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title: Mindeststeuer-Bericht nach § 75 MinStG – Abgabepflicht, 15- und 18-Monats-Frist, Bußgeld und die Steuerhoheitsgebiete der MinStDV
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# Mindeststeuer-Bericht nach § 75 MinStG – Abgabepflicht, 15- und 18-Monats-Frist, Bußgeld und die Steuerhoheitsgebiete der MinStDV

## Kurzantwort

Jede im Inland belegene Geschäftseinheit, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 MinStG der Mindeststeuer unterliegt, muss dem Bundeszentralamt für Steuern für jedes Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Bericht elektronisch übermitteln (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG). Die Frist beträgt 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, im ersten berichtspflichtigen Geschäftsjahr 18 Monate – sie endet aber in keinem Fall vor dem 30. Juni 2026 (§ 75 Abs. 3 MinStG). Die Pflicht entfällt, wenn die oberste Muttergesellschaft oder eine von ihr beauftragte Geschäftseinheit den Bericht in ihrem jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben hat und dieser Staat ein EU-Mitgliedstaat oder ein Austauschstaat ist (§ 75 Abs. 2 MinStG). Die Einzelheiten regelt die Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV) vom 19. Dezember 2025, die durch die Verordnung vom 7. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 235) mit Wirkung vom 18. August 2026 umbenannt und um eine Anlage mit 49 Steuerhoheitsgebieten ergänzt wurde. Wer den Bericht **vorsätzlich oder leichtfertig** nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 98 MinStG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 75 MinStG „Abgabeverpflichtung" [gesetze-im-internet.de, MinStG v. 21.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 397, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 353] |
| Inhalt des Berichts | § 76 MinStG (Auflistung der Geschäftseinheiten, Konzernstruktur, Berechnungsangaben, ausgeübte Wahlrechte) |
| Wer ist verpflichtet | jede nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit [§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG] |
| Größenschwelle der Unternehmensgruppe | Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren [§ 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG] |
| Empfängerbehörde | Bundeszentralamt für Steuern [§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG; § 3 MinStDV] |
| Regelfrist | spätestens 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres [§ 75 Abs. 3 Satz 1 MinStG] |
| Frist im ersten Berichtsjahr | spätestens 18 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres [§ 75 Abs. 3 Satz 2 MinStG] |
| Absolute Untergrenze | die Fristen enden nicht vor dem 30. Juni 2026 [§ 75 Abs. 3 Satz 3 MinStG] |
| Übermittlungsweg | elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle; den Datensatz gibt das BMF im Bundessteuerblatt bekannt [§ 75 Abs. 3 Satz 4 und 5 MinStG] |
| Sammelabgabe | eine Geschäftseinheit kann im Auftrag der übrigen Geschäftseinheiten übermitteln [§ 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG] |
| Nachholfrist bei ausgebliebener Sammelabgabe | ein Monat ab Kenntnis von der Nichtübermittlung – aber nur, wenn die Geschäftseinheit davon ausgehen konnte, dass eine andere fristgerecht übermittelt [§ 75 Abs. 1 Satz 3 MinStG] |
| Befreiung | Abgabe durch die oberste Muttergesellschaft oder eine beauftragte Geschäftseinheit im jeweiligen Belegenheitsstaat **und** dieser Staat ist EU-Mitgliedstaat oder Austauschstaat [§ 75 Abs. 2 MinStG] |
| Weiterleitung ins Ausland | spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf der Frist des § 75 Abs. 3 Satz 1 oder 2 MinStG [§ 75 Abs. 4 Satz 2 MinStG] |
| Weiterleitung verspätet eingegangener Berichte | spätestens drei Monate nach deren Erhalt [§ 75 Abs. 4 Satz 3 MinStG] |
| Weiterleitung im Erstjahr | spätestens sechs Monate nach Ablauf der 18-Monats-Frist, frühestens am 1. Dezember 2026 [§ 75 Abs. 4 Satz 4 MinStG] |
| Format der Weiterleitung | elektronisches Standardformat nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2011/16/EU [§ 75 Abs. 4 Satz 5 MinStG] |
| Speicherdauer beim BZSt | Löschung mit Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr der Übermittlung; § 88a AO ist zu beachten [§ 75 Abs. 4 Satz 9 und 10 MinStG] |
| Sanktion | Ordnungswidrigkeit bei **vorsätzlichem oder leichtfertigem** Verstoß; Geldbuße bis 30.000 Euro; Verwaltungsbehörde ist das BZSt [§ 98 Abs. 1 bis 3 MinStG] |
| Sanktionsverschonung in der Übergangszeit | § 98 Abs. 1 MinStG ist nicht anzuwenden, wenn angemessene Maßnahmen nachgewiesen werden [§ 101 Abs. 3 MinStG] |
| Übergangszeit | Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen und vor dem 1.7.2028 enden [§ 84 Abs. 1 MinStG] |
| Rechtsverordnung | Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV) v. 19.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 373, geändert durch Art. 1 V v. 07.08.2026, BGBl. 2026 I Nr. 235 |
| Umbenennung | „Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV)" heißt seit dem 18.08.2026 „Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)" [Art. 1 Nr. 1 V v. 07.08.2026] |
| Inkrafttreten der Änderungsverordnung | Tag nach der Verkündung, also 18.08.2026 (Verkündung: BGBl. 2026 I Nr. 235 vom 17.08.2026) [Art. 2 V v. 07.08.2026] |
| Neue Anlage | Liste der Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Abs. 5 MinStG mit **49** Einträgen [Anlage zur MinStDV, Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 235, S. 3–4] |
| Standardvorlage des Berichts | Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie 2011/16/EU [§ 4 Abs. 1 MinStDV] |
| Vereinfachte Berichterstattung | auf Antrag für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2028 beginnen und vor dem 1.7.2030 enden [§ 6 Abs. 1 MinStDV] |
| Erstmalige Anwendung | Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen [§ 101 Abs. 1 MinStG; § 9 MinStDV] |

