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title: "Zuführung unwägbarer Stoffe und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB"
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# Zuführung unwägbarer Stoffe und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB

## Kurzantwort

**§ 906 BGB** legt fest, welche Einwirkungen vom Nachbargrundstück (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnliches) ein Grundstückseigentümer **dulden muss**. Unwesentliche Beeinträchtigungen muss er stets hinnehmen (Abs. 1). Wesentliche Beeinträchtigungen muss er nur dulden, wenn sie auf einer **ortsüblichen Benutzung** des anderen Grundstücks beruhen und nicht durch **wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen** verhindert werden können (Abs. 2 Satz 1). Im Gegenzug kann er dann einen **angemessenen Ausgleich in Geld** verlangen, wenn die Einwirkung seine ortsübliche Nutzung oder den Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (Abs. 2 Satz 2). Der Bundesgerichtshof wendet Abs. 2 Satz 2 zudem **entsprechend** an, wenn rechtswidrige Einwirkungen zwar nicht geduldet werden müssen, aus besonderen Gründen aber nicht rechtzeitig abgewehrt werden können — typischerweise beim **Brand**, der auf das Nachbarhaus übergreift (BGH V ZR 311/16).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 906 BGB, Buch 3 (Sachenrecht), Abschnitt 3 „Eigentum", Titel 1 „Inhalt des Eigentums" |
| Erfasste Einwirkungen | Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche, von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen (Imponderabilien) |
| Duldung Stufe 1 | unwesentliche Beeinträchtigung → stets zu dulden (Abs. 1 Satz 1) |
| Regelvermutung | Einhaltung gesetzlicher bzw. verordnungsrechtlicher Grenz- oder Richtwerte und von Werten aus Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG → in der Regel unwesentlich (Abs. 1 Sätze 2, 3) |
| Duldung Stufe 2 | wesentliche, aber ortsübliche und nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhinderbare Beeinträchtigung (Abs. 2 Satz 1) |
| Ausgleich | angemessener Geldausgleich gegen den Benutzer des anderen Grundstücks, wenn die Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigt (Abs. 2 Satz 2) |
| Analoge Anwendung | bei rechtswidrigen Einwirkungen, die aus besonderen Gründen nicht abgewehrt werden konnten; verschuldensunabhängig, Anspruchsgegner muss Störer sein (BGH V ZR 311/16) |
| Unzulässig | Zuführung durch eine besondere Leitung (Abs. 3) |

## Anspruchsgrundlage

**§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB** lautet: „Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt."

Die Norm hat eine **Doppelfunktion**. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sind in erster Linie eine **Duldungspflicht** im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB: Soweit sie greifen, ist der Abwehranspruch des Eigentümers auf Beseitigung und Unterlassung ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 ist die **Kompensation** dafür: Wer eine wesentliche, ortsübliche Einwirkung hinnehmen muss, erhält einen Geldausgleich, wenn die Belastung das zumutbare Maß übersteigt.

Daneben hat der Bundesgerichtshof den **nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB** entwickelt. Nach ständiger Rechtsprechung des V. Zivilsenats ist er gegeben, „wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen" (BGH V ZR 311/16, Pressemitteilung Nr. 028/2018). Der analoge Anspruch setzt **kein Verschulden** voraus.

