{
    "slug": "mehrfache-pfaendung-hinterlegung-853-856-zpo",
    "titre": "Mehrfache Pfändung – Hinterlegung und Klage gegen den Drittschuldner (§§ 853–856 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ist dieselbe Forderung für mehrere Gläubiger gepfändet, muss der Drittschuldner (etwa Arbeitgeber oder Bank) nicht entscheiden, wer zuerst zu bedienen ist…",
    "resume_court": "Ist dieselbe Forderung für **mehrere Gläubiger** gepfändet, muss der **Drittschuldner** (etwa Arbeitgeber oder Bank) nicht entscheiden, wer zuerst zu bedienen ist: Nach **§ 853 ZPO** darf er den Schuldbetrag **beim Amtsgericht hinterlegen** – und muss das auf Verlangen eines Gläubigers tun, dem die Forderung überwiesen wurde. Verklagt ein Gläubiger den Drittschuldner, gilt **§ 856 ZPO**: Der Drittschuldner beantragt die Ladung der übrigen Gläubiger, das Urteil wirkt **für und gegen alle Gläubiger**, und ohne Ladung kann er sich auf ein für ihn günstiges Urteil nicht berufen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Hinterlegung bei mehrfacher Pfändung einer Geldforderung",
            "valeur": "Drittschuldner berechtigt, auf Verlangen eines Gläubigers mit Überweisung verpflichtet [§ 853 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hinterlegungsstelle",
            "valeur": "Amtsgericht, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt wurde [§ 853 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtbeigaben",
            "valeur": "Anzeige der Sachlage und Aushändigung der zugestellten Beschlüsse [§ 853 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruch auf bewegliche körperliche Sache",
            "valeur": "Herausgabe an den Gerichtsvollzieher, der nach dem zuerst zugestellten Beschluss ermächtigt ist [§ 854 Abs. 1 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruch auf unbewegliche Sache",
            "valeur": "Herausgabe an den Sequester [§ 855 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Klage auf Erfüllung der Drittschuldnerpflichten",
            "valeur": "jeder Gläubiger mit Überweisung [§ 856 Abs. 1 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beitritt weiterer Gläubiger",
            "valeur": "als Streitgenosse in jeder Lage des Rechtsstreits [§ 856 Abs. 2 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ladung der anderen Gläubiger",
            "valeur": "Drittschuldner hat sie beim Prozessgericht zu beantragen [§ 856 Abs. 3 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des Urteils",
            "valeur": "für und gegen sämtliche Gläubiger [§ 856 Abs. 4 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge unterbliebener Ladung",
            "valeur": "Drittschuldner kann sich auf die günstige Entscheidung nicht berufen [§ 856 Abs. 5 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht zur Streitverkündung",
            "valeur": "Einklagender Gläubiger muss dem Schuldner den Streit verkünden [§ 841 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auskunft über weitere Pfändungen",
            "valeur": "Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen ab Zustellung [§ 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftung bei unterlassener Erklärung",
            "valeur": "Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger [§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anschließendes Verteilungsverfahren",
            "valeur": "wenn der hinterlegte Betrag nicht ausreicht [§ 872 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist zur Forderungsberechnung",
            "valeur": "zwei Wochen nach Aufforderung des Gerichts [§ 873 ZPO]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rang der Pfändung",
            "valeur": "Wirksamkeit mit Zustellung an den Drittschuldner [§ 829 Abs. 3 ZPO]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 853 ZPO – Mehrfache Pfändung einer Geldforderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__853.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 854 ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__854.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 855 ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__855.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 856 ZPO – Klage bei mehrfacher Pfändung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__856.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 841 ZPO – Pflicht zur Streitverkündung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__841.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Abs. 3: Wirksamkeit mit Zustellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§§ 872–874 ZPO – Verteilungsverfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__872.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Mehrfache Pfändung – Hinterlegung und Klage gegen den Drittschuldner (§§ 853–856 ZPO)?",
            "reponse": "Ist dieselbe Forderung für mehrere Gläubiger gepfändet, muss der Drittschuldner (etwa Arbeitgeber oder Bank) nicht entscheiden, wer zuerst zu bedienen ist: Nach § 853 ZPO darf er den Schuldbetrag beim Amtsgericht hinterlegen – und muss das auf Verlangen eines Gläubigers tun, dem die Forderung überwiesen wurde."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Mehrfache Pfändung?",
            "reponse": "Die §§ 853 bis 856 ZPO betreffen die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, wenn mehrere Gläubiger dieselbe Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gepfändet haben. Typische Fälle sind die Lohnpfändung durch mehrere Gläubiger beim selben Arbeitgeber oder die Kontopfändung durch mehrere Gläubiger bei derselben Bank. Für die Rangfolge selbst gilt das Prioritätsprinzip des § 804 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Mehrfache Pfändung?",
            "reponse": "„Der Drittschuldner muss bei mehreren Pfändungen immer hinterlegen.\u0022 Nein. Er ist nach § 853 ZPO berechtigt; verpflichtet ist er nur, wenn ein Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, es verlangt. „Nur der Gläubiger mit dem ältesten Beschluss darf klagen.\u0022 Falsch. Nach § 856 Abs. 1 ZPO darf jeder Gläubiger mit Überweisung klagen; der Rang betrifft die Verteilung, nicht die Klagebefugnis."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q231695",
        "Q186302"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-29",
    "derniere_verification": "2026-09-29",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/mehrfache-pfaendung-hinterlegung-853-856-zpo"
}