## Geltungsbereich

Die Abgabepflicht knüpft an drei Ebenen an, die getrennt zu prüfen sind:

- **Die Unternehmensgruppe.** Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG unterliegen im Inland belegene Geschäftseinheiten der Mindeststeuer, wenn die Unternehmensgruppe in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist. Umfasst ein Geschäftsjahr weniger oder mehr als zwölf Monate, ist der Schwellenwert anteilig zu erhöhen oder zu kürzen (§ 1 Abs. 3 MinStG). Ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 MinStG unterliegen dem Gesetz nicht, ihre Umsatzerlöse zählen aber bei der Ermittlung der Umsatzgrenze mit (§ 1 Abs. 4 MinStG).
- **Die einzelne Geschäftseinheit.** Verpflichtet ist jede einzelne steuerpflichtige Geschäftseinheit, nicht die Gruppe als solche. Erfasst sind über § 1 Abs. 2 MinStG auch Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie deren Betriebsstätten, soweit sie die Voraussetzung des § 90 Abs. 2 MinStG erfüllen.
- **Das Geschäftsjahr.** Der Bericht ist für jedes Geschäftsjahr zu übermitteln. Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen (§ 101 Abs. 1 MinStG); dasselbe bestimmt § 9 MinStDV für die Verordnung.

Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen ist das **Bundeszentralamt für Steuern** (§ 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG, § 3 MinStDV). Es nimmt auch die Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Steuerhoheitsgebiets übermittelt werden (§ 75 Abs. 4 Satz 6 MinStG), leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter, darf sie im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten und löscht sie mit Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr der Übermittlung; § 88a AO ist zu beachten (§ 75 Abs. 4 Satz 7 bis 10 MinStG).

Die Weiterleitung ins Ausland setzt nach § 75 Abs. 4 Satz 1 MinStG voraus, dass der Bericht Angaben im Sinne des § 76 MinStG für ein anderes Steuerhoheitsgebiet enthält und dass Deutschland und dieses Gebiet aufgrund von Artikel 8ae Abs. 2 der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch verpflichtet sind. Welche Teile des Berichts übermittelt werden, richtet sich nach dem in der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 3 MinStG festgelegten Verteilungsansatz – das ist § 5 MinStDV.

