{
    "slug": "mitwirkung-des-bestellers-642-643-bgb",
    "titre": "Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB) – Entschädigung, Kündigungsrecht und Vergütung",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 642 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer…",
    "resume_court": "**§ 642 Abs. 1 BGB** gibt dem Unternehmer einen **verschuldensunabhängigen** Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer für die Herstellung des Werkes erforderlichen Handlung in **Annahmeverzug** (§ 293 BGB) gerät. Die Höhe bemisst sich nach der **Dauer des Verzugs** und der **vereinbarten Vergütung**, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs des Unternehmers (§ 642 Abs. 2 BGB). Bleibt die Mitwirkung dauerhaft aus, kann der Unternehmer nach **§ 643 BGB** eine angemessene Frist mit **ausdrücklicher Kündigungsandrohung** setzen; läuft diese Frist erfolglos ab, **gilt der Vertrag als aufgehoben**. Für diesen Fall sichert **§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB** dem Unternehmer denselben Vergütungsanspruch wie beim zufälligen Untergang des Werks: einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil sowie Ersatz nicht eingepreister Auslagen. Beide Institute – Entschädigung nach § 642 und Teilvergütung nach § 645 Abs. 1 – stehen selbständig neben einer etwaigen weitergehenden Verschuldenshaftung des Bestellers (§ 645 Abs. 2 BGB) und sind vom eigenständigen freien Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu unterscheiden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Anspruchsgrundlage Entschädigung",
            "valeur": "Angemessene Entschädigung bei Annahmeverzug durch Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung [§ 642 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "Handlung des Bestellers, die „bei der Herstellung des Werkes … erforderlich\u0022 ist, plus Verzug der Annahme – der Gläubiger (Besteller) nimmt die ihm angebotene Leistung nicht an [§ 642 Abs. 1, § 293 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsnatur",
            "valeur": "Kein Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB, sondern ein eigenständiger, verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch [§ 642 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bemessung der Entschädigung",
            "valeur": "Nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, gegengerechnet mit ersparten Aufwendungen und anderweitig erzielbarem Erwerb des Unternehmers [§ 642 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kündigungsrecht des Unternehmers",
            "valeur": "Angemessene Frist zur Nachholung mit der ausdrücklichen Erklärung, dass der Vertrag bei Fristablauf gekündigt werde [§ 643 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge bei Fristablauf",
            "valeur": "Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt [§ 643 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vergütung nach Vertragsaufhebung",
            "valeur": "Teil der Vergütung entsprechend der bereits geleisteten Arbeit plus Ersatz der nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen – entsprechend der Regel beim zufälligen Untergang des Werks [§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weitergehende Haftung",
            "valeur": "Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt – auch im Fall der Vertragsaufhebung nach § 643 [§ 645 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Allgemeines Werkvertragsrecht – gilt für jeden Werkvertrag, für Bauverträge über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend neben den §§ 650a ff. BGB",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Unabhängig vom freien Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB) und von der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) – §§ 642 f. betreffen die Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers, nicht dessen Kündigungsrecht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsstand",
            "valeur": "Text unverändert im allgemeinen Werkvertragsrecht (Titel 9, Untertitel 1 des Buchs 2 BGB); Einordnung seit der Systematisierung von Untertitel 1 (Werkvertrag) und Untertitel 2 (Bauvertrag) durch das Bauvertragsrechtsreformgesetz zum 01.01.2018",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers (Absätze 1 und 2 im Wortlaut ausgewertet)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__642.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung (im Wortlaut ausgewertet)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__643.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers (Absätze 1 und 2 im Wortlaut ausgewertet)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__645.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 293 BGB – Annahmeverzug",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__293.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB) – Entschädigung, Kündigungsrecht und Vergütung?",
            "reponse": "§ 642 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer für die Herstellung des Werkes erforderlichen Handlung in Annahmeverzug (§ 293 BGB) gerät. Die Höhe bemisst sich nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs des Unternehmers (§ 642 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB)?",
            "reponse": "§§ 642, 643 BGB stehen im allgemeinen Werkvertragsrecht (Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 1 „Allgemeine Vorschriften\u0022) und gelten deshalb für jeden Werkvertrag – nicht nur für Bauverträge. Für den Bauvertrag nach § 650a BGB gelten sie über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend neben den Sondervorschriften der §§ 650a ff. BGB."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB)?",
            "reponse": "Echte vertragliche Mitwirkungspflicht statt bloßer Obliegenheit: Ist die Mitwirkungshandlung ausnahmsweise als echte, einklagbare Vertragspflicht vereinbart, treten neben den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zusätzlich die allgemeinen Verzugsvorschriften (§§ 280, 286 BGB) mit einem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch – § 642 BGB selbst bleibt aber unabhängig davon anwendbar."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB)?",
            "reponse": "Fehlannahme: „§ 642 BGB ist ein Schadensersatzanspruch.\u0022 Falsch. Es handelt sich um einen eigenständigen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch, der allein an den Annahmeverzug des Bestellers anknüpft – nicht an eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 ff. BGB. Fehlannahme: „Bei unterlassener Mitwirkung kann der Unternehmer sofort kündigen.\u0022 Falsch."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB) aus?",
            "reponse": "Fall 1 – Entschädigung nach § 642 BGB. Ein Fensterbauunternehmen soll in einem Rohbau Fenster montieren. Vertraglich muss der Bauherr die Baustelle bis zu einem festen Termin freiräumen lassen, tut dies aber nicht, sodass die Montagekolonne drei Wochen nicht arbeiten kann. Der Bauherr befindet sich damit im Annahmeverzug (§ 293 BGB)."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q5785285",
        "Q564203"
    ],
    "valid_from": "2018-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-24",
    "derniere_verification": "2026-09-24",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/mitwirkung-des-bestellers-642-643-bgb"
}