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title: Mindestbesteuerung und Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG, § 8 Abs. 1 KStG) – Sockelbetrag, Prozentgrenze, Definitiveffekte und Billigkeitserlass nach § 163 AO
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# Mindestbesteuerung und Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG, § 8 Abs. 1 KStG) – Sockelbetrag, Prozentgrenze, Definitiveffekte und Billigkeitserlass nach § 163 AO

## Kurzantwort

Vorgetragene Verluste dürfen nicht unbegrenzt mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Verlustvortrag bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt abziehbar; der darüber hinausgehende Betrag nur noch anteilig. Diese Quote liegt für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 bei 70 Prozent und sinkt ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wieder auf 60 Prozent. Gewerbesteuerlich blieb es durchgehend bei 1 Million Euro plus 60 Prozent (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Das Bundesverfassungsgericht hat diese sogenannte Mindestbesteuerung mit Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 für verfassungsgemäß erklärt; der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 ergänzt, dass bei Definitiveffekten aufgrund bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekte Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft zu erwägen sind.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Einkommen- und Körperschaftsteuer | § 10d Abs. 2 EStG, für Körperschaften über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Gewerbesteuer | § 10a Satz 1 und 2 GewStG [gesetze-im-internet.de] |
| Sockelbetrag (unbeschränkt abziehbar) | **1 000 000 €** des Gesamtbetrags der Einkünfte [§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG] |
| Sockelbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten | **2 000 000 €** [§ 10d Abs. 2 Satz 2 EStG] |
| Prozentgrenze oberhalb des Sockelbetrags, VZ 2024–2027 | **70 %** des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte [§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. Art. 2 WachstumschancenG; § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG] |
| Prozentgrenze ab VZ 2028 | wieder **60 %** [Art. 6 Nr. 1 WachstumschancenG v. 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108; Inkrafttreten 01.01.2028 nach Art. 35 Abs. 9] |
| Prozentgrenze Gewerbesteuer | durchgehend **60 %** – die Anhebung auf 70 % gilt **nicht** für die Gewerbesteuer [§ 10a Satz 2 GewStG] |
| Verlustrücktrag | bis 1 000 000 € (Ehegatten 2 000 000 €) in die **zwei** vorangegangenen Veranlagungszeiträume; auf Antrag insgesamt verzichtbar [§ 10d Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 EStG] |
| Verlustrücktrag in der Gewerbesteuer | **nicht vorgesehen** – § 10a GewStG kennt nur den Vortrag |
| Feststellung | verbleibender Verlustvortrag ist gesondert festzustellen [§ 10d Abs. 4 EStG]; vortragsfähige Fehlbeträge ebenso [§ 10a Satz 6 GewStG] |
| Verfassungsmäßigkeit | bestätigt für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14] |
| Verfassungskonforme Auslegung bei Definitiveffekt | **ausgeschlossen** – keine Härtefallkorrektur im Festsetzungsverfahren [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Rz II.2] |
| Billigkeitsmaßnahme | § 163 AO (abweichende Festsetzung) bzw. § 227 AO (Erlass); bei bilanziellen Umkehreffekten **ernsthaft zu erwägen** [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Leitsatz 2] |
| Sockelbetrag im Abwicklungszeitraum | im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG **nur einmal**, nicht je Kalenderjahr [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 20/25, Rz II.2.b; BFH v. 23.01.2013 – I R 35/12] |
| Zwischenveranlagungen in der Liquidation | **endgültige**, nicht vorläufige Veranlagungen [BFH, Urteil v. 15.04.2026 – I R 21/25, Leitsatz 1] |

## Geltungsbereich

Die Mindestbesteuerung ist keine eigene Steuer, sondern eine Abzugsbeschränkung beim **Verlustvortrag**. Sie erfasst:

- **Einkommensteuer:** alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen mit festgestelltem Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG, unabhängig von der Einkunftsart.
- **Körperschaftsteuer:** Körperschaften über die Verweisungsnorm des § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Der verdoppelte Sockelbetrag für zusammenveranlagte Ehegatten gilt hier naturgemäß nicht.
- **Gewerbesteuer:** alle Gewerbebetriebe über § 10a Satz 1 und 2 GewStG – dort allerdings mit unveränderter 60-Prozent-Grenze und ohne Verlustrücktrag.

Nicht erfasst sind der **innerperiodische Verlustausgleich** zwischen den Einkunftsarten desselben Veranlagungszeitraums und der **Verlustrücktrag** nach § 10d Abs. 1 EStG. Beide bleiben von der Prozentgrenze unberührt; der Rücktrag hat lediglich seine eigene Höchstbetragsgrenze von 1 Mio. € beziehungsweise 2 Mio. €.

