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# Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) – abschließender Katalog des Absatzes 1, Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag, Einigungsstelle nach Absatz 2

## Kurzantwort

**§ 87 Abs. 1 BetrVG** zählt **vierzehn Angelegenheiten** auf, in denen der Betriebsrat **mitzubestimmen** hat – von der Ordnung des Betriebs über Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit bis zur betrieblichen Lohngestaltung und zur Ausgestaltung mobiler Arbeit. Die Aufzählung ist **abschließend**: Angelegenheiten, die dort nicht genannt sind, unterliegen dieser Form der Mitbestimmung nicht. Jede der vierzehn Nummern steht zudem unter dem **Eingangshalbsatz** des Absatzes 1, wonach die Mitbestimmung nur besteht, **soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht**. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach **§ 87 Abs. 2 BetrVG** die **Einigungsstelle**, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat **ersetzt** – das unterscheidet die sogenannte erzwingbare Mitbestimmung von bloßen Anhörungs- und Beratungsrechten. Welche Folgen es im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer hat, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht übergeht, regelt das Gesetz nicht; das ist Gegenstand der von der Rechtsprechung entwickelten **Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung**.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Norm | § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte [gesetze-im-internet.de] |
| Zahl der Mitbestimmungstatbestände | vierzehn (Absatz 1 Nummern 1 bis 14) [§ 87 Abs. 1 BetrVG] |
| Eingangshalbsatz | Mitbestimmung nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht [§ 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG] |
| Nr. 1 | Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb |
| Nr. 2 | Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage |
| Nr. 3 | vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit |
| Nr. 4 | Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte |
| Nr. 5 | allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan sowie die zeitliche Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn kein Einverständnis erzielt wird |
| Nr. 6 | Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen |
| Nr. 7 | Regelungen über Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenverhütung sowie Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften |
| Nr. 8 | Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mit auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern beschränktem Wirkungsbereich |
| Nr. 9 | Zuweisung und Kündigung von Werkmietwohnungen sowie allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen |
| Nr. 10 | Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und Einführung, Anwendung und Änderung neuer Entlohnungsmethoden |
| Nr. 11 | Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren |
| Nr. 12 | Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen |
| Nr. 13 | Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit (mit Legaldefinition in Nr. 13 Halbsatz 2) |
| Nr. 14 | Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird |
| Konfliktlösung | Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung [§ 87 Abs. 2 BetrVG] |
| Einleitung des Verfahrens | Bei erzwingbarer Mitbestimmung wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig [§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG] |
| Entscheidungsmaßstab | billiges Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer [§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG] |
| Anfechtung des Spruchs | Überschreitung der Ermessensgrenzen nur binnen zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht [§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG] |
| Kosten | trägt der Arbeitgeber; betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine Vergütung [§ 76a Abs. 1 und 2 BetrVG] |
| Durchsetzung gegenüber dem Arbeitgeber | Unterlassungs-, Duldungs- oder Handlungsantrag nur bei groben Verstößen; Höchstmaß des Ordnungs- und Zwangsgeldes 10.000 Euro [§ 23 Abs. 3 Sätze 1 und 5 BetrVG] |
| Individualrechtliche Folge eines Verstoßes | nicht im Gesetz geregelt – Richterrecht (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung) [BAG 24.01.2017 – 1 AZR 772/14, Leitsatz] |
| Leitentscheidung zum Gesetzesvorrang | BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0) |
| Leitentscheidung zum Tarifvorrang | BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24 (ECLI:DE:BAG:2025:200525.B.1ABR11.24.0) |
| Fassung des BetrVG | Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) [Vollzitat der Gesamtausgabe] |

## Geltungsbereich

§ 87 BetrVG setzt einen **gewählten Betriebsrat** voraus; einen Schwellenwert wie § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer) enthält die Vorschrift **nicht**. Wo ein Betriebsrat besteht, greift der Katalog des Absatzes 1 unabhängig von der Betriebsgröße.

Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG betrifft **kollektive Regelungsfragen** in den dort genannten vierzehn Angelegenheiten. Die Aufzählung ist **abschließend**; eine soziale Angelegenheit, die sich keiner der Nummern zuordnen lässt, unterliegt nicht der erzwingbaren Mitbestimmung. Für Gegenstände außerhalb des Katalogs bleibt der Weg über die **freiwillige Betriebsvereinbarung** nach § 88 BetrVG, deren Aufzählung ausdrücklich nur Beispiele nennt (Wortlaut: können **insbesondere** geregelt werden) und die deshalb nicht abschließend ist.

