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title: "Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB) – Entschädigung, Kündigungsrecht und Vergütung"
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# Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB) – Entschädigung, Kündigungsrecht und Vergütung

## Kurzantwort

**§ 642 Abs. 1 BGB** gibt dem Unternehmer einen **verschuldensunabhängigen** Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer für die Herstellung des Werkes erforderlichen Handlung in **Annahmeverzug** (§ 293 BGB) gerät. Die Höhe bemisst sich nach der **Dauer des Verzugs** und der **vereinbarten Vergütung**, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs des Unternehmers (§ 642 Abs. 2 BGB). Bleibt die Mitwirkung dauerhaft aus, kann der Unternehmer nach **§ 643 BGB** eine angemessene Frist mit **ausdrücklicher Kündigungsandrohung** setzen; läuft diese Frist erfolglos ab, **gilt der Vertrag als aufgehoben**. Für diesen Fall sichert **§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB** dem Unternehmer denselben Vergütungsanspruch wie beim zufälligen Untergang des Werks: einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil sowie Ersatz nicht eingepreister Auslagen. Beide Institute – Entschädigung nach § 642 und Teilvergütung nach § 645 Abs. 1 – stehen selbständig neben einer etwaigen weitergehenden Verschuldenshaftung des Bestellers (§ 645 Abs. 2 BGB) und sind vom eigenständigen freien Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu unterscheiden.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Anspruchsgrundlage Entschädigung | Angemessene Entschädigung bei Annahmeverzug durch Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung [§ 642 Abs. 1 BGB] |
| Voraussetzung | Handlung des Bestellers, die „bei der Herstellung des Werkes … erforderlich" ist, plus Verzug der Annahme – der Gläubiger (Besteller) nimmt die ihm angebotene Leistung nicht an [§ 642 Abs. 1, § 293 BGB] |
| Rechtsnatur | Kein Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB, sondern ein eigenständiger, verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch [§ 642 Abs. 1 BGB] |
| Bemessung der Entschädigung | Nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, gegengerechnet mit ersparten Aufwendungen und anderweitig erzielbarem Erwerb des Unternehmers [§ 642 Abs. 2 BGB] |
| Kündigungsrecht des Unternehmers | Angemessene Frist zur Nachholung mit der ausdrücklichen Erklärung, dass der Vertrag bei Fristablauf gekündigt werde [§ 643 Satz 1 BGB] |
| Rechtsfolge bei Fristablauf | Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt [§ 643 Satz 2 BGB] |
| Vergütung nach Vertragsaufhebung | Teil der Vergütung entsprechend der bereits geleisteten Arbeit plus Ersatz der nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen – entsprechend der Regel beim zufälligen Untergang des Werks [§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Weitergehende Haftung | Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt – auch im Fall der Vertragsaufhebung nach § 643 [§ 645 Abs. 2 BGB] |
| Anwendungsbereich | Allgemeines Werkvertragsrecht – gilt für jeden Werkvertrag, für Bauverträge über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend neben den §§ 650a ff. BGB |
| Abgrenzung | Unabhängig vom freien Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB) und von der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) – §§ 642 f. betreffen die Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers, nicht dessen Kündigungsrecht |
| Rechtsstand | Text unverändert im allgemeinen Werkvertragsrecht (Titel 9, Untertitel 1 des Buchs 2 BGB); Einordnung seit der Systematisierung von Untertitel 1 (Werkvertrag) und Untertitel 2 (Bauvertrag) durch das Bauvertragsrechtsreformgesetz zum 01.01.2018 |

## Geltungsbereich

**§§ 642, 643 BGB stehen im allgemeinen Werkvertragsrecht** (Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 1 „Allgemeine Vorschriften") und gelten deshalb für **jeden** Werkvertrag – nicht nur für Bauverträge. Für den Bauvertrag nach § 650a BGB gelten sie über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur **ergänzend** neben den Sondervorschriften der §§ 650a ff. BGB.

