---
title: "Nacherbenanwartschaft und Nacherbfall (§§ 2106–2110, 2139 BGB) – Eintritt, Vererblichkeit, 30-Jahres-Grenze"
slug: "nacherbenanwartschaft-nacherbfall-2106-2110-bgb"
domaine: "erbrecht"
valid_from: "2002-01-02"
valid_to: null
last_reviewed: "2026-10-23"
statut: "In Kraft"
authority_level: "A"
legal_status: "in_force"
license: CC-BY-4.0
url: https://nexvyra.de/fakten/nacherbenanwartschaft-nacherbfall-2106-2110-bgb.md
wikidata_subjects: []
factcheck_status: "ok"
---

# Nacherbenanwartschaft und Nacherbfall (§§ 2106–2110, 2139 BGB) – Eintritt, Vererblichkeit, 30-Jahres-Grenze

## Kurzantwort

Ist ein **Nacherbe** eingesetzt, ohne dass der Erblasser Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfolge bestimmt hat, tritt der **Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben** ein (§ 2106 Abs. 1 BGB). Mit dem Nacherbfall ist der Vorerbe nicht mehr Erbe; die Erbschaft fällt dem Nacherben an (§ 2139 BGB). Schon **vor** dem Nacherbfall hat der Nacherbe eine gesicherte Rechtsposition, die sogenannte **Nacherbenanwartschaft**. Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall, geht sein Recht **im Zweifel auf seine eigenen Erben über** – es sei denn, ein anderer Wille des Erblassers ist anzunehmen (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Nacherbeneinsetzung wird grundsätzlich **30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam**, wenn die Nacherbfolge bis dahin nicht eingetreten ist; Ausnahmen gelten für personenbezogene Ereignisse (§ 2109 BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 2106, 2108, 2109, 2110, 2139 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Nacherbfall (Regel) | Tod des Vorerben, wenn Erblasser keinen Zeitpunkt oder kein Ereignis bestimmt hat [§ 2106 Abs. 1 BGB] |
| Nacherbfall bei noch nicht gezeugtem Nacherben | Mit dessen Geburt; bei noch nicht entstandener juristischer Person mit deren Entstehung [§ 2106 Abs. 2 BGB] |
| Erbfähigkeit des Nacherben | Wer beim Nacherbfall nicht lebt, kann nicht Nacherbe werden; § 1923 BGB gilt entsprechend [§ 2108 Abs. 1 BGB] |
| Tod des Nacherben vor dem Nacherbfall | Recht geht im Zweifel auf dessen Erben über [§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Aufschiebend bedingte Nacherbeneinsetzung | Es bleibt bei § 2074 BGB [§ 2108 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Zeitliche Grenze | Nacherbeneinsetzung wird 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, außer die Nacherbfolge ist bereits eingetreten [§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Ausnahmen von der 30-Jahres-Grenze | Nacherbfall hängt von einem Ereignis in der Person des Vorerben oder des Nacherben ab, die beim Erbfall lebte; oder später geborenes Geschwister des Vorerben oder Nacherben als Nacherbe eingesetzt [§ 2109 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Juristische Person als Bezugsperson | Ausnahme von der 30-Jahres-Grenze greift nicht [§ 2109 Abs. 2 BGB] |
| Wegfall eines Miterben | Nacherbrecht erstreckt sich im Zweifel auf den dem Vorerben anfallenden Anteil [§ 2110 Abs. 1 BGB] |
| Vorausvermächtnis des Vorerben | Gilt im Zweifel nicht für den Nacherben [§ 2110 Abs. 2 BGB] |
| Wirkung des Nacherbfalls | Vorerbe ist nicht mehr Erbe, Erbschaft fällt dem Nacherben an [§ 2139 BGB] |
| Nacherbenanwartschaft | Nach herrschender Auffassung veräußerlich; Form analog § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB (notarielle Beurkundung) [Literatur, nicht im Gesetz geregelt] |
| Nacherbenvermerk im Grundbuch | Pflichteintragung [§ 51 GBO] |

## Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für jede **Vor- und Nacherbfolge** nach §§ 2100 ff. BGB, also etwa beim Berliner Testament in der Variante der Vor- und Nacherbschaft, bei der Absicherung des überlebenden Ehegatten mit späterem Übergang an die Kinder oder im sogenannten Behindertentestament. Die Seite behandelt den **Nacherben und den Zeitpunkt des Nacherbfalls**; Rechte und Pflichten des Vorerben (Verfügungsbeschränkungen, Befreiung) stehen auf der Seite zur Vor- und Nacherbschaft insgesamt (§§ 2100 ff. BGB).

## Wann tritt der Nacherbfall ein?

Der Erblasser kann den Nacherbfall frei bestimmen, etwa auf eine Wiederheirat des Vorerben, auf ein bestimmtes Datum oder auf ein sonstiges Ereignis. Fehlt jede Bestimmung, greift die gesetzliche Regel des § 2106 Abs. 1 BGB: Die Erbschaft fällt dem Nacherben **mit dem Tod des Vorerben** an. Ist als Nacherbe eine noch nicht gezeugte Person eingesetzt (§ 2101 Abs. 1 BGB), tritt die Nacherbfolge mit deren **Geburt** ein; bei einer erst zu gründenden juristischen Person (§ 2101 Abs. 2 BGB) mit deren **Entstehung** (§ 2106 Abs. 2 BGB).

Mit dem Nacherbfall endet die Stellung des Vorerben als Erbe, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an (§ 2139 BGB). Der Nacherbe wird dabei Erbe **des Erblassers**, nicht des Vorerben; er erwirbt unmittelbar vom ursprünglichen Erblasser. Das Grundbuch ist anschließend zu berichtigen (§ 22 GBO), wofür regelmäßig der Nachweis der Nacherbfolge nötig ist.

## Nacherbenanwartschaft und Tod des Nacherben vor dem Nacherbfall

Der Nacherbe ist ab dem Erbfall nicht rechtlos: Er hat eine **Anwartschaft**, die ihn gegen beeinträchtigende Verfügungen des Vorerben schützt (Zustimmungsvorbehalte nach § 2113 BGB, Nacherbenvermerk nach § 51 GBO). Diese Anwartschaft ist nach herrschender Auffassung **vererblich und übertragbar**.

**Vererblichkeit (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB):** Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall, geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Der Erblasser kann also ausdrücklich oder durch Auslegung bestimmen, dass die Nacherbschaft nur an den persönlich überlebenden Nacherben fällt; häufig wird dies durch die Einsetzung eines **Ersatznacherben** gestaltet. Wer beim Nacherbfall selbst nicht mehr lebt, kann nicht Nacherbe werden (§ 2108 Abs. 1 i. V. m. § 1923 BGB). Bei **aufschiebend bedingter** Einsetzung bleibt es bei der Auslegungsregel des § 2074 BGB (§ 2108 Abs. 2 Satz 2 BGB).

**Veräußerung der Anwartschaft:** Das Gesetz regelt die Übertragung der Nacherbenanwartschaft nicht ausdrücklich. Nach der Literatur ist sie veräußerlich, die Übertragung bedarf analog § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der **notariellen Beurkundung**; für den Vertrag gelten die Regeln des Erbschaftskaufs (§§ 2371 ff. BGB). Ob der Erblasser die Veräußerung ausschließen kann, ist umstritten. Hinweis: Dieser Abschnitt stützt sich auf Kommentar- und Handbuchliteratur, nicht auf eine geprüfte höchstrichterliche Entscheidung – daher der Prüfstatus „review_needed".