Das Ergebnis der Mitbestimmung wird regelmäßig in einer **Betriebsvereinbarung** nach § 77 BetrVG festgehalten. Diese ist gemeinsam zu beschließen, schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen – letzteres gilt nicht, soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht (§ 77 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BetrVG). Betriebsvereinbarungen gelten **unmittelbar und zwingend** (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Läuft eine Betriebsvereinbarung ab, gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Einigungsstellenspruch die Einigung ersetzen kann, **bis zu einer anderen Abmachung weiter** (Nachwirkung, § 77 Abs. 6 BetrVG) – das betrifft gerade die Gegenstände des § 87 Abs. 1 BetrVG.

**Die Einigungsstelle.** Sie ist nach § 76 Abs. 1 BetrVG bei Bedarf zu bilden; durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. Sie besteht aus einer **gleichen Anzahl von Beisitzern** beider Seiten und einem **unparteiischen Vorsitzenden**, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen; kommt darüber keine Einigung zustande, bestellt ihn das **Arbeitsgericht**, das auch über die Zahl der Beisitzer entscheidet (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Sie hat unverzüglich tätig zu werden und fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit; der Vorsitzende enthält sich zunächst der Stimme und nimmt erst an einer erneuten Beschlussfassung teil, wenn keine Mehrheit zustande kommt (§ 76 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BetrVG). Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben – oder in elektronischer Form niederzulegen und mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen – sowie beiden Seiten **zuzuleiten** (§ 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG).

**Erzwingbar oder freiwillig.** In den Fällen, in denen der Spruch die Einigung ersetzt – also bei § 87 Abs. 1 BetrVG –, wird die Einigungsstelle **auf Antrag einer Seite** tätig (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Bleibt eine Seite der Sitzung trotz rechtzeitiger Einladung fern oder benennt sie keine Mitglieder, entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder **allein** (Satz 2). Im Übrigen – also bei freiwilliger Einigungsstelle – wird sie nur tätig, wenn **beide Seiten** es beantragen oder einverstanden sind, und ihr Spruch ersetzt die Einigung nur bei **vorheriger Unterwerfung oder nachträglicher Annahme** (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Durch Tarifvertrag kann an die Stelle der Einigungsstelle eine **tarifliche Schlichtungsstelle** treten (§ 76 Abs. 8 BetrVG).

**Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag.** Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Eingangshalbsatz so gefasst: Es besteht kein Mitbestimmungsrecht, soweit die betreffende Angelegenheit gesetzlich geregelt ist; das beruht auf der Erwägung, dass der Mitbestimmungszweck nicht erreicht werden kann, wenn und soweit eine den Arbeitgeber bindende und **abschließende** gesetzliche Vorschrift existiert. Wird der Mitbestimmungsgegenstand durch eine solche Norm inhaltlich und abschließend geregelt, besteht für die Betriebsparteien keine Ausgestaltungsmöglichkeit; verbleibt dem Arbeitgeber dagegen trotz bestehender normativer Regelung ein **Gestaltungsspielraum**, ist ein darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht eröffnet (BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, Rn. 17). Für den **Tarifvorbehalt** gilt Entsprechendes: Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers ist das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen, wenn und soweit eine tarifliche Regelung besteht; dafür genügt die **Tarifgebundenheit des Arbeitgebers** (BAG 20.05.2025 – 1 ABR 11/24, Rn. 36). Hintergrund ist die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnormen nach § 4 Abs. 1 TVG.

## Ausnahmen

**Abschließende gesetzliche Regelung.** Soweit eine bindende und abschließende Norm den Gegenstand inhaltlich regelt, entfällt die Mitbestimmung. Der Senat hat das auch für das **Initiativrecht** ausgesprochen: Der Gesetzesvorbehalt gilt ebenso, soweit die Tatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat ein Initiativrecht gewähren – besteht für den Arbeitgeber eine bindende gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten Maßnahme, ist für ein darauf gerichtetes Initiativrecht kein Raum mehr (BAG 1 ABR 22/21, Rn. 18).

**Bestehende tarifliche Regelung.** Der Tarifvorbehalt greift nur **soweit** die Tarifvertragsparteien den Mitbestimmungsgegenstand selbst geregelt haben. Regelt ein Entgeltrahmentarifvertrag eine Entlohnungsmethode abschließend, besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; lässt er die Wahl zwischen Strukturformen offen, bleibt die Mitbestimmung eröffnet (BAG 1 ABR 11/24, Rn. 37 und Rn. 40). Bei einem **nicht tarifgebundenen** Arbeitgeber gilt der Tarifvorbehalt nicht; er kann das Gesamtvolumen der Vergütungsmittel mitbestimmungsfrei festlegen, während bei Tarifbindung die Mitbestimmung nach Nr. 10 auf den nicht tariflich geregelten, freiwillig geleisteten **übertariflichen** Teil der Vergütung beschränkt ist (BAG 24.01.2017 – 1 AZR 772/14, Rn. 38).