Voraussetzung des § 642 BGB ist eine **Handlung des Bestellers**, die „bei der Herstellung des Werkes … erforderlich" ist. Praktisch bedeutsame Beispiele auf dem Bau: die rechtzeitige Freigabe der Baustelle, die Bereitstellung von Ausführungsunterlagen und Plänen, die Erteilung notwendiger Anweisungen zur Bauausführung, die Mitwirkung bei einer vertraglich vorgesehenen Bemusterung oder die rechtzeitige Anlieferung vom Besteller zu stellender Stoffe. Der Anspruch setzt **keine** ausdrücklich vereinbarte Vertragspflicht voraus – es genügt, dass die Handlung objektiv zur Werkherstellung erforderlich ist und ihr Ausbleiben den Besteller nach § 293 BGB in Annahmeverzug bringt (der Besteller nimmt die ihm angebotene Leistung, hier: die Mitwirkungshandlung selbst zu erbringen bzw. entgegenzunehmen, nicht an).

**§ 643 BGB** setzt das in § 642 vorausgesetzte Verzugsszenario fort und gibt dem Unternehmer ein **eigenständiges Lösungsrecht**: Er kann dem Besteller eine angemessene Frist zur Nachholung setzen und dabei ausdrücklich erklären, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht innerhalb der Frist nachgeholt wird. Beide Elemente – Fristsetzung **und** Kündigungserklärung für den Fristablauffall – müssen vorliegen; eine bloße Mahnung genügt nicht. Verstreicht die Frist ergebnislos, tritt die Aufhebungswirkung **automatisch** ein, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

## Ausnahmen

- **Echte vertragliche Mitwirkungspflicht statt bloßer Obliegenheit:** Ist die Mitwirkungshandlung ausnahmsweise als echte, einklagbare Vertragspflicht vereinbart, treten neben den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zusätzlich die allgemeinen Verzugsvorschriften (§§ 280, 286 BGB) mit einem **verschuldensabhängigen** Schadensersatzanspruch – § 642 BGB selbst bleibt aber unabhängig davon anwendbar.
- **Kein Verschuldenserfordernis für § 642 BGB:** Der Entschädigungsanspruch setzt **kein** Verschulden des Bestellers voraus; er knüpft allein an den objektiven Annahmeverzug an. Eine weitergehende Verschuldenshaftung bleibt nach § 645 Abs. 2 BGB ausdrücklich unberührt und kann daneben geltend gemacht werden.
- **Vertragsaufhebung nach § 643 BGB wirkt nicht rückwirkend:** Ansprüche für die bereits erbrachte Leistung entfallen nicht, sondern werden über § 645 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade gesichert.
- **Bauträgervertrag:** § 650u Abs. 2 BGB schließt für den Bauträgervertrag eine Reihe von Vorschriften aus (u. a. §§ 648, 648a, 650b bis 650e BGB) – **§§ 642, 643 BGB gehören nicht dazu** und bleiben unverändert anwendbar.
- **Verbraucherbauvertrag und Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen:** Über Verweisnormen (u. a. § 650 BGB für den Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare, herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen) finden §§ 642, 643, 645 BGB entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abnahme der nach dem Vertragsverhältnis maßgebliche Zeitpunkt tritt – diese Verweisungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen und nicht Gegenstand dieser Seite.

