{
    "slug": "nacherbenanwartschaft-nacherbfall-2106-2110-bgb",
    "titre": "Nacherbenanwartschaft und Nacherbfall (§§ 2106–2110, 2139 BGB) – Eintritt, Vererblichkeit, 30-Jahres-Grenze",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ist ein Nacherbe eingesetzt, ohne dass der Erblasser Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfolge bestimmt hat, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein…",
    "resume_court": "Ist ein **Nacherbe** eingesetzt, ohne dass der Erblasser Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfolge bestimmt hat, tritt der **Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben** ein (§ 2106 Abs. 1 BGB). Mit dem Nacherbfall ist der Vorerbe nicht mehr Erbe; die Erbschaft fällt dem Nacherben an (§ 2139 BGB). Schon **vor** dem Nacherbfall hat der Nacherbe eine gesicherte Rechtsposition, die sogenannte **Nacherbenanwartschaft**. Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall, geht sein Recht **im Zweifel auf seine eigenen Erben über** – es sei denn, ein anderer Wille des Erblassers ist anzunehmen (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Nacherbeneinsetzung wird grundsätzlich **30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam**, wenn die Nacherbfolge bis dahin nicht eingetreten ist; Ausnahmen gelten für personenbezogene Ereignisse (§ 2109 BGB).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 2106, 2108, 2109, 2110, 2139 BGB [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nacherbfall (Regel)",
            "valeur": "Tod des Vorerben, wenn Erblasser keinen Zeitpunkt oder kein Ereignis bestimmt hat [§ 2106 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nacherbfall bei noch nicht gezeugtem Nacherben",
            "valeur": "Mit dessen Geburt; bei noch nicht entstandener juristischer Person mit deren Entstehung [§ 2106 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erbfähigkeit des Nacherben",
            "valeur": "Wer beim Nacherbfall nicht lebt, kann nicht Nacherbe werden; § 1923 BGB gilt entsprechend [§ 2108 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Tod des Nacherben vor dem Nacherbfall",
            "valeur": "Recht geht im Zweifel auf dessen Erben über [§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufschiebend bedingte Nacherbeneinsetzung",
            "valeur": "Es bleibt bei § 2074 BGB [§ 2108 Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zeitliche Grenze",
            "valeur": "Nacherbeneinsetzung wird 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, außer die Nacherbfolge ist bereits eingetreten [§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen von der 30-Jahres-Grenze",
            "valeur": "Nacherbfall hängt von einem Ereignis in der Person des Vorerben oder des Nacherben ab, die beim Erbfall lebte; oder später geborenes Geschwister des Vorerben oder Nacherben als Nacherbe eingesetzt [§ 2109 Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Juristische Person als Bezugsperson",
            "valeur": "Ausnahme von der 30-Jahres-Grenze greift nicht [§ 2109 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wegfall eines Miterben",
            "valeur": "Nacherbrecht erstreckt sich im Zweifel auf den dem Vorerben anfallenden Anteil [§ 2110 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorausvermächtnis des Vorerben",
            "valeur": "Gilt im Zweifel nicht für den Nacherben [§ 2110 Abs. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung des Nacherbfalls",
            "valeur": "Vorerbe ist nicht mehr Erbe, Erbschaft fällt dem Nacherben an [§ 2139 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nacherbenanwartschaft",
            "valeur": "Nach herrschender Auffassung veräußerlich; Form analog § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB (notarielle Beurkundung) [Literatur, nicht im Gesetz geregelt]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nacherbenvermerk im Grundbuch",
            "valeur": "Pflichteintragung [§ 51 GBO]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 2106 BGB – Eintritt der Nacherbfolge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2106.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2108 BGB – Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2108.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2109 BGB – Unwirksamwerden der Nacherbschaft",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2109.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2110 BGB – Umfang des Nacherbrechts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2110.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2139.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 51 GBO – Eintragung eines Nacherbenvermerks",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__51.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Nacherbenanwartschaft und Nacherbfall (§§ 2106–2110, 2139 BGB) – Eintritt, Vererblichkeit, 30-Jahres-Grenze?",
            "reponse": "Ist ein Nacherbe eingesetzt, ohne dass der Erblasser Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfolge bestimmt hat, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 Abs. 1 BGB). Mit dem Nacherbfall ist der Vorerbe nicht mehr Erbe; die Erbschaft fällt dem Nacherben an (§ 2139 BGB). Schon vor dem Nacherbfall hat der Nacherbe eine gesicherte Rechtsposition, die sogenannte Nacherbenanwartschaft."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Nacherbenanwartschaft und Nacherbfall (§§ 2106–2110, 2139 BGB)?",
            "reponse": "Die Vorschriften gelten für jede Vor- und Nacherbfolge nach §§ 2100 ff. BGB, also etwa beim Berliner Testament in der Variante der Vor- und Nacherbschaft, bei der Absicherung des überlebenden Ehegatten mit späterem Übergang an die Kinder oder im sogenannten Behindertentestament."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Nacherbenanwartschaft und Nacherbfall (§§ 2106–2110, 2139 BGB)?",
            "reponse": "„Der Nacherbe erbt vom Vorerben.\u0022 Falsch – der Nacherbe wird Erbe des ursprünglichen Erblassers (§ 2139 BGB). Das ist auch für das Pflichtteilsrecht und die Erbschaftsteuer von Bedeutung. „Stirbt der Nacherbe vor dem Vorerben, entfällt die Nacherbschaft automatisch.\u0022 Nicht zwingend – im Zweifel geht das Recht auf seine Erben über (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB), sofern der Erblasser nichts anderes gewollt hat."
        }
    ],
    "wikidata": [],
    "valid_from": "2002-01-02",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-23",
    "derniere_verification": "2026-10-23",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/nacherbenanwartschaft-nacherbfall-2106-2110-bgb"
}