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title: "Mehrfache Pfändung – Hinterlegung und Klage gegen den Drittschuldner (§§ 853–856 ZPO)"
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# Mehrfache Pfändung – Hinterlegung und Klage gegen den Drittschuldner (§§ 853–856 ZPO)

## Kurzantwort

Ist dieselbe Forderung für **mehrere Gläubiger** gepfändet, muss der **Drittschuldner** (etwa Arbeitgeber oder Bank) nicht entscheiden, wer zuerst zu bedienen ist: Nach **§ 853 ZPO** darf er den Schuldbetrag **beim Amtsgericht hinterlegen** – und muss das auf Verlangen eines Gläubigers tun, dem die Forderung überwiesen wurde. Verklagt ein Gläubiger den Drittschuldner, gilt **§ 856 ZPO**: Der Drittschuldner beantragt die Ladung der übrigen Gläubiger, das Urteil wirkt **für und gegen alle Gläubiger**, und ohne Ladung kann er sich auf ein für ihn günstiges Urteil nicht berufen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Hinterlegung bei mehrfacher Pfändung einer Geldforderung | Drittschuldner berechtigt, auf Verlangen eines Gläubigers mit Überweisung verpflichtet [§ 853 ZPO] |
| Hinterlegungsstelle | Amtsgericht, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt wurde [§ 853 ZPO] |
| Pflichtbeigaben | Anzeige der Sachlage und Aushändigung der zugestellten Beschlüsse [§ 853 ZPO] |
| Anspruch auf bewegliche körperliche Sache | Herausgabe an den Gerichtsvollzieher, der nach dem zuerst zugestellten Beschluss ermächtigt ist [§ 854 Abs. 1 ZPO] |
| Anspruch auf unbewegliche Sache | Herausgabe an den Sequester [§ 855 ZPO] |
| Klage auf Erfüllung der Drittschuldnerpflichten | jeder Gläubiger mit Überweisung [§ 856 Abs. 1 ZPO] |
| Beitritt weiterer Gläubiger | als Streitgenosse in jeder Lage des Rechtsstreits [§ 856 Abs. 2 ZPO] |
| Ladung der anderen Gläubiger | Drittschuldner hat sie beim Prozessgericht zu beantragen [§ 856 Abs. 3 ZPO] |
| Wirkung des Urteils | für und gegen sämtliche Gläubiger [§ 856 Abs. 4 ZPO] |
| Folge unterbliebener Ladung | Drittschuldner kann sich auf die günstige Entscheidung nicht berufen [§ 856 Abs. 5 ZPO] |
| Pflicht zur Streitverkündung | Einklagender Gläubiger muss dem Schuldner den Streit verkünden [§ 841 ZPO] |
| Auskunft über weitere Pfändungen | Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen ab Zustellung [§ 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO] |
| Haftung bei unterlassener Erklärung | Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger [§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO] |
| Anschließendes Verteilungsverfahren | wenn der hinterlegte Betrag nicht ausreicht [§ 872 ZPO] |
| Frist zur Forderungsberechnung | zwei Wochen nach Aufforderung des Gerichts [§ 873 ZPO] |
| Rang der Pfändung | Wirksamkeit mit Zustellung an den Drittschuldner [§ 829 Abs. 3 ZPO] |

## Geltungsbereich

Die §§ 853 bis 856 ZPO betreffen die **Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte**, wenn **mehrere Gläubiger** dieselbe Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gepfändet haben. Typische Fälle sind die **Lohnpfändung** durch mehrere Gläubiger beim selben Arbeitgeber oder die **Kontopfändung** durch mehrere Gläubiger bei derselben Bank. Für die Rangfolge selbst gilt das Prioritätsprinzip des § 804 Abs. 3 ZPO; die hier behandelten Vorschriften regeln, **wie der Drittschuldner sicher leistet** und **wie ein Rechtsstreit gegen ihn** geführt wird.

## Hinterlegung bei Geldforderungen (§ 853 ZPO)

Bei einer Geldforderung ist der Drittschuldner **berechtigt**, den Schuldbetrag zu hinterlegen, sobald sie für mehrere Gläubiger gepfändet ist. **Verpflichtet** ist er dazu, wenn ein Gläubiger, **dem die Forderung überwiesen wurde**, es verlangt. Die Hinterlegung erfolgt beim **Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist**, unter **Anzeige der Sachlage** und unter **Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse**.

Für den Drittschuldner ist das der **sichere Weg**: Er muss nicht prüfen, welcher Gläubiger Vorrang hat, und läuft nicht Gefahr, an den Falschen zu zahlen. Die Entscheidung über die Verteilung trifft anschließend das Gericht.

## Herausgabeansprüche (§§ 854, 855 ZPO)

Richtet sich der gepfändete Anspruch auf eine **bewegliche körperliche Sache**, gibt der Drittschuldner sie an den **Gerichtsvollzieher** heraus, der nach dem zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme ermächtigt ist (§ 854 Abs. 1 ZPO). Reicht der Erlös nicht aus und verlangt ein nachrangiger Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, hinterlegt der Gerichtsvollzieher den Erlös und zeigt die Sachlage dem Amtsgericht an (§ 854 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger (§ 854 Abs. 3 ZPO). Bei einem Anspruch auf eine **unbewegliche Sache** erfolgt die Herausgabe an einen **Sequester**, den das Amtsgericht der belegenen Sache ernennt (§ 855 ZPO).