## Anspruchsvoraussetzungen

**A. Unmittelbarer Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB**

1. **Einwirkung im Sinne von Abs. 1.** Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen oder ähnlichen Einwirkungen, die von einem **anderen Grundstück** ausgehen.
2. **Wesentliche Beeinträchtigung.** Die Einwirkung beeinträchtigt die Benutzung des betroffenen Grundstücks mehr als nur unwesentlich. Werden die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte oder die Werte aus allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG (z. B. TA Lärm) eingehalten, liegt **in der Regel** nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vor (Abs. 1 Sätze 2, 3); dann besteht weder Abwehr- noch Ausgleichsanspruch.
3. **Ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstücks.** Die wesentliche Beeinträchtigung wird durch eine Benutzung herbeigeführt, die in der Umgebung üblich ist (Abs. 2 Satz 1).
4. **Keine wirtschaftlich zumutbare Verhinderung.** Die Beeinträchtigung kann nicht durch Maßnahmen verhindert werden, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Sind solche Maßnahmen möglich, entfällt die Duldungspflicht — der Eigentümer kann dann nach § 1004 BGB abwehren.
5. **Duldungspflicht als Folge.** Liegen 1.–4. vor, muss der Eigentümer die Einwirkung dulden („Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden …").
6. **Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus.** Die Einwirkung beeinträchtigt eine **ortsübliche Benutzung** des betroffenen Grundstücks **oder dessen Ertrag** über das zumutbare Maß hinaus.
7. **Anspruchsgegner.** Verpflichtet ist der **Benutzer** des anderen Grundstücks — das muss nicht der Eigentümer sein.

**B. Analoger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (BGH-Rechtsprechung)**

1. **Einwirkung von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung.** Nach der Rechtsprechung ist der analoge Anspruch nicht auf unwägbare Stoffe beschränkt; erfasst sind etwa übergreifender Brand oder austretendes Leitungswasser.
2. **Rechtswidrigkeit.** Die Einwirkung müsste nicht geduldet werden — anders als beim unmittelbaren Anspruch aus Abs. 2 Satz 2.
3. **Faktischer Duldungszwang.** Der Betroffene konnte die Einwirkung **aus besonderen Gründen nicht rechtzeitig** mit den Abwehransprüchen aus §§ 1004, 862 BGB unterbinden. Beim übergreifenden Brand ist das nach dem BGH regelmäßig der Fall, weil der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen kann.
4. **Störereigenschaft des Anspruchsgegners.** Die Beeinträchtigung muss wenigstens **mittelbar auf den Willen** des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen. Ob das so ist, wird in **wertender Betrachtung** danach entschieden, ob es Sachgründe gibt, ihm die Verantwortung aufzuerlegen. Kein Störer ist, wer nur ein allgemeines Risiko trägt, das sich ebenso beim Nachbarn hätte verwirklichen können (etwa Blitzschlag).
5. **Nachteile über das zumutbare Maß hinaus.** Die Nachteile übersteigen das Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung.
6. **Kein Verschulden erforderlich.** Ob der Eigentümer etwa einen Handwerker sorgfältig ausgewählt hat, ist unerheblich (BGH V ZR 311/16).

## Rechtsfolgen

- **Duldungspflicht** (Abs. 1, Abs. 2 Satz 1): Soweit § 906 BGB eine Einwirkung für zulässig erklärt, sind Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
- **Abwehranspruch** bei fehlender Duldungspflicht: Wesentliche Einwirkungen, die nicht ortsüblich sind oder mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindert werden könnten, kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwehren.
- **Angemessener Geldausgleich** (Abs. 2 Satz 2): Der Anspruch richtet sich auf einen **angemessenen Ausgleich in Geld**. Er ist ein Ausgleich für die Duldungslast, kein Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff. BGB; die Bemessung orientiert sich an der Beeinträchtigung, die über das zumutbare Maß hinausgeht.
- **Analoger Ausgleichsanspruch**: verschuldensunabhängiger Geldausgleich gegen den Störer, auch wenn ein Dritter (z. B. ein beauftragter Handwerker) die Einwirkung verursacht hat. Hat ein Gebäudeversicherer den Schaden des Nachbarn reguliert, geht der Anspruch nach **§ 86 Abs. 1 VVG** auf ihn über.
- **Absolutes Verbot** (Abs. 3): Eine Zuführung durch eine **besondere Leitung** (etwa ein gezielt auf das Nachbargrundstück gerichtetes Abwasser- oder Abluftrohr) ist ohne Rücksicht auf Wesentlichkeit oder Ortsüblichkeit unzulässig.