## Ausnahmen

- **Abgabe im Ausland (§ 75 Abs. 2 MinStG).** Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn **beide** Voraussetzungen vorliegen: Der Bericht wurde von der obersten Muttergesellschaft oder einer von ihr beauftragten Geschäftseinheit im jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben, **und** dieser Belegenheitsstaat ist ein EU-Mitgliedstaat oder es besteht eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung über den automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten mit der zuständigen deutschen Behörde für das betreffende Geschäftsjahr. Fehlt eines der beiden Merkmale, bleibt es bei der inländischen Abgabepflicht.
- **Sammelabgabe im Inland (§ 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG).** Gehören mehrere steuerpflichtige Geschäftseinheiten zu einer Unternehmensgruppe, kann eine von ihnen den Bericht im Auftrag der übrigen übermitteln. Das ist eine Erleichterung, keine Enthaftung – siehe die Nachholpflicht unten.
- **Sanktionsverschonung in der Übergangszeit (§ 101 Abs. 3 MinStG).** Für die Übergangszeit im Sinne des § 84 Abs. 1 MinStG – Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden – findet § 98 Abs. 1 MinStG keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die die verspätete, formwidrige, unrichtige oder unvollständige Übermittlung rechtfertigen. Das ist eine Ausnahme von der Bußgeldbewehrung, nicht von der Abgabepflicht selbst.
- **Vereinfachte Berichterstattung (§ 6 MinStDV).** Achtung: § 6 Abs. 1 MinStDV verwendet den Begriff „Übergangszeit" für ein **anderes** Zeitfenster als die Legaldefinition in § 84 Abs. 1 MinStG. Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen und vor dem 1. Juli 2030 enden, kann auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet aggregiert statt je Geschäftseinheit berichtet werden – vorausgesetzt, der Steuererhöhungsbetrag für dieses Gebiet beträgt null oder muss nicht einzelnen Geschäftseinheiten zugeordnet werden, und die Unternehmensgruppe erfüllt die drei organisatorischen Anforderungen des § 6 Abs. 4 MinStDV (steuerhoheitsgebietsbezogene Buchführung, verlässliche Zuordnung der Rechnungslegungsdaten, Einzelposten-Identifikation der Anpassungen). Der Antrag ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den der effektive Steuersatz separat zu ermitteln ist, gesondert zu stellen.

## Häufige Fehler

- **„Der Mindeststeuer-Bericht ist die Steuererklärung."** Nein. Der Mindeststeuer-Bericht nach §§ 75, 76 MinStG ist eine eigenständige Informationsübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Steuererklärung zur Mindeststeuer ist davon zu trennen; sie ist an das Finanzamt zu richten und in eigenen Vorschriften geregelt.
- **„Wenn der Konzern in den USA oder anderswo einen GloBE Information Return abgibt, ist Deutschland erledigt."** Nur unter den beiden kumulativen Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 MinStG. Die bloße Abgabe im Ausland genügt nicht – der Belegenheitsstaat muss EU-Mitgliedstaat sein oder mit Deutschland für das betreffende Geschäftsjahr eine wirksame Austauschvereinbarung haben.
- **„Wer die Sammelabgabe beauftragt hat, ist aus der Verantwortung."** § 75 Abs. 1 Satz 3 MinStG sagt das Gegenteil: Konnte die Geschäftseinheit davon ausgehen, dass eine andere im Auftrag der übrigen fristgerecht übermittelt, und stellt sich heraus, dass gar kein Bericht abgegeben wurde, muss sie ihre eigene Pflicht innerhalb **eines Monats** nach Kenntniserlangung erfüllen. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 MinStG gilt das auch im Befreiungsfall entsprechend. Die Nachholfrist ist also an ein gutgläubiges Vertrauen auf die Sammelabgabe geknüpft – wer schlicht nichts veranlasst hat, kann sich nicht auf sie berufen.
- **„15 Monate gelten immer."** Im ersten Geschäftsjahr, für das die Unternehmensgruppe erstmals einen Mindeststeuer-Bericht zu erstellen hat, sind es 18 Monate (§ 75 Abs. 3 Satz 2 MinStG). Umgekehrt gilt: Wenn die rechnerische Frist vor dem 30. Juni 2026 läge, verschiebt § 75 Abs. 3 Satz 3 MinStG sie auf dieses Datum – nie davor.
- **„Die Verordnung heißt MinStBV."** Bis zum 17. August 2026 ja. Durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 7. August 2026 wurde die Überschrift ersetzt; seit dem 18. August 2026 lautet die amtliche Kurzbezeichnung **MinStDV** (Mindeststeuerdurchführungsverordnung). Die Änderungsverordnung selbst trägt noch den alten Namen im Titel („Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung"), und auf gesetze-im-internet.de liegt die konsolidierte Fassung weiterhin im Verzeichnispfad `/minstbv/`.
- **„In der Übergangszeit droht kein Bußgeld."** § 101 Abs. 3 MinStG verlangt den **Nachweis angemessener Maßnahmen**. Ohne diesen Nachweis bleibt es auch in der Übergangszeit bei § 98 MinStG mit einem Rahmen bis 30.000 Euro.
- **„Jeder Fehler im Bericht ist bußgeldbewehrt."** § 98 Abs. 1 MinStG setzt **Vorsatz oder Leichtfertigkeit** voraus. Einfache Fahrlässigkeit unterhalb der Schwelle der Leichtfertigkeit erfüllt den Tatbestand nicht. Erfasst ist neben der verspäteten, unrichtigen und unvollständigen Übermittlung ausdrücklich auch die Übermittlung „nicht in der vorgeschriebenen Weise" – also unter Verfehlung des Übermittlungswegs nach § 75 Abs. 3 Satz 4 MinStG.
- **„Die Anlage der MinStDV listet alle Staaten, die eine Mindeststeuer haben."** Die Anlage benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Abs. 5 MinStG – also getrennt nach anerkannter nationaler Ergänzungssteuer, anerkannter Primärergänzungssteuerregelung, anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung und Safe Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer. Ein Gebiet kann in einer Spalte stehen und in einer anderen nicht; maßgeblich ist zudem das jeweils in der Spalte ausgewiesene Anfangsdatum (§ 8 Satz 2 MinStDV).