**Einverständnis im Fall der Nr. 5.** Bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs **für einzelne Arbeitnehmer** besteht das Mitbestimmungsrecht nach dem Wortlaut der Nr. 5 nur, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern **kein Einverständnis erzielt wird**.

**Tarifliche Schlichtungsstelle.** Nach § 76 Abs. 8 BetrVG kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

**Zuständigkeit eines anderen Gremiums.** Auch wenn ein Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist, kann für seine Ausübung statt des örtlichen Betriebsrats der **Gesamtbetriebsrat** zuständig sein. Im Headset-Fall unterlag die Einführung des Systems zwar der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der Unterlassungsantrag des örtlichen Betriebsrats blieb aber erfolglos, weil die Ausübung dem Gesamtbetriebsrat zustand (BAG 16.07.2024 – 1 ABR 16/23).

**Offener Rechtsweg.** Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen (§ 76 Abs. 7 BetrVG).

## Häufige Fehler

- **Der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG sei nur eine Beispielsliste.** Nein. Absatz 1 zählt die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten abschließend auf. Die Formulierung **insbesondere** steht nicht im Eingangshalbsatz, sondern innerhalb einzelner Nummern (so in Nr. 10 zu den Entlohnungsgrundsätzen) und öffnet nur die jeweilige Nummer, nicht den Katalog. Die nicht abschließende Aufzählung findet sich in § 88 BetrVG für **freiwillige** Betriebsvereinbarungen.
- **Ein Tarifvertrag im Betrieb schalte die Mitbestimmung insgesamt aus.** Der Eingangshalbsatz wirkt nur **soweit** eine Regelung besteht. Bleibt dem Arbeitgeber ein Gestaltungsspielraum, bleibt die Mitbestimmung in diesem Umfang eröffnet (BAG 1 ABR 22/21, Rn. 17; BAG 1 ABR 11/24, Rn. 37).
- **Die Mitbestimmung gelte nur für tarifgebundene Arbeitnehmer.** Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts genügt die **Tarifgebundenheit des Arbeitgebers** (BAG 1 ABR 11/24, Rn. 36); die Mitbestimmung ist ein kollektives Recht des Betriebsrats und nicht an die Tarifbindung der einzelnen Arbeitnehmer geknüpft.
- **Nr. 6 erfasse nur Einrichtungen, die Daten aufzeichnen oder speichern.** Ein Headset-System, das Vorgesetzten das Mithören der Kommunikation unter Arbeitnehmern ermöglicht, ist eine technische Einrichtung im Sinne der Nr. 6; seine Einführung und Nutzung unterliegt der Mitbestimmung **auch dann, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden** (BAG 1 ABR 16/23, Leitsatz).
- **Der Betriebsrat könne über die Einigungsstelle jede gewünschte Maßnahme erzwingen.** Wo eine bindende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, fehlt es schon an einem Initiativrecht – für die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems hat der Senat ein über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares Initiativrecht deshalb **verneint** (BAG 1 ABR 22/21, Leitsatz 2).
- **Ein Einigungsstellenspruch sei unangreifbar.** Die Überschreitung der Ermessensgrenzen kann beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden, allerdings nur **binnen zwei Wochen ab Zuleitung** des Beschlusses (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Formfehler können den Spruch unabhängig davon unwirksam machen: Enthält der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden **übermittelte** Spruch nicht alle Bestandteile des von der Einigungsstelle beschlossenen und ist damit unvollständig, ist er unwirksam (BAG 1 ABR 11/24, Leitsatz).
- **Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung stehe im BetrVG.** Sie steht dort nicht. § 87 BetrVG regelt nur das kollektive Verhältnis; welche Folgen die Missachtung des Mitbestimmungsrechts für den **einzelnen Arbeitsvertrag** hat, ist von der Rechtsprechung entwickeltes Richterrecht (siehe unten).
- **Jeder Verstoß gegen § 87 BetrVG lasse sich mit einem Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG ahnden.** Diese Vorschrift verlangt einen **groben** Verstoß gegen Pflichten aus dem Gesetz; das Höchstmaß des Ordnungs- und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro (§ 23 Abs. 3 Sätze 1 und 5 BetrVG).

