQ Vertrag (Internet und Telefon):
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Vertrag/faq_Themenblock1-table_Dezember.html
- Bundesnetzagentur – Verbraucherportal Telekommunikation:
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/start.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-19
- Letzte Prüfung: 2026-10-19
- In Kraft seit: 2021-12-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