## Beispiel

Beispiel für einen Veranlagungszeitraum 2026 (Prozentgrenze 70 %), Gesamtbetrag der Einkünfte 5 000 000 €, festgestellter Verlustvortrag 10 000 000 €:

| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 5 000 000 € |
| davon unbeschränkt verrechenbar (Sockelbetrag) | ./. 1 000 000 € |
| übersteigender Betrag | 4 000 000 € |
| davon 70 % verrechenbar | ./. 2 800 000 € |
| **verbleibendes zu versteuerndes Einkommen (vor Sonderausgaben u. a.)** | **1 200 000 €** |
| verbrauchter Verlustvortrag | 3 800 000 € |
| verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2026 | 6 200 000 € |

Gewerbesteuerlich wäre im selben Fall nur bis 1 000 000 € plus 60 % von 4 000 000 € = 2 400 000 €, insgesamt also 3 400 000 € zu kürzen (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG). Einkommen-/Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer laufen bei der Verlustverrechnung seit 2024 also **auseinander**.

*Hinweis: Das Beispiel dient der Veranschaulichung der gesetzlichen Rechenschritte. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.*

## Zeitliche Geltung der Prozentgrenze

Die Anhebung von 60 auf 70 Prozent geht auf das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 zurück. Das Gesetz enthält beide Schritte:

- **Artikel 2 Nr. 4** ersetzt in § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG die Angabe „60 Prozent" durch „70 Prozent". Nach Art. 35 Abs. 4 trat Artikel 2 mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft; § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG ordnet die erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2024 an.
- **Artikel 6 Nr. 1** ersetzt „70 Prozent" wieder durch „60 Prozent" und fügt § 52 Abs. 18b EStG einen Satz an, wonach diese Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden ist. Artikel 6 tritt nach Art. 35 Abs. 9 am **01.01.2028** in Kraft.

Der auf gesetze-im-internet.de abrufbare Text des § 10d Abs. 2 EStG zeigt daher die geltende Fassung mit 70 Prozent; die Rückkehr auf 60 Prozent ist bereits beschlossen, aber noch nicht in den konsolidierten Text eingearbeitet. Die Gewerbesteuer war von beiden Änderungsbefehlen nicht betroffen – § 10a Satz 2 GewStG nennt unverändert 60 Prozent.

## Verfassungsrechtliche Lage seit 2025

Der Bundesfinanzhof hatte 2014 mit Beschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Mindestbesteuerung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der Verlustvortrag durch die zeitliche Streckung endgültig untergeht (sogenannter Definitiveffekt).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 entschieden, dass die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bzw. Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betreffen. Tragende Erwägungen nach der Wiedergabe im BFH-Urteil I R 20/25:

- Die Mindestbesteuerung ist nicht willkürlich; sie wird vom sachlichen Grund einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung getragen und ist von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.
- Das gilt auch für den definitiven Untergang von Verlustvorträgen nach Eintritt eines bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts. Der Gesetzgeber musste diese Konstellation nicht durch eine Härteklausel abmildern.
- Dabei berücksichtigt das Gericht ausdrücklich, dass die periodenübergreifende Besteuerung des Abwicklungszeitraums nach § 11 KStG die Härten abfedert und dass **§§ 163, 227 AO** eine Billigkeitsentscheidung ermöglichen.

Der Bundesfinanzhof hat das ausgesetzte Verfahren daraufhin mit Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (vormals I R 59/12) abgeschlossen und im Parallelverfahren I R 21/25 (vormals I R 36/18) entsprechend entschieden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d Abs. 2 EStG im Festsetzungsverfahren scheidet danach aus.

## Ausnahmen

Von der Prozentgrenze ausgenommen sind der innerperiodische Verlustausgleich, der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG und der Verlustvortrag bis zur Höhe des Sockelbetrags von 1 Mio. € (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. €). Eine Härtefallklausel für den endgültigen Verlustuntergang enthält das Gesetz dagegen **nicht** – eine verfassungskonforme Auslegung des § 10d Abs. 2 EStG im Festsetzungsverfahren hat der Bundesfinanzhof in I R 20/25 ausdrücklich abgelehnt.

Der einzige Entlastungsweg im Einzelfall führt daher über die **Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung**: § 163 AO (abweichende Festsetzung) und § 227 AO (Erlass). Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Der Bundesfinanzhof hat in I R 20/25 die Maßstäbe dafür konkretisiert:

- **Bilanzieller Umkehreffekt als Anknüpfungspunkt.** Eine sachliche Unbilligkeit kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit die nicht verrechenbaren Gewinne auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruhen – im Streitfall die Abschreibung einer Forderung im Jahr 2004 und deren spätere Wertaufholung im Jahr 2006 in Höhe von 44 187 069 €.
- **Der bloße Definitiveffekt genügt nicht.** Allein der endgültige Untergang von Verlustvorträgen durch Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht regelmäßig **nicht** aus (Rz II.4.b bb unter Verweis auf BVerfG 2 BvL 19/14, Rz 162).
- **Rechenweg einer positiven Billigkeitsentscheidung.** Sie kommt nur für den Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem der Umkehreffekt-Gewinn erfasst wird. Zu verrechnen wären dann zunächst der Sockelbetrag von 1 Mio. € und zusätzlich der Gewinn aus dem Umkehreffekt; darüber hinausgehende Gewinne blieben nur zu 60 Prozent verrechenbar (Rz II.4.b cc).
- **Eigenständiges Verfahren.** Die Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist ein eigener Verwaltungsakt. Im Parallelurteil I R 21/25 stellt der Senat klar, dass etwaige Billigkeitsmaßnahmen nicht Gegenstand des Festsetzungs-Revisionsverfahrens sind.
- **Maßgeblicher Zeitpunkt.** Für die Ermessensentscheidung des Finanzamts kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Fällt sie positiv aus, können die Festsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden.

