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title: § 559 BGB – Modernisierungsumlage bei energetischer Sanierung
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# § 559 BGB – Modernisierungsumlage bei energetischer Sanierung

## Kurzantwort

Nach § 559 BGB darf der Vermieter die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen. Reine Erhaltungs- bzw. Instandhaltungskosten sind herauszurechnen und nicht umlagefähig. Die monatliche Miete darf sich innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter erhöhen – bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro/m² um höchstens 2 Euro/m² (Kappungsgrenze, § 559 Abs. 3a). Für eine Heizungsmodernisierung gilt zusätzlich eine besondere Grenze von 0,50 Euro/m² in sechs Jahren. Die Erhöhung ist in Textform zu erklären und wird ab dem dritten Monat nach Zugang geschuldet (§ 559b).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Umlagesatz | 8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr [§ 559 Abs. 1 BGB] |
| Umlagefähige Maßnahmen | Modernisierung nach § 555b Nr. 1, 1a, 3, 4, 4a, 5 oder 6 BGB (u. a. energetische Modernisierung, Heizungseinbau) [§ 559 Abs. 1 BGB] |
| Erhaltungsanteil | Ersparte Instandhaltungskosten sind abzuziehen, ggf. durch Schätzung [§ 559 Abs. 2 BGB] |
| Kappungsgrenze (allgemein) | max. 3 €/m² in 6 Jahren [§ 559 Abs. 3a Satz 1 BGB] |
| Kappungsgrenze bei Ausgangsmiete < 7 €/m² | max. 2 €/m² in 6 Jahren [§ 559 Abs. 3a Satz 2 BGB] |
| Sonder-Kappung Heizungseinbau | max. 0,50 €/m² in 6 Jahren [§ 559 Abs. 3a Satz 3 BGB] |
| Ankündigungsfrist | mind. 3 Monate vor Beginn in Textform [§ 555c Abs. 1 BGB] |
| Wirksamkeit der Mieterhöhung | ab Beginn des 3. Monats nach Zugang der Erklärung [§ 559b Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Verzögerung bei Formfehler | + 6 Monate, wenn nicht ordnungsgemäß angekündigt oder tatsächliche Erhöhung > 10 % über angekündigt [§ 559b Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Förderung mit Drittmitteln (Heizung) | Sonderregel § 559e BGB: 10 % nach Abzug der Fördermittel, 15 % Instandhaltungspauschale, Kappung 0,50 €/m² |

## Geltungsbereich

§ 559 BGB gilt für vermieteten Wohnraum, wenn der Vermieter eine echte Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB durchgeführt hat – also etwa eine energetische Modernisierung, nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser, eine Wohnwertverbesserung oder die Schaffung neuen Wohnraums. Maßgeblich sind nur die tatsächlich für die jeweilige Wohnung aufgewendeten Kosten; bei Maßnahmen für mehrere Wohnungen sind die Kosten angemessen aufzuteilen (§ 559 Abs. 3 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 559 Abs. 6 BGB).

## Berechnung Schritt für Schritt

1. **Gesamtkosten der Maßnahme** ermitteln.
2. **Erhaltungsanteil abziehen:** Kosten, die ohnehin für die Instandhaltung angefallen wären, gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten (§ 559 Abs. 2). Bei der Heizungsmodernisierung mit Förderung pauschal 15 % (§ 559e Abs. 2).
3. **Fördermittel/Drittmittel abziehen** (z. B. KfW-/BAFA-Zuschüsse), soweit in Anspruch genommen (§ 559a, § 559e Abs. 1).
4. **8 % der verbleibenden Kosten** als jährliche Mieterhöhung; bei geförderter Heizung 10 % nach § 559e.
5. **Kappungsgrenze prüfen:** Erhöhung pro m² auf 3 €/2 € in 6 Jahren begrenzen, bei Heizungseinbau zusätzlich auf 0,50 €/m².

## Ausnahmen

- **Härtefall (§ 559 Abs. 4):** Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie für den Mieter – auch unter Berücksichtigung der künftigen Betriebskosten – eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Der Mieter muss den Härteeinwand fristgerecht mitteilen (§ 559 Abs. 5 i. V. m. § 555d).
- **Reine Erhaltung:** Wird lediglich instandgesetzt oder repariert (keine Modernisierung nach § 555b), gibt es keine Umlage nach § 559.
- **Unerhebliche Maßnahmen:** Bei nur unerheblicher Einwirkung und unerheblicher Mieterhöhung entfällt die Ankündigungspflicht (§ 555c Abs. 4).

## Häufige Fehler

- **8 % auf die Gesamtkosten** statt auf die um Erhaltungs- und Fördermittel bereinigten Kosten zu rechnen. Beide Abzüge sind zwingend.
- Die **Kappungsgrenzen** übersehen: Auch wenn 8 % rechnerisch mehr ergeben, ist bei 3 €/m² (bzw. 2 €/m²) in sechs Jahren Schluss.
- Verwechslung der allgemeinen Kappung mit der **Sonder-Kappung von 0,50 €/m²** beim Heizungseinbau – beide gelten parallel.
- Annahme, die erhöhte Miete sei sofort fällig. Sie wird erst **ab dem dritten Monat** nach Zugang der formgerechten Erklärung geschuldet (§ 559b Abs. 2).

## Beispiel

Eine 80-m²-Wohnung wird energetisch modernisiert; nach Abzug von Erhaltungsanteil und Fördermitteln verbleiben 40.000 € umlagefähige Kosten. 8 % davon sind 3.200 € pro Jahr, also rund 266,67 € im Monat – das entspricht 3,33 €/m². Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung jedoch auf 3 €/m² in sechs Jahren, hier also auf 240 € monatlich (sofern die Ausgangsmiete mindestens 7 €/m² beträgt). Lag die Miete vorher unter 7 €/m², sind nur 2 €/m², also 160 € monatlich, zulässig.

## Quellen

- § 559 BGB im Volltext (Mieterhöhung nach Modernisierung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html
- § 559b BGB (Geltendmachung, Wirkung der Mieterhöhung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html
- § 559e BGB (Sonderregel Heizungsmodernisierung mit Förderung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559e.html
- § 555c BGB (Modernisierungsankündigung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-05: Erstveröffentlichung der Faktenseite, Quellen-URLs (§§ 559, 559b, 559e, 555c BGB) auf HTTP 200 geprüft, Frontmatter-Felder (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-06-05
- Gültig ab: 2025-01-01 (Fassung mit §§ 559 Abs. 3a, 559e BGB)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0
