{
    "slug": "moratorium-p-konto-900-zpo",
    "titre": "Auszahlungsmoratorium beim gepfändeten P-Konto – Schutz künftiger Gutschriften bis Ende des Folgemonats (§ 900 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank als Drittschuldner aus einer Gutschrift…",
    "resume_court": "Wird **künftiges Guthaben** auf einem **Pfändungsschutzkonto (P-Konto)** gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank als Drittschuldner aus einer Gutschrift **erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt**, an den Gläubiger zahlen oder den Betrag hinterlegen (**§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO**). Guthaben, das wegen dieses Moratoriums bis zum Fristende nicht ausgezahlt werden darf, gilt **im Folgemonat als Guthaben im Sinne des § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO** – es wird also vom pfändungsfreien Betrag des Folgemonats erfasst (**§ 900 Abs. 2 ZPO**). Damit ist vor allem Geld geschützt, das **am Monatsende für den nächsten Monat** eingeht, etwa ein Ende September gezahltes Oktobergehalt. Die dreimonatige Übertragungsfrist des § 899 Abs. 2 ZPO verlängert sich dadurch **nicht**. Auf **Antrag des Gläubigers** kann das **Vollstreckungsgericht** abweichend entscheiden, wenn ihm sonst – unter Würdigung des Schuldnerschutzes – eine **unzumutbare Härte** entstünde (§ 900 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Regel gilt seit dem **1. Dezember 2021**.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 900 ZPO (Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger) im System der §§ 899–910 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Voraussetzung",
            "valeur": "künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto ist gepfändet und dem Gläubiger überwiesen (§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung",
            "valeur": "Drittschuldner (Bank) darf erst nach Ablauf des auf die jeweilige Gutschrift folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder hinterlegen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bezugspunkt",
            "valeur": "jede einzelne Gutschrift („jeweilige Gutschrift\u0022) – die Frist läuft für jeden Zahlungseingang gesondert",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Folge für den Schuldner",
            "valeur": "zurückgehaltenes Guthaben ist im Folgemonat Guthaben i. S. d. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO, fällt also unter den Monatsfreibetrag des Folgemonats (§ 900 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Verlängerung",
            "valeur": "der Übertragungszeitraum des § 899 Abs. 2 ZPO (nicht verbrauchtes Freiguthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten) wird nicht verlängert (§ 900 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende Anordnung",
            "valeur": "nur auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners eine unzumutbare Härte für den Gläubiger entstünde (§ 900 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Monatsfreibetrag (Bezug)",
            "valeur": "Freibetrag nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Allgemeine Kontopfändung",
            "valeur": "daneben: Auszahlung von Bankguthaben natürlicher Personen erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "In Kraft",
            "valeur": "seit 1. Dezember 2021 (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22. November 2020, BGBl. I S. 2466)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 900 ZPO – Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__900.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__899.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (Abs. 3 Satz 2: Monatsfrist bei Kontoguthaben natürlicher Personen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 900 ZPO – Normtext und Fassungsnachweis (PKoFoG, in Kraft 01.12.2021)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/900.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 835 ZPO – Normtext (Permalink, verbatim gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/835.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 899 ZPO – Normtext (Permalink, verbatim gegengeprüft)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/899.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Auszahlungsmoratorium beim gepfändeten P-Konto – Schutz künftiger Gutschriften bis Ende des Folgemonats (§ 900 ZPO)?",
            "reponse": "Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank als Drittschuldner aus einer Gutschrift erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger zahlen oder den Betrag hinterlegen (§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Auszahlungsmoratorium beim gepfändeten P-Konto?",
            "reponse": "§ 900 ZPO gilt nur für Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) und nur, wenn künftiges Guthaben gepfändet und überwiesen ist. Er richtet sich an den Drittschuldner – in der Praxis die kontoführende Bank. Für die Pfändung des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber oder von Sozialleistungen beim Leistungsträger gelten die §§ 850 ff. ZPO bzw. § 54 SGB I, nicht § 900 ZPO."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Auszahlungsmoratorium beim gepfändeten P-Konto?",
            "reponse": "Eine Abweichung vom Moratorium ist nur durch Anordnung des Vollstreckungsgerichts auf Antrag des Gläubigers möglich, und nur bei unzumutbarer Härte für den Gläubiger unter Würdigung des Schuldnerschutzes (§ 900 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Den Übertragungszeitraum des § 899 Abs. 2 ZPO verlängert das Moratorium in keinem Fall."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Auszahlungsmoratorium beim gepfändeten P-Konto?",
            "reponse": "„Was Ende September eingeht, zählt zum September-Freibetrag.\u0022 Nicht beim gepfändeten P-Konto mit überwiesenem künftigem Guthaben: Die Bank muss bis zum Ende des Folgemonats warten, und das Guthaben gilt im Oktober als Guthaben i. S. d. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO (§ 900 Abs. 1 und 2 ZPO). „Das Moratorium verdoppelt meinen Freibetrag.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Auszahlungsmoratorium beim gepfändeten P-Konto aus?",
            "reponse": "Herr K. (fiktives Beispiel) hat ein P-Konto; ein Gläubiger hat künftiges Guthaben pfänden und sich überweisen lassen. Im September hat Herr K. seinen Freibetrag bereits ausgeschöpft. Am 29. September geht sein Gehalt für Oktober ein. Die Bank darf daraus nicht vor Ablauf des 31. Oktober an den Gläubiger zahlen (§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Oktober gilt das Gehalt als Guthaben im Sinne des § 899 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q55692927",
        "Q186302",
        "Q231695"
    ],
    "valid_from": "2021-12-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-30",
    "derniere_verification": "2026-10-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/moratorium-p-konto-900-zpo"
}