## Beispiel

**Gesetzesvorrang – die Arbeitszeiterfassung.** Ein Betriebsrat wollte die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems notfalls über einen Einigungsstellenspruch durchsetzen und berief sich auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht wies den Antrag ab. Die beiden amtlichen Leitsätze lauten: (1) Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat. (2) Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll (BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Der Fall zeigt die Wirkungsrichtung des Eingangshalbsatzes: Gerade **weil** den Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht traf, blieb für ein Initiativrecht des Betriebsrats kein Raum.

**Richterrecht zur Folge eines Verstoßes.** Das Gesetz sagt nicht, was gilt, wenn der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Betriebsrats durchführt. Dafür steht die **Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung**, deren Reichweite der Erste Senat für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG so umschrieben hat: Führt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats Maßnahmen durch, die eine Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze bewirken, können davon betroffene Arbeitnehmer nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung eine Vergütung auf der Grundlage der **zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten** Entlohnungsgrundsätze verlangen; die Theorie trägt allerdings **keinen** Anspruch auf eine Vergütung, wenn diese Entlohnungsgrundsätze bereits mitbestimmungswidrig eingeführt wurden (BAG 24.01.2017 – 1 AZR 772/14, Leitsatz). Der Senat hat daran 2025 ausdrücklich festgehalten (BAG 1 ABR 11/24, Rn. 26). Diese Rechtsfolge ist **nicht** dem Normtext des § 87 BetrVG zu entnehmen und lässt sich nicht ohne Weiteres auf die übrigen dreizehn Nummern übertragen – die zitierten Entscheidungen betreffen Entlohnungsgrundsätze nach Nr. 10.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-22: Seite neu erstellt. Normtexte (§§ 23, 76, 76a, 77, 80, 87, 88, 89 BetrVG, § 4 TVG, § 98 ArbGG) per curl in zwei aufeinanderfolgenden Abrufen mit übereinstimmendem http_code, size_download und Titel geprüft und nach iconv -f iso-8859-1 -t utf-8 im Volltext gegen den Wortlaut abgeglichen; keine der Antwortgrößen war eine Zweierpotenz (Fehlauslieferungs-Befund vom 21.09.2026 gegengeprüft). valid_from und Vollzitat aus der Standangabe der BetrVG-Gesamtausgabe (Bek. v. 25.09.2001, BGBl. I S. 2518, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 248). Alle vier BAG-Entscheidungen in je drei aufeinanderfolgenden Abrufen mit stabiler Größe und korrektem Titel geladen und über Aktenzeichen, ECLI, Datum und Senat im Details-Block verifiziert (1 ABR 22/21: ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0, 13.09.2022, 1. Senat; 1 ABR 11/24: ECLI:DE:BAG:2025:200525.B.1ABR11.24.0, 20.05.2025, 1. Senat; 1 AZR 772/14: ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.1AZR772.14.0, 24.01.2017, 1. Senat; 1 ABR 16/23: ECLI:DE:BAG:2024:160724.B.1ABR16.23.0, 16.07.2024, 1. Senat). Leitsätze wörtlich aus dem amtlichen Volltext übernommen, Randnummern am Volltext nachgezählt. Die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung ausdrücklich als Richterrecht gekennzeichnet und in ihrer Reichweite auf Nr. 10 begrenzt; keine Fristen oder Beträge aus dem Gedächtnis übernommen. wikidata_subjects Q628967, Q101094815, Q671974, Q819526, Q1308015, Q176936 per Special:EntityData mit Label, Beschreibung und dewiki-Sitelink bestätigt. factcheck_status=ok. | change_type=new reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-22
- Gültig ab: 2001-09-25
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte:
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
- § 76 BetrVG – Einigungsstelle:
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76.html
- § 76a BetrVG – Kosten der Einigungsstelle:
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__76a.html
- § 77 BetrVG – Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html
- § 88 BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__88.html
- § 23 BetrVG – Verletzung gesetzlicher Pflichten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__23.html
- § 80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats:
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html
- § 89 BetrVG – Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz:
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__89.html
- Betriebsverfassungsgesetz, Gesamtausgabe (Vollzitat und Standangabe):
  https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html
- § 4 TVG – Wirkung der Rechtsnormen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html
- § 98 ArbGG – Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle:
  https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__98.html
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Volltext mit Randnummern):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-22-21/
- BAG, Beschluss vom 20.05.2025 – 1 ABR 11/24 (Volltext mit Randnummern):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-11-24/
- BAG, Urteil vom 24.01.2017 – 1 AZR 772/14 (Volltext mit Randnummern):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-azr-772-14/
- BAG, Beschluss vom 16.07.2024 – 1 ABR 16/23 (Volltext mit Randnummern):
  https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-16-23/

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-22
- Letzte Prüfung: 2026-09-22
- In Kraft seit: 2001-09-25
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