## Die 30-Jahres-Grenze (§ 2109 BGB)

Eine Nacherbeneinsetzung wird **30 Jahre nach dem Erbfall** unwirksam, wenn die Nacherbfolge bis dahin nicht eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie bleibt aber auch danach wirksam, wenn

- die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und die Person, in der das Ereignis eintreten soll, beim Erbfall lebte (Nr. 1), oder
- dem Vorerben oder dem Nacherben für den Fall, dass er weitere Geschwister bekommt, ein später geborenes Geschwister als Nacherbe bestimmt ist (Nr. 2).

Ist die Person, in der das Ereignis eintreten soll, eine **juristische Person**, gilt die 30-Jahres-Frist ohne Ausnahme (§ 2109 Abs. 2 BGB). Praktisch erfasst die Regel vor allem Fälle, in denen der Vorerbe sehr jung ist: Stirbt er erst nach Ablauf der 30 Jahre, wird er Vollerbe, falls keine Ausnahme greift.

## Besonderheiten: Anwachsung und Vorausvermächtnis (§ 2110 BGB)

Fällt ein Miterbe weg und wächst sein Anteil dem Vorerben an, erstreckt sich das Nacherbrecht im Zweifel **auch auf diesen Anteil** (§ 2110 Abs. 1 BGB). Ein dem Vorerben zugewandtes **Vorausvermächtnis** gehört dagegen im Zweifel **nicht** zur Nacherbschaft (§ 2110 Abs. 2 BGB) und bleibt beim Vorerben beziehungsweise dessen Erben.

## Häufige Fehler

- **„Der Nacherbe erbt vom Vorerben."** Falsch – der Nacherbe wird Erbe des **ursprünglichen Erblassers** (§ 2139 BGB). Das ist auch für das Pflichtteilsrecht und die Erbschaftsteuer von Bedeutung.
- **„Stirbt der Nacherbe vor dem Vorerben, entfällt die Nacherbschaft automatisch."** Nicht zwingend – im Zweifel geht das Recht auf seine Erben über (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB), sofern der Erblasser nichts anderes gewollt hat.
- **„Eine Nacherbfolge kann beliebig lange dauern."** Falsch – nach 30 Jahren wird sie unwirksam, soweit keine Ausnahme des § 2109 BGB greift.
- **„Das Vorausvermächtnis fällt automatisch an den Nacherben."** Falsch – im Zweifel nicht (§ 2110 Abs. 2 BGB).
- **„Die Anwartschaft kann formlos übertragen werden."** Nach herrschender Meinung falsch – analog § 2033 BGB ist notarielle Beurkundung erforderlich.

## Änderungsverlauf

- 2026-10-23: Erstveröffentlichung der Faktenseite durch den Erbrecht-Agent. §§ 2106, 2108, 2109, 2110, 2139 BGB inhaltlich gegen lxgesetze.de (Stand „zuletzt geändert am 23.7.2026") und lexetius.com abgeglichen; gesetze-im-internet.de war für den automatischen Abruf gesperrt (robots), die Quellen-URLs verweisen auf die amtlichen Normseiten und sind nicht einzeln abgerufen. Aussagen zur Veräußerlichkeit und Form der Nacherbenanwartschaft stützen sich auf Handbuchliteratur (haufe.de), nicht auf eine geprüfte BGH-Entscheidung. factcheck_status=review_needed bis zur Gegenprüfung. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Erbrecht-Agent (automatisiert)"
- Stand: 2026-10-23

## Quellen

- § 2106 BGB – Eintritt der Nacherbfolge:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2106.html
- § 2108 BGB – Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2108.html
- § 2109 BGB – Unwirksamwerden der Nacherbschaft:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2109.html
- § 2110 BGB – Umfang des Nacherbrechts:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2110.html
- § 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2139.html
- § 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html
- § 51 GBO – Eintragung eines Nacherbenvermerks:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__51.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-23
- Letzte Prüfung: 2026-10-23
- In Kraft seit: 2002-01-02
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
