{
    "slug": "nachbarrechtlicher-ausgleichsanspruch-906-bgb",
    "titre": "Zuführung unwägbarer Stoffe und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB",
    "domaine": "bgb",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 906 BGB legt fest, welche Einwirkungen vom Nachbargrundstück (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnliches) ein…",
    "resume_court": "**§ 906 BGB** legt fest, welche Einwirkungen vom Nachbargrundstück (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnliches) ein Grundstückseigentümer **dulden muss**. Unwesentliche Beeinträchtigungen muss er stets hinnehmen (Abs. 1). Wesentliche Beeinträchtigungen muss er nur dulden, wenn sie auf einer **ortsüblichen Benutzung** des anderen Grundstücks beruhen und nicht durch **wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen** verhindert werden können (Abs. 2 Satz 1). Im Gegenzug kann er dann einen **angemessenen Ausgleich in Geld** verlangen, wenn die Einwirkung seine ortsübliche Nutzung oder den Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (Abs. 2 Satz 2). Der Bundesgerichtshof wendet Abs. 2 Satz 2 zudem **entsprechend** an, wenn rechtswidrige Einwirkungen zwar nicht geduldet werden müssen, aus besonderen Gründen aber nicht rechtzeitig abgewehrt werden können — typischerweise beim **Brand**, der auf das Nachbarhaus übergreift (BGH V ZR 311/16).",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelungsort",
            "valeur": "§ 906 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 3 „Eigentum\u0022, Titel 1 „Inhalt des Eigentums\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erfasste Einwirkungen",
            "valeur": "Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche, von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen (Imponderabilien)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Duldung Stufe 1",
            "valeur": "unwesentliche Beeinträchtigung → stets zu dulden (Abs. 1 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Regelvermutung",
            "valeur": "Einhaltung gesetzlicher bzw. verordnungsrechtlicher Grenz- oder Richtwerte und von Werten aus Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG → in der Regel unwesentlich (Abs. 1 Sätze 2, 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Duldung Stufe 2",
            "valeur": "wesentliche, aber ortsübliche und nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhinderbare Beeinträchtigung (Abs. 2 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgleich",
            "valeur": "angemessener Geldausgleich gegen den Benutzer des anderen Grundstücks, wenn die Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigt (Abs. 2 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Analoge Anwendung",
            "valeur": "bei rechtswidrigen Einwirkungen, die aus besonderen Gründen nicht abgewehrt werden konnten; verschuldensunabhängig, Anspruchsgegner muss Störer sein (BGH V ZR 311/16)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unzulässig",
            "valeur": "Zuführung durch eine besondere Leitung (Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "Primärquelle: § 906 BGB — Zuführung unwägbarer Stoffe, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Primärquelle: BGB — Gesamtausgabe, gesetze-im-internet.de",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16, Pressemitteilung Nr. 028/2018, bundesgerichtshof.de",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018028.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 (Volltext, PDF), bundesgerichtshof.de",
            "url": "https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2016/V_ZR_311-16.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=1",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Permalink-Fallback: § 906 BGB, dejure.org",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/BGB/906.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zuführung unwägbarer Stoffe und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB?",
            "reponse": "§ 906 BGB legt fest, welche Einwirkungen vom Nachbargrundstück (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnliches) ein Grundstückseigentümer dulden muss. Unwesentliche Beeinträchtigungen muss er stets hinnehmen (Abs. 1). Wesentliche Beeinträchtigungen muss er nur dulden, wenn sie auf einer ortsüblichen Benutzung des anderen Grundstücks beruhen und nicht durch wirtschaftlich zumutbare…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q1149275",
        "Q1303399",
        "Q687323"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-03",
    "derniere_verification": "2026-11-03",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/nachbarrechtlicher-ausgleichsanspruch-906-bgb"
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