## Klage gegen den Drittschuldner (§ 856 ZPO)

Zahlt der Drittschuldner nicht, kann der Gläubiger ihn auf **Erfüllung** verklagen. Bei mehrfacher Pfändung ordnet **§ 856 ZPO** diesen Prozess so, dass ein einheitliches Ergebnis für alle entsteht:

- **Klagebefugnis (Abs. 1):** Jeder Gläubiger, dem der Anspruch **überwiesen** wurde, darf gegen den Drittschuldner auf Erfüllung der Pflichten aus den §§ 853 bis 855 klagen.
- **Beitritt (Abs. 2):** Jeder Gläubiger, für den der Anspruch **gepfändet** ist, kann sich dem Kläger **in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen** (vgl. §§ 59 ff. ZPO).
- **Ladung (Abs. 3):** Der Drittschuldner hat beim Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, die nicht geklagt und sich nicht angeschlossen haben, **zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen** werden.
- **Rechtskrafterstreckung (Abs. 4):** Die Entscheidung über den eingeklagten Anspruch ist **für und gegen sämtliche Gläubiger** wirksam.
- **Schutz der Gläubiger (Abs. 5):** Wurde ein Gläubiger nicht geladen, kann der Drittschuldner sich ihm gegenüber **nicht auf die ihm günstige Entscheidung berufen**.

Verklagt ein Gläubiger den Drittschuldner auf die Forderung, muss er nach **§ 841 ZPO** dem **Schuldner den Streit verkünden**, sofern keine Auslandszustellung oder öffentliche Zustellung erforderlich wird.

## Verteilungsverfahren (§§ 872 ff. ZPO)

Reicht der hinterlegte Betrag nicht aus, um alle beteiligten Gläubiger zu befriedigen, tritt das **Verteilungsverfahren** ein (§ 872 ZPO). Das Amtsgericht fordert jeden Gläubiger auf, **binnen zwei Wochen** eine Berechnung der Forderung nach Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen einzureichen (§ 873 ZPO) und fertigt danach einen **Teilungsplan** an (§ 874 ZPO). Nähere Erläuterungen enthält die Seite zum [Verteilungsverfahren](https://nexvyra.de/fakten/verteilungsverfahren-872-zpo.html).

## Häufige Fehler

- **„Der Drittschuldner muss bei mehreren Pfändungen immer hinterlegen."** Nein. Er ist nach § 853 ZPO **berechtigt**; **verpflichtet** ist er nur, wenn ein Gläubiger, dem die Forderung **überwiesen** wurde, es verlangt.
- **„Nur der Gläubiger mit dem ältesten Beschluss darf klagen."** Falsch. Nach § 856 Abs. 1 ZPO darf **jeder** Gläubiger mit Überweisung klagen; der Rang betrifft die Verteilung, nicht die Klagebefugnis.
- **„Ein gewonnener Prozess gegen einen Gläubiger schützt den Drittschuldner gegenüber allen."** Nicht ohne Weiteres: Waren die übrigen Gläubiger **nicht geladen**, kann er sich ihnen gegenüber auf die günstige Entscheidung **nicht berufen** (§ 856 Abs. 5 ZPO).
- **„Der Drittschuldner darf nach eigenem Ermessen an einen der Gläubiger zahlen."** Riskant: Bei Zahlung an den Falschen droht doppelte Inanspruchnahme. Die Hinterlegung nach § 853 ZPO vermeidet dieses Risiko.
- **„Die Erklärung nach § 840 ZPO ist bei mehreren Pfändungen entbehrlich."** Nein. Gerade die Angabe, für welche anderen Gläubiger die Forderung bereits gepfändet ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ist Kern der Erklärung; bei Verletzung droht Schadensersatz (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

## Siehe auch

- [Pfändungspfandrecht und Rangfolge mehrerer Pfändungen (§ 804 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/pfaendungspfandrecht-rangfolge-804-zpo.html)
- [Verteilungsverfahren (§ 872 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/verteilungsverfahren-872-zpo.html)
- [Lohnpfändung – Pflichten des Arbeitgebers (§ 840 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/lohnpfaendung-arbeitgeberpflichten-840-zpo.html)
- [Kontopfändung – Ablauf und Schutz (§§ 829, 833a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/kontopfaendung-ablauf-zpo.html)
- [Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/vorpfaendung-845-zpo.html)
- [Streitgenossenschaft im Zivilprozess (§§ 59–63 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/streitgenossenschaft-59-63-zpo.html)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-29: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Wortlaut der §§ 835, 840, 841, 853–856, 872–874 ZPO gegen gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200); Wikidata-IDs Q206893, Q231695, Q186302 über Special:EntityData verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-09-29
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 853 ZPO – Mehrfache Pfändung einer Geldforderung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__853.html
- § 854 ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__854.html
- § 855 ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__855.html
- § 856 ZPO – Klage bei mehrfacher Pfändung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__856.html
- § 841 ZPO – Pflicht zur Streitverkündung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__841.html
- § 840 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html
- § 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html
- § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Abs. 3: Wirksamkeit mit Zustellung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
- §§ 872–874 ZPO – Verteilungsverfahren:
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__872.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-29
- Letzte Prüfung: 2026-09-29
- In Kraft seit: 1900-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