## Verfahrensfalle: Billigkeitsantrag erst im Einspruchsverfahren

Im Fall I R 20/25 hatte der Insolvenzverwalter die Billigkeitsgründe erstmals im Einspruchsverfahren geltend gemacht; das Finanzamt entschied darüber in der Einspruchsentscheidung gleich mit. Der Bundesfinanzhof hat die Einspruchsentscheidung insoweit aufgehoben: Wird über einen erstmals im Einspruchsverfahren gestellten Billigkeitsantrag unmittelbar in der Einspruchsentscheidung befunden, verkürzt das den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), weil dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsebene verloren geht. Das Finanzamt muss über den Antrag nach § 163 AO nun erstmals entscheiden.

## Häufige Fehler

- **„Die Mindestbesteuerung ist nach dem BVerfG-Beschluss erledigt und Verluste sind wieder voll abziehbar."** Nein. Der Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 hat die Beschränkung **bestätigt**. An der Rechenmechanik des § 10d Abs. 2 EStG ändert sich dadurch nichts.
- **„Die 70 Prozent gelten dauerhaft."** Nein. Die Anhebung ist auf die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 begrenzt; ab 2028 gilt nach Art. 6 des Wachstumschancengesetzes wieder die 60-Prozent-Grenze.
- **„Die 70 Prozent gelten auch für die Gewerbesteuer."** Nein. § 10a Satz 2 GewStG wurde nicht geändert und nennt unverändert 60 Prozent.
- **„Im mehrjährigen Abwicklungszeitraum gibt es den Sockelbetrag für jedes Kalenderjahr."** Nein. Im Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG wird der Sockelbetrag von 1 Mio. € nur **einmal** angesetzt (BFH I R 20/25, Rz II.2.b).
- **„Die Zwischenveranlagungen in der Liquidation werden am Ende durch einen einheitlichen Bescheid ersetzt."** Nein. Es handelt sich um endgültige Veranlagungen (BFH I R 21/25, Leitsatz 1).
- **„Weil die Verluste durch die Insolvenz endgültig untergehen, muss das Finanzamt erlassen."** Nicht automatisch. Der bloße Definitiveffekt reicht nach BFH I R 20/25 regelmäßig nicht; erforderlich ist grundsätzlich ein bilanzieller Umkehreffekt.
- **„Der Billigkeitsantrag lässt sich noch im Klageverfahren nachschieben."** Riskant. § 163 AO ist ein eigenständiges Verfahren mit eigenem Verwaltungsakt und eigenem Rechtsbehelfsweg; er sollte frühzeitig und getrennt gestellt werden.
- **„Der Sockelbetrag von 2 Mio. € gilt auch für Kapitalgesellschaften."** Nein. Der verdoppelte Betrag betrifft nur zusammenveranlagte Ehegatten (§ 10d Abs. 2 Satz 2 EStG).

## Quellen

- § 10d EStG (Verlustabzug): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
- § 52 EStG (Anwendungsvorschriften – Abs. 18b zum Verlustabzug): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html
- § 10a GewStG (Gewerbeverlust): https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__10a.html
- § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens – Verweis auf das EStG in Abs. 1 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8.html
- § 11 KStG (Auflösung und Abwicklung – Besteuerungszeitraum in Abs. 1 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__11.html
- § 163 AO (Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__163.html
- § 227 AO (Erlass): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108 (Art. 2 Nr. 4, Art. 6 Nr. 1 und 2, Art. 35 Abs. 4 und 9): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), „Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung", ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.IR20.25.0: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610147/
- BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 21/25 (I R 36/18), „Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften", ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.IR21.25.0: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610148
- BFH, Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201410211
- BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980), Leitsätze und Entscheidungstext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/07/ls20250723_2bvl001914.html
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 71/2025 vom 11.08.2025, „Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar": https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-071.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-28: Erstveröffentlichung. §§ 10d, 52 Abs. 18b EStG, § 10a GewStG, §§ 8, 11 KStG sowie §§ 163, 227 AO im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; der befristete Charakter der 70-Prozent-Grenze wurde am Regelungstext des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 2 Nr. 4, Art. 6 Nr. 1 und 2, Art. 35 Abs. 4 und 9) verifiziert, da der konsolidierte Text auf gesetze-im-internet.de die ab 2028 geltende Rückänderung noch nicht ausweist; BFH-Urteile vom 15.04.2026 – I R 20/25 und I R 21/25 im Volltext (Leitsätze, Tenor, Entscheidungsgründe) ausgewertet; BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 über die Wiedergabe im BFH-Urteil und die amtliche Pressemitteilung Nr. 71/2025 belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-28
- Gültig ab: 2024-01-01 (Fassung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG durch Art. 2 Nr. 4 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108; erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2024 nach § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG. Die Mindestbesteuerung als solche gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2004.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
