{
    "slug": "mitbestimmung-soziale-angelegenheiten-87-betrvg",
    "titre": "Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) – abschließender Katalog des Absatzes 1, Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag, Einigungsstelle nach Absatz 2",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 87 Abs. 1 BetrVG zählt vierzehn Angelegenheiten auf, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat – von der Ordnung des Betriebs über Beginn, Ende und…",
    "resume_court": "**§ 87 Abs. 1 BetrVG** zählt **vierzehn Angelegenheiten** auf, in denen der Betriebsrat **mitzubestimmen** hat – von der Ordnung des Betriebs über Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit bis zur betrieblichen Lohngestaltung und zur Ausgestaltung mobiler Arbeit. Die Aufzählung ist **abschließend**: Angelegenheiten, die dort nicht genannt sind, unterliegen dieser Form der Mitbestimmung nicht. Jede der vierzehn Nummern steht zudem unter dem **Eingangshalbsatz** des Absatzes 1, wonach die Mitbestimmung nur besteht, **soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht**. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach **§ 87 Abs. 2 BetrVG** die **Einigungsstelle**, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat **ersetzt** – das unterscheidet die sogenannte erzwingbare Mitbestimmung von bloßen Anhörungs- und Beratungsrechten. Welche Folgen es im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer hat, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht übergeht, regelt das Gesetz nicht; das ist Gegenstand der von der Rechtsprechung entwickelten **Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zahl der Mitbestimmungstatbestände",
            "valeur": "vierzehn (Absatz 1 Nummern 1 bis 14) [§ 87 Abs. 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eingangshalbsatz",
            "valeur": "Mitbestimmung nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht [§ 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 1",
            "valeur": "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 2",
            "valeur": "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 3",
            "valeur": "vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 4",
            "valeur": "Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 5",
            "valeur": "allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan sowie die zeitliche Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn kein Einverständnis erzielt wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 6",
            "valeur": "Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 7",
            "valeur": "Regelungen über Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenverhütung sowie Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 8",
            "valeur": "Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mit auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern beschränktem Wirkungsbereich",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 9",
            "valeur": "Zuweisung und Kündigung von Werkmietwohnungen sowie allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 10",
            "valeur": "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und Einführung, Anwendung und Änderung neuer Entlohnungsmethoden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 11",
            "valeur": "Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 12",
            "valeur": "Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 13",
            "valeur": "Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (mit Legaldefinition in Nr. 13 Halbsatz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nr. 14",
            "valeur": "Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Konfliktlösung",
            "valeur": "Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung [§ 87 Abs. 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einleitung des Verfahrens",
            "valeur": "Bei erzwingbarer Mitbestimmung wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig [§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidungsmaßstab",
            "valeur": "billiges Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer [§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfechtung des Spruchs",
            "valeur": "Überschreitung der Ermessensgrenzen nur binnen zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht [§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "trägt der Arbeitgeber; betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine Vergütung [§ 76a Abs. 1 und 2 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Durchsetzung gegenüber dem Arbeitgeber",
            "valeur": "Unterlassungs-, Duldungs- oder Handlungsantrag nur bei groben Verstößen; Höchstmaß des Ordnungs- und Zwangsgeldes 10.000 Euro [§ 23 Abs. 3 Sätze 1 und 5 BetrVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Individualrechtliche Folge eines Verstoßes",
            "valeur": "nicht im Gesetz geregelt – Richterrecht (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung) [BAG 24.01.2017 – 1 AZR 772/14, Leitsatz]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitentscheidung zum Gesetzesvorrang",
            "valeur": "BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitentscheidung zum Tarifvorrang",
            "valeur": "BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24 (ECLI:DE:BAG:2025:200525.B.1ABR11.24.0)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung des BetrVG",
            "valeur": "Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) [Vollzitat der Gesamtausgabe]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 76 BetrVG – Einigungsstelle",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 76a BetrVG – Kosten der Einigungsstelle",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 77 BetrVG – Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 88 BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__88.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 23 BetrVG – Verletzung gesetzlicher Pflichten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 89 BetrVG – Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__89.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Betriebsverfassungsgesetz, Gesamtausgabe (Vollzitat und Standangabe)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 4 TVG – Wirkung der Rechtsnormen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 98 ArbGG – Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__98.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Volltext mit Randnummern)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-22-21/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24 (Volltext mit Randnummern)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-11-24/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 24.01.2017 – 1 AZR 772/14 (Volltext mit Randnummern)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-azr-772-14/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Beschluss vom 16.07.2024 – 1 ABR 16/23 (Volltext mit Randnummern)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-16-23/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) – abschließender Katalog des Absatzes 1, Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag, Einigungsstelle nach Absatz 2?",
            "reponse": "§ 87 Abs. 1 BetrVG zählt vierzehn Angelegenheiten auf, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat – von der Ordnung des Betriebs über Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit bis zur betrieblichen Lohngestaltung und zur Ausgestaltung mobiler Arbeit. Die Aufzählung ist abschließend: Angelegenheiten, die dort nicht genannt sind, unterliegen dieser Form der Mitbestimmung nicht."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)?",
            "reponse": "§ 87 BetrVG setzt einen gewählten Betriebsrat voraus; einen Schwellenwert wie § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer) enthält die Vorschrift nicht. Wo ein Betriebsrat besteht, greift der Katalog des Absatzes 1 unabhängig von der Betriebsgröße. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG betrifft kollektive Regelungsfragen in den dort genannten vierzehn Angelegenheiten."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)?",
            "reponse": "Abschließende gesetzliche Regelung. Soweit eine bindende und abschließende Norm den Gegenstand inhaltlich regelt, entfällt die Mitbestimmung. Der Senat hat das auch für das Initiativrecht ausgesprochen: Der Gesetzesvorbehalt gilt ebenso, soweit die Tatbestände des § 87 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)?",
            "reponse": "Der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG sei nur eine Beispielsliste. Nein. Absatz 1 zählt die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten abschließend auf. Die Formulierung insbesondere steht nicht im Eingangshalbsatz, sondern innerhalb einzelner Nummern (so in Nr. 10 zu den Entlohnungsgrundsätzen) und öffnet nur die jeweilige Nummer, nicht den Katalog."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) aus?",
            "reponse": "Gesetzesvorrang – die Arbeitszeiterfassung. Ein Betriebsrat wollte die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems notfalls über einen Einigungsstellenspruch durchsetzen und berief sich auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht wies den Antrag ab. Die beiden amtlichen Leitsätze lauten: (1) Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628967",
        "Q101094815",
        "Q671974",
        "Q819526",
        "Q1308015",
        "Q176936"
    ],
    "valid_from": "2001-09-25",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-22",
    "derniere_verification": "2026-09-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/mitbestimmung-soziale-angelegenheiten-87-betrvg"
}