## Häufige Fehler

- **Fehlannahme: „§ 642 BGB ist ein Schadensersatzanspruch."** Falsch. Es handelt sich um einen eigenständigen, **verschuldensunabhängigen** Entschädigungsanspruch, der allein an den Annahmeverzug des Bestellers anknüpft – nicht an eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 ff. BGB.
- **Fehlannahme: „Bei unterlassener Mitwirkung kann der Unternehmer sofort kündigen."** Falsch. § 643 BGB verlangt zwingend eine **vorherige Fristsetzung** verbunden mit der **ausdrücklichen Erklärung**, dass der Vertrag bei fruchtlosem Fristablauf gekündigt werde. Fehlt eines der beiden Elemente, tritt die Aufhebungswirkung nicht ein.
- **Fehlannahme: „Nach der Vertragsaufhebung nach § 643 BGB verliert der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachte Leistung."** Das Gegenteil ist richtig: § 645 Abs. 1 Satz 2 BGB sichert ihm ausdrücklich den der geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil sowie Ersatz der nicht eingepreisten Auslagen.
- **Fehlannahme: „§ 642 BGB setzt eine im Vertrag ausdrücklich vereinbarte Mitwirkungspflicht voraus."** Der Wortlaut verlangt nur, dass die Handlung „bei der Herstellung des Werkes … erforderlich" ist – eine objektiv erforderliche Obliegenheit genügt, eine gesonderte vertragliche Vereinbarung ist nicht nötig.
- **Fehlannahme: „§§ 642, 643 BGB gelten nur für Bauverträge."** Sie stehen im **allgemeinen** Werkvertragsrecht und gelten für jeden Werkvertrag; für Bauverträge kommen sie über § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend zur Anwendung.
- **Fehlannahme: „§ 643 BGB ist dasselbe wie die freie Kündigung nach § 648 BGB."** Beide Institute sind unabhängig voneinander: § 648 BGB gewährt dem **Besteller** ein jederzeitiges, grundloses Kündigungsrecht mit Vergütungsanspruch des Unternehmers abzüglich Ersparnissen; § 643 BGB gewährt dagegen dem **Unternehmer** ein an eine vorherige Fristsetzung gebundenes Lösungsrecht, wenn der Besteller nicht mitwirkt.

## Beispiel

**Fall 1 – Entschädigung nach § 642 BGB.** Ein Fensterbauunternehmen soll in einem Rohbau Fenster montieren. Vertraglich muss der Bauherr die Baustelle bis zu einem festen Termin freiräumen lassen, tut dies aber nicht, sodass die Montagekolonne drei Wochen nicht arbeiten kann. Der Bauherr befindet sich damit im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Das Unternehmen kann für die drei Wochen eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen – bemessen an der für diesen Zeitraum vereinbarten Vergütung, abzüglich ersparter Materialkosten und eines etwaigen anderweitigen Erwerbs, falls die Kolonne zwischenzeitlich auf einer anderen Baustelle eingesetzt werden konnte.

**Fall 2 – Kündigung nach § 643 BGB und Vergütung nach § 645 Abs. 1 BGB.** Ein Sanitärinstallateur benötigt für den nächsten Bauabschnitt eine vom Bauherrn zu erteilende Anweisung zur Leitungsführung. Der Bauherr reagiert trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Der Installateur setzt daraufhin eine Frist von zwei Wochen und erklärt ausdrücklich, dass er den Vertrag kündige, wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erteilt wird. Läuft die Frist ergebnislos ab, gilt der Vertrag als aufgehoben (§ 643 Satz 2 BGB). Der Installateur behält seinen Anspruch auf den der bereits geleisteten Arbeit entsprechenden Vergütungsteil sowie Ersatz nicht eingepreister Auslagen (§ 645 Abs. 1 Satz 2 BGB) – unabhängig davon, ob er zusätzlich einen weitergehenden Verzugsschaden geltend macht.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-24: Seite neu erstellt; §§ 642, 643, 645, 293 BGB im Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft. | change_type=review_only field="last_reviewed" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-09-24
- Gültig ab: 2018-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers (Absätze 1 und 2 im Wortlaut ausgewertet):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__642.html
- § 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung (im Wortlaut ausgewertet):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__643.html
- § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers (Absätze 1 und 2 im Wortlaut ausgewertet):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__645.html
- § 293 BGB – Annahmeverzug:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__293.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-24
- Letzte Prüfung: 2026-09-24
- In Kraft seit: 2018-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