## Beispiel

Eine Unternehmensgruppe mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr überschreitet die 750-Millionen-Euro-Grenze und ist erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig. Eine ihrer deutschen Geschäftseinheiten übernimmt die Sammelabgabe.

| Schritt | Rechtsfolge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erstes berichtspflichtiges Geschäftsjahr | 01.01.2024 – 31.12.2024 | § 101 Abs. 1 MinStG |
| Frist für den ersten Bericht | 18 Monate nach Ablauf, also 30.06.2026 | § 75 Abs. 3 Satz 2 MinStG |
| Prüfung der Untergrenze | 30.06.2026 liegt nicht vor dem 30.06.2026 – keine Verschiebung | § 75 Abs. 3 Satz 3 MinStG |
| Weiterleitung durch das BZSt ins Ausland | sechs Monate nach Ablauf der 18-Monats-Frist, frühestens am 01.12.2026 (das Gesetz nennt hier keinen auf den Monatsletzten fixierten Endtermin, anders als in Satz 2) | § 75 Abs. 4 Satz 4 MinStG |
| Frist für den zweiten Bericht (Geschäftsjahr 2025) | 15 Monate nach dem 31.12.2025, also 31.03.2027 | § 75 Abs. 3 Satz 1 MinStG |
| Weiterleitung des zweiten Berichts | mit Ablauf des dritten Monats nach dem 31.03.2027, also 30.06.2027 | § 75 Abs. 4 Satz 2 MinStG |
| Bericht geht erst nach Fristablauf ein | Weiterleitung spätestens drei Monate nach dem Erhalt | § 75 Abs. 4 Satz 3 MinStG |
| Sammelabgabe unterbleibt versehentlich, Kenntnis am 10.07.2026 | eigene Übermittlung bis 10.08.2026 – Voraussetzung: die Geschäftseinheit durfte auf die Sammelabgabe vertrauen | § 75 Abs. 1 Satz 3 MinStG |
| Verspätete Übermittlung, vorsätzlich oder leichtfertig, ohne Nachweis angemessener Maßnahmen | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 30.000 Euro | §§ 98, 101 Abs. 3 MinStG |

*Hinweis: Die Darstellung gibt den Gesetzes- und Verordnungswortlaut wieder. Sie ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall.*

## Die Änderungsverordnung vom 7. August 2026 im Einzelnen

Die Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (BGBl. 2026 I Nr. 235, ausgegeben am 17. August 2026, ausgefertigt am 7. August 2026, Federführung Bundesministerium der Finanzen, FNA 610-6-22-1) stützt sich auf § 99 Abs. 3 **und Abs. 5** MinStG. Der Bundesrat hat zugestimmt. Artikel 1 enthält acht Änderungsbefehle:

1. **Neue Überschrift:** „Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerdurchführungsverordnung – MinStDV)".
2. Einfügung der Abschnittsüberschrift „Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen" vor § 1.
3. Neufassung des § 1 (Anwendungsbereich): Absatz 1 betrifft den automatischen Informationsaustausch nach § 75 Abs. 4 MinStG und die Besonderheiten beim Erstellen des Berichts, Absatz 2 die Benennung der Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Abs. 5 MinStG.
4. Einfügung der Überschrift „Abschnitt 2 – Umfang, Ausgestaltung und Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten" nach § 2.
5. Redaktionelle Korrektur in § 6 Abs. 4 Nr. 1.
6. Ersetzung des bisherigen § 8 durch den neuen „Abschnitt 3 – Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes" mit dem neuen § 8 (Benennung der Steuerhoheitsgebiete).
7. Einfügung des „Abschnitts 4 – Anwendungsvorschriften" mit § 9.
8. Einfügung der Anlage.

Artikel 2 bestimmt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung, also am **18. August 2026**.

Die **Anlage** listet 49 Steuerhoheitsgebiete in vier Datumsspalten (B bis E): anerkannte nationale Ergänzungssteuer, anerkannte Primärergänzungssteuerregelung, anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung sowie Safe Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer. Erfasst werden nach § 8 Satz 2 MinStDV Geschäftsjahre, die an dem in der jeweiligen Spalte ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben. Enthalten sind unter anderem sämtliche EU-Mitgliedstaaten mit Umsetzung sowie Australien, Bahrain, Barbados, Brasilien, Gibraltar, Guernsey, Hongkong (SAR), China, Indonesien, Isle of Man, Japan, Jersey, Kanada, Katar, Korea, Liechtenstein, Malaysia, Neuseeland, Nord-Mazedonien, Norwegen, die Schweiz, Singapur, Süd-Afrika, Thailand, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich und Vietnam. Für Deutschland weist die Anlage in allen vier Spalten den 31.12.2023 aus.

**Redaktioneller Befund:** Die Überschrift der Anlage lautet im amtlichen Regelungstext des Bundesgesetzblatts „Anlage (zu § 8)", in der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de dagegen „Anlage (zu § 1 Absatz 2)". Beide Fundstellen sind unten verlinkt; inhaltlich ist die Tabelle identisch.

## Aufbau und Verteilung des Berichts

§ 4 MinStDV gliedert den Mindeststeuer-Bericht entlang der Standardvorlage in Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie 2011/16/EU:

- **Allgemeiner Abschnitt** – allgemeine Angaben zur Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen.
- **Staatsbezogene Abschnitte** (Abschnitte 2 und 3 des Berichts) – genaue Angaben zur Anwendung der GloBE-Mustervorschriften und gegebenenfalls der nationalen Ergänzungssteuer für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet.
- **SES-Abschnitt** (Abschnitt 3.4.3 des Berichts) – Informationen über die Zurechnung der Sekundärergänzungssteuer.

§ 5 MinStDV regelt, wer welchen Teil erhält: Den allgemeinen Abschnitt bekommen sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten belegen sind. Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt ohne die zusammenfassende Übersicht in Abschnitt 1.4, wenn dort Geschäftseinheiten oder Joint Ventures belegen sind oder eine nationale Ergänzungssteuer auf staatenlose Einheiten erhoben wird. Alle staatsbezogenen Abschnitte gehen an das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft; Gebiete mit Besteuerungsrecht erhalten die sie betreffenden Abschnitte. Gebiete mit einem Sekundärergänzungssteuer-Anteil von null erhalten nur den SES-Abschnitt (§ 5 Abs. 5 MinStDV).

§ 7 MinStDV regelt zusätzlich das Erstellen: Der Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen (Abs. 1). Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Voraussetzungen des § 81 MinStG erfüllt, oder dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen, müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der **lokalen** Gesetzgebung durchführen und im Bericht darstellen (Abs. 2) – das ist eine zusätzliche Darstellungspflicht, keine Erleichterung. Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden gegenüber der lokalen Gesetzgebung, sind die Auswirkungen der Differenzen im Bericht darzulegen (Abs. 3).

Die Begriffe dazu definiert § 2 MinStDV: Ein **Umsetzungssteuerhoheitsgebiet** hat im Geschäftsjahr eine anerkannte Primär- oder Sekundärergänzungssteuerregelung oder beide umgesetzt; ein **Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet** hat nur eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt; ein **SES-Steuerhoheitsgebiet** hat eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt.