## Praxisbeispiel

**BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16** (Pressemitteilung Nr. 028/2018): Grundstückseigentümer ließen das Flachdach ihres Wohnhauses von einem Dachdecker reparieren. Bei Heißklebearbeiten mit einem Brenner verursachte der Dachdecker schuldhaft ein Glutnest; am Abend brannte das Haus vollständig nieder. Durch Brand und Löscharbeiten wurde das unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt. Ihr Gebäudeversicherer zahlte und verlangte aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) Ersatz von den Grundstückseigentümern, weil über das Vermögen des Dachdeckers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet war.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab: Die Eigentümer hätten den Dachdecker sorgfältig ausgewählt und seien deshalb keine Störer. Der V. Zivilsenat hob das Urteil auf und bejahte einen **verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB**. Die Eigentümer seien **mittelbare Handlungsstörer**: Sie hätten die Dacharbeiten veranlasst, wollten aus ihnen Nutzen ziehen und hätten damit eine Gefahrenquelle geschaffen. Auf Sorgfaltspflichten bei der Auswahl des Handwerkers komme es nicht an. Die Sache wurde zur Klärung der Anspruchshöhe an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

## Verwandte Normen

- **§ 1004 BGB** — Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch; § 906 BGB begründet die wichtigste gesetzliche Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB.
- **§ 862 BGB** — Besitzschutz gegen Störungen; der analoge Ausgleichsanspruch kompensiert auch den Ausschluss dieses Abwehranspruchs.
- **§ 903 BGB** — Befugnisse des Eigentümers, insbesondere das Recht, andere von Einwirkungen auszuschließen; § 906 BGB schränkt dieses Recht ein.
- **§ 907 BGB** — gefahrdrohende Anlagen auf dem Nachbargrundstück.
- **§§ 910–924 BGB** — weitere gesetzliche Nachbarrechte (Überhang, Überbau, Notweg, Grenzeinrichtungen).
- **§ 823 Abs. 1 BGB** — Schadensersatz bei schuldhafter Eigentumsverletzung, neben dem verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch.
- **§ 48 BImSchG** — Ermächtigung für allgemeine Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Lärm), deren Werte nach § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB die Wesentlichkeit indizieren.
- **§ 86 Abs. 1 VVG** — Übergang des Ausgleichsanspruchs auf den Versicherer, der den Schaden ersetzt hat.

## Änderungsverlauf

- 2026-11-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut § 906 Abs. 1–3 BGB am 03.11.2026 per web_fetch von gesetze-im-internet.de geprüft. BGH V ZR 311/16 über die amtliche Pressemitteilung Nr. 028/2018 auf bundesgerichtshof.de gelesen (Volltext-PDF verlinkt, nicht selbst gelesen). Aussagen zur Erstreckung des analogen Anspruchs auf Grobimmissionen (Leitungswasser) und zur Bemessung des Geldausgleichs beruhen auf ständiger Rechtsprechung ohne eigenes, auf dieser Seite gelesenes Aktenzeichen — bei nächster Überarbeitung nachzubelegen (Kandidaten laut Suche: V ZR 277/10, V ZR 47/07, V ZR 230/12). ABGRENZUNG: `beseitigung-unterlassung-1004-bgb` (Abwehranspruch), `waermepumpe-nachbarrecht-schallschutz-abstand` (bau-sanierungsrecht), `weg-klimaanlage-splitgeraet` (mietrecht). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"

## Stand

- Stand: 2026-11-03
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- Primärquelle: § 906 BGB — Zuführung unwägbarer Stoffe, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html
- Primärquelle: BGB — Gesamtausgabe, gesetze-im-internet.de:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16, Pressemitteilung Nr. 028/2018, bundesgerichtshof.de:
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018028.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 (Volltext, PDF), bundesgerichtshof.de:
  https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2016/V_ZR_311-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Permalink-Fallback: § 906 BGB, dejure.org:
  https://dejure.org/gesetze/BGB/906.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-11-03
- Letzte Prüfung: 2026-11-03
- In Kraft seit: 2002-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
