{
    "slug": "mehrfacher-erwerb-desselben-vermoegens-27-erbstg",
    "titre": "Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) – Steuerermäßigung bis 50 % bei schnell aufeinanderfolgenden Erbfällen",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Stirbt ein Erbe kurz nach dem Erblasser und geht dasselbe Vermögen dadurch innerhalb weniger Jahre zweimal durch die Erbschaftsteuer, mildert § 27 ErbStG die…",
    "resume_court": "Stirbt ein Erbe kurz nach dem Erblasser und geht dasselbe Vermögen dadurch innerhalb weniger Jahre **zweimal** durch die Erbschaftsteuer, mildert **§ 27 ErbStG** die Doppelbelastung. Voraussetzung ist, dass Personen der **Steuerklasse I** (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, bei Erwerb von Todes wegen auch Eltern und Voreltern) **von Todes wegen** Vermögen erhalten, das in den **letzten zehn Jahren** vor dem Erwerb **bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben** worden ist und für das damals **Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu erheben war**. Dann ermäßigt sich der **auf dieses Vermögen entfallende** Steuerbetrag gestaffelt nach dem Abstand der beiden Steuerentstehungszeitpunkte: um **50 %** bei höchstens einem Jahr, absinkend in Fünf-Prozent-Schritten bis **25 %** (5–6 Jahre), **20 %** bei mehr als 6 bis 8 Jahren und **10 %** bei mehr als 8 bis 10 Jahren (§ 27 Abs. 1 ErbStG). Die Steuer wird dafür im Verhältnis des begünstigten Vermögens zum steuerpflichtigen Gesamterwerb **vor Abzug des Freibetrags** aufgeteilt (Abs. 2). Die Ermäßigung ist **gedeckelt** auf denselben Prozentsatz der Steuer, die der **Vorerwerber tatsächlich entrichtet** hat (Abs. 3). Nach dem BFH (Beschluss vom 13.07.2011 – II B 27/11) müssen **beide** Erwerbe jeweils aus Sicht des jeweiligen Erwerbers in Steuerklasse I fallen; ein Bruder, der vom Bruder erbt, erhält die Ermäßigung nicht, auch wenn das Vermögen ursprünglich von der gemeinsamen Mutter stammt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begünstigter Letzterwerb",
            "valeur": "Erwerb von Todes wegen durch eine Person der Steuerklasse I [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerklasse I",
            "valeur": "Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, bei Erwerb von Todes wegen Eltern und Voreltern [§ 15 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorerwerb",
            "valeur": "durch eine Person der Steuerklasse I in den letzten zehn Jahren vor dem Letzterwerb [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Steuerpflicht des Vorerwerbs",
            "valeur": "für das Vermögen muss beim Vorerwerb eine Steuer zu erheben gewesen sein [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ermäßigung bei Abstand ≤ 1 Jahr",
            "valeur": "50 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "\u003E 1 bis 2 Jahre",
            "valeur": "45 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "\u003E 2 bis 3 Jahre",
            "valeur": "40 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "\u003E 3 bis 4 Jahre",
            "valeur": "35 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "\u003E 4 bis 5 Jahre",
            "valeur": "30 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "\u003E 5 bis 6 Jahre",
            "valeur": "25 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "\u003E 6 bis 8 Jahre",
            "valeur": "20 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "\u003E 8 bis 10 Jahre",
            "valeur": "10 % [§ 27 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßgeblicher Abstand",
            "valeur": "zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer [§ 27 Abs. 1 ErbStG; § 9 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufteilung der Steuer",
            "valeur": "Verhältnis begünstigtes Vermögen zu steuerpflichtigem Gesamterwerb ohne Abzug des Freibetrags [§ 27 Abs. 2 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstbetrag",
            "valeur": "Prozentsatz nach Abs. 1 angewendet auf die vom Vorerwerber entrichtete Steuer für dasselbe Vermögen [§ 27 Abs. 3 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsprechung Personenkreis",
            "valeur": "beide Erwerbe müssen jeweils in Steuerklasse I fallen [BFH, 13.07.2011 – II B 27/11]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwaltungsauffassung Wert",
            "valeur": "Ermäßigung höchstens auf den beim Vorerwerber besteuerten Wert; Wertsteigerungen nicht begünstigt, Wertminderungen mindern [R E 27 Abs. 1 ErbStR 2019]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freibeträge 2026 Steuerklasse I",
            "valeur": "Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € [§ 16 Abs. 1 ErbStG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__27.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 27 ErbStG, Volltext in der Fassung „zuletzt geändert am 22.6.2026\u0022 (Zweitquelle)",
            "url": "https://lxgesetze.de/erbstg/27",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 15 ErbStG – Steuerklassen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 ErbStG – Freibeträge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 19 ErbStG – Steuersätze",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 9 ErbStG – Entstehung der Steuer",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH, Beschluss vom 13.07.2011 – II B 27/11 (Personenkreis § 27 Abs. 1 ErbStG)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH\u0026Datum=13.07.2011\u0026Aktenzeichen=II+B+27/11",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BFH II B 27/11, Volltext (Leitsatz und Gründe)",
            "url": "https://gesetze.co/urteile/II_B_27-11",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 (Familienprinzip im Erbschaftsteuerrecht)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG\u0026Datum=21.07.2010\u0026Aktenzeichen=1+BvR+611/07",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "R E 27 ErbStR 2019 (Wiedergabe)",
            "url": "https://www.steuerschroeder.de/steuergesetze/erbstr/27",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) – Steuerermäßigung bis 50 % bei schnell aufeinanderfolgenden Erbfällen?",
            "reponse": "Stirbt ein Erbe kurz nach dem Erblasser und geht dasselbe Vermögen dadurch innerhalb weniger Jahre zweimal durch die Erbschaftsteuer, mildert § 27 ErbStG die Doppelbelastung. Voraussetzung ist, dass Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, bei Erwerb von Todes wegen auch Eltern und Voreltern) von Todes wegen Vermögen erhalten, das in den letzten zehn Jahren vor…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)?",
            "reponse": "§ 27 ErbStG gilt nur für den Erwerb von Todes wegen (Erbfall, Vermächtnis, Pflichtteil, § 3 ErbStG). Eine Schenkung als *Letzterwerb* ist nicht begünstigt. Der *Vorerwerb* muss dagegen nach dem Wortlaut nur ein „Erwerb\u0022 durch eine Person der Steuerklasse I sein, für den „nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war\u0022; das kann nach überwiegender Auffassung auch eine steuerpflichtige Schenkung gewesen sein."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)?",
            "reponse": "„§ 27 gilt auch für Geschwister.\u0022 Falsch — Geschwister sind Steuerklasse II; der Letzterwerb muss in Steuerklasse I fallen (BFH II B 27/11). „Die Ermäßigung bezieht sich auf die gesamte Steuer.\u0022 Falsch — nur der auf das *begünstigte Vermögen* entfallende Anteil wird ermäßigt (Abs. 2). „Der Freibetrag wird bei der Aufteilung abgezogen.\u0022 Falsch — das Verhältnis wird *ohne* Abzug des Freibetrags gebildet (Abs. 2)."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "1996-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-16",
    "derniere_verification": "2026-10-16",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/mehrfacher-erwerb-desselben-vermoegens-27-erbstg"
}