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title: Mieterstrom – Solarstrom an Mieter liefern und Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG)
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# Mieterstrom – Solarstrom an Mieter liefern und Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG)

## Kurzantwort

Beim Mieterstrom liefert der Betreiber einer Solaranlage den auf dem Gebäude erzeugten Strom direkt an die Bewohner – ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz. Dafür gibt es nach **§ 21 Abs. 3 EEG** den **Mieterstromzuschlag**, eine laufende EEG-Förderung je gelieferter Kilowattstunde. Bei Inbetriebnahme zwischen dem **1. Februar 2026 und 31. Juli 2026** beträgt er **2,54 ct/kWh** (bis 10 kW), **2,36 ct/kWh** (bis 40 kW) bzw. **1,59 ct/kWh** (bis 1.000 kW) und wird über **20 Jahre** gezahlt. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens **40 Prozent** der Gebäudefläche dem Wohnen dient. Der Überschuss, der ins Netz fließt, wird zusätzlich über Einspeisevergütung oder Marktprämie vergütet. Für den Mieterstromvertrag gelten die Verbraucherschutzregeln des **§ 42a EnWG** (u. a. 90-%-Preisgrenze, Kopplungsverbot).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Förderung | § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3, § 21b, § 48a EEG 2023 [gesetze-im-internet.de § 21 EEG] |
| Förderform | Mieterstromzuschlag – Zuschlag je gelieferter kWh, zusätzlich zu Einspeisevergütung/Marktprämie für Überschuss [BNetzA – Mieterstrom-Modelle] |
| Mieterstromzuschlag bis 10 kW | 2,54 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026, § 48a EEG] |
| Mieterstromzuschlag bis 40 kW | 2,36 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026] |
| Mieterstromzuschlag bis 1.000 kW | 1,59 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026] |
| Förderdauer | 20 Jahre ab Inbetriebnahme, verlängert bis 31.12. des 20. Jahres [§ 25 Abs. 1 EEG] |
| Wohnflächenanteil | mind. 40 % der Gebäudefläche muss dem Wohnen dienen [§ 21 Abs. 3 Satz 3 EEG i. V. m. § 3 Nr. 50] |
| Lieferung | ohne Durchleitung durch ein Netz, innerhalb des Gebäudes/Quartiers [§ 21 Abs. 3 Satz 1 EEG] |
| Auszahlung | durch den Netzbetreiber [BNetzA – FAQ Mieterstromförderung] |
| Speicher | kein Mieterstromzuschlag für Strom, der in einen Speicher eingespeist wird [§ 21 Abs. 3 Satz 4 EEG] |
| Preisgrenze Mieterstromvertrag | höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs [§ 42a Abs. 4 EnWG] |
| Kopplungsverbot | Mieterstromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein (sonst nichtig) [§ 42a Abs. 2 EnWG] |
| Max. Vertragslaufzeit (Verbraucher) | bindende Laufzeit über 2 Jahre unwirksam; Kündigungsfrist über 1 Monat unwirksam [§ 42a Abs. 3 EnWG] |

## Geltungsbereich

Der Mieterstromzuschlag gilt für **Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder dessen Nebenanlage**. Begünstigt ist Strom, der vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten an Letztverbraucher innerhalb dieses Gebäudes, der Nebenanlage oder in Gebäuden desselben Quartiers geliefert und ohne Netzdurchleitung verbraucht wird. Bei Wohngebäuden müssen mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dienen.

Anlagenbetreiber muss **nicht** der Eigentümer oder Vermieter sein. Auch ein Stromlieferant, der eine gepachtete Dachfläche nutzt und die Anlage eigenverantwortlich betreibt, kann den Zuschlag in Anspruch nehmen. Seit dem **Solarpaket I** (Inbetriebnahmen ab 16. Mai 2024) ist der Mieterstromzuschlag grundsätzlich auch für **Nicht-Wohngebäude** (z. B. Gewerbe) möglich – dann jedoch nur, wenn Anlagenbetreiber/Dritter und Letztverbraucher keine „verbundenen Unternehmen" im Sinne des EU-Beihilferechts sind. Eine Förderung des personenidentischen Eigenverbrauchs ist stets ausgeschlossen.

## So setzt sich die Förderung zusammen

Wirtschaftlich besteht ein Mieterstrommodell aus drei Bausteinen. Erstens entfallen auf den vor Ort erzeugten und innerhalb der Kundenanlage gelieferten Strom **keine Netzentgelte, Umlagen und Abgaben**; seit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 ist auch diese Belastung entfallen. Zweitens kommt der **Mieterstromzuschlag** nach § 21 Abs. 3 EEG für die tatsächlich an die Bewohner gelieferten Mengen hinzu. Drittens wird der nicht vor Ort verbrauchte **Überschuss** als Einspeisung ins Netz über die reguläre Einspeisevergütung oder – bei Direktvermarktung – über die Marktprämie vergütet.

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **Mieterstromzuschlag für eingespeisten Strom:** Der Zuschlag gilt nur für vor Ort gelieferten und verbrauchten Strom. Für ins Netz eingespeisten Strom gibt es stattdessen die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie – beides zugleich für dieselbe kWh ist ausgeschlossen.
- **Verwechslung mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung:** Das mit dem Solarpaket eingeführte Modell der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" nach § 42b EnWG schließt den EEG-Mieterstromzuschlag ausdrücklich aus. Wer diesen Zuschlag will, muss das klassische Mieterstrommodell wählen.
- **Mieterstrom als Mietbedingung:** Ein Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein. Eine solche Kopplung macht den Mieterstromvertrag nichtig (§ 42a Abs. 2 EnWG); niemand darf zur Abnahme des Mieterstroms gezwungen werden.
- **Falsche Preis- und Laufzeitannahmen:** Häufig wird eine 1-Jahres-Höchstlaufzeit genannt. Tatsächlich ist nach § 42a Abs. 3 EnWG eine bindende Laufzeit von mehr als zwei Jahren unwirksam, und Kündigungsfristen über einen Monat sind unwirksam. Der Preis darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen.

## Beispiel

Eine Eigentümergemeinschaft lässt auf einem Mehrfamilienhaus (Wohnflächenanteil über 40 %) eine 30-kW-Solaranlage errichten und beauftragt einen Dienstleister als Anlagenbetreiber und Stromlieferant. Für den im Jahr 2026 (Inbetriebnahme im Februar 2026) direkt an die Mieter gelieferten Solarstrom erhält der Betreiber den Mieterstromzuschlag von **2,36 ct/kWh** (Anlage bis 40 kW). Liefert die Anlage in einem Jahr beispielsweise 18.000 kWh direkt an die Bewohner, ergibt das einen Zuschlag von rund **425 €** pro Jahr – zusätzlich zur ersparten Netznutzung und zur Einspeisevergütung für den Überschuss. Der Mieterstromtarif für die Bewohner darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen.



## Quellen

- Gesetze im Internet – § 21 EEG (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html
- Gesetze im Internet – § 48a EEG (Anzulegender Wert für den Mieterstromzuschlag): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48a.html
- Gesetze im Internet – § 25 EEG (Dauer der Förderung): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__25.html
- Gesetze im Internet – § 42a EnWG (Mieterstromvertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html
- Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und Fördersätze (Mieterstromzuschlag, Stand 2026): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/artikel.html
- Bundesnetzagentur – Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden: Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-17: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-06-17
- Gültig ab: 2017-07-24 (Mieterstromgesetz), aktuelle Fördersätze ab 2026-02-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EEG/EnWG über gesetze-im-internet.de; Fördersätze BNetzA als B)