## Quellen

- § 75 MinStG (Abgabeverpflichtung), amtlicher Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/__75.html
- § 76 MinStG (Inhalt des Mindeststeuer-Berichts): https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/__76.html
- § 1 MinStG (Steuerpflicht, 750-Millionen-Euro-Grenze): https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/__1.html
- § 81 MinStG (Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer): https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/__81.html
- § 84 MinStG (CbCR-Safe-Harbour, Definition der Übergangszeit in Abs. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/__84.html
- § 98 MinStG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/__98.html
- § 99 MinStG (Ermächtigungen, Abs. 3 und Abs. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/__99.html
- § 101 MinStG (Anwendungsvorschriften, Abs. 3 zur Übergangszeit): https://www.gesetze-im-internet.de/minstg/__101.html
- Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV), konsolidierte Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/minstbv/
- MinStDV, Gesamtausgabe im Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/minstbv/BJNR1750A0025.html
- Anlage zur MinStDV (Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Abs. 5 MinStG): https://www.gesetze-im-internet.de/minstbv/anlage.html
- § 9 MinStDV (Anwendungsvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/minstbv/__9.html
- Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung vom 7. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 235 (Fundstellennachweis): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/235/VO
- Amtlicher Regelungstext der Änderungsverordnung als PDF (4 Seiten, MD5 14bbff8eda5ce24bfce9ad6fd33cee41): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/235/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Hinweis zur Standardvorlage: Die in § 4 Abs. 1 MinStDV in Bezug genommene Standardvorlage in Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie 2011/16/EU wird hier nicht mit einem EUR-Lex-Direktlink belegt. Die Domain eur-lex.europa.eu beantwortete Volltextabrufe am 01.09.2026 erneut mit HTTP 202 und leerem Body (dokumentierter, an diesem Tag bestätigter Befund). Der Verweis ist über den amtlichen Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de belegt.
- Hinweis zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz: § 75 Abs. 3 Satz 5 MinStG verweist auf eine Bekanntgabe im Bundessteuerblatt. Ein geprüfter Direktlink auf diese Bekanntgabe wird nicht gesetzt; die Fundstelle ist über den Gesetzeswortlaut belegt.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-01: Redaktionelle Nachschärfung noch am Erstveröffentlichungstag nach interner Gegenprüfung. § 98 Abs. 1 MinStG wird jetzt an allen Fundstellen mit dem subjektiven Tatbestandsmerkmal „vorsätzlich oder leichtfertig" und der Tathandlung „nicht in der vorgeschriebenen Weise" wiedergegeben; die Nachholfrist des § 75 Abs. 1 Satz 3 MinStG wird mit ihrer Gutglaubensvoraussetzung dargestellt; § 7 Abs. 2 MinStDV aus dem Abschnitt „Ausnahmen" in den Abschnitt zum Aufbau des Berichts verschoben, weil er eine zusätzliche Darstellungspflicht und keine Erleichterung enthält; § 75 Abs. 4 Satz 1, 3, 5, 6 und 10 MinStG ergänzt; das rechnerisch abgeleitete Weiterleitungsdatum im Beispiel durch den Gesetzeswortlaut ersetzt (§ 75 Abs. 4 Satz 4 MinStG sagt „sechs Monate nach Ablauf der Frist", nicht „mit Ablauf des sechsten Monats" wie Satz 2); Hinweis auf die abweichende Verwendung des Begriffs „Übergangszeit" in § 6 Abs. 1 MinStDV gegenüber der Legaldefinition in § 84 Abs. 1 MinStG ergänzt. | change_type=correction field="content" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung. §§ 1, 75, 76, 81, 84, 98, 99, 101 MinStG sowie die konsolidierte MinStDV einschließlich Anlage am 01.09.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Browser-User-Agent). Der Regelungstext der Änderungsverordnung BGBl. 2026 I Nr. 235 wurde als PDF heruntergeladen (269.853 Bytes, MD5 14bbff8eda5ce24bfce9ad6fd33cee41 – identisch mit der auf recht.bund.de ausgewiesenen Prüfsumme) und mit `pdftotext -layout` vollständig ausgewertet; alle acht Änderungsbefehle des Artikels 1, das Inkrafttretensdatum des Artikels 2 und die 49 Einträge der Anlage sind daraus belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 2023-12-28 (MinStG vom 21.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 397, in Kraft getreten am 28.12.2023; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 353. Die MinStDV gilt in der Fassung der Änderungsverordnung vom 07.08.2026, BGBl. 2026 I Nr. 235, seit dem 18.08.2026.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
