{
    "slug": "nachlassgericht-zustaendigkeit-343-famfg",
    "titre": "Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG) – Sachlich, örtlich, funktionell",
    "domaine": "erbrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Sachlich zuständig für Nachlasssachen ist immer das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 FamFG)…",
    "resume_court": "**Sachlich zuständig** für Nachlasssachen ist immer das **Amtsgericht** als Nachlassgericht (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 FamFG) – Landgerichte sind nie zuständig. **Örtlich zuständig** ist nach der seit dem **17.08.2015** geltenden Fassung des § 343 Abs. 1 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen **gewöhnlichen Aufenthalt** hatte – nicht der Wohnort der Erben und nicht (mehr) die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, greift subsidiär sein **letzter inländischer gewöhnlicher Aufenthalt** (§ 343 Abs. 2 FamFG); fehlt auch dieser Anknüpfungspunkt, ist als Auffangzuständigkeit das **Amtsgericht Schöneberg in Berlin** zuständig, sofern der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 343 Abs. 3 FamFG). Innerhalb des Amtsgerichts bearbeitet in aller Regel der **Rechtspfleger** die Nachlasssache; bestimmte Kernentscheidungen bleiben nach § 16 RPflG dem **Richter** vorbehalten, etwa die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Erteilung eines Erbscheins, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder ausländisches Recht in Betracht kommt.",
    "faits": [
        {
            "point": "Sachliche Zuständigkeit",
            "valeur": "Amtsgericht als Nachlassgericht [§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufgabenkatalog des Nachlassgerichts",
            "valeur": "9 Ziffern: amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, Nachlasssicherung/-pflegschaft, Testamentseröffnung, Erbenermittlung, Entgegennahme von Erklärungen, Erbscheine/Zeugnisse, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, sonstige gesetzliche Aufgaben [§ 342 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Örtliche Zuständigkeit – Grundregel",
            "valeur": "Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Todeszeitpunkt [§ 343 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Subsidiär bei Auslandsaufenthalt",
            "valeur": "Gericht des letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalts [§ 343 Abs. 2 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auffangzuständigkeit",
            "valeur": "Amtsgericht Schöneberg (Berlin), wenn Erblasser Deutscher war oder Nachlassgegenstände im Inland liegen; Verweisung aus wichtigem Grund möglich [§ 343 Abs. 3 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltung des Kriteriums \u0022gewöhnlicher Aufenthalt\u0022",
            "valeur": "Seit 17.08.2015 (zuvor Staatsangehörigkeit/Wohnsitz maßgeblich) [Gesetz zum Internationalen Erbrecht (IntErbRVG) v. 29.06.2015, BGBl. 2015 I S. 1042]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwahrung von Testamenten",
            "valeur": "Gericht am Amtssitz des beurkundenden Notars bzw. der Gemeinde; bei eigenhändigem Testament (§ 2247 BGB) jedes Gericht [§ 344 Abs. 1 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sicherung des Nachlasses",
            "valeur": "Jedes Gericht, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis besteht [§ 344 Abs. 4 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nachlassauseinandersetzung",
            "valeur": "Zuständig ist ein Notar (nicht das Gericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers [§ 344 Abs. 4a FamFG, § 23a Abs. 3 GVG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausschlagungserklärung an anderem Ort",
            "valeur": "Auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden nimmt die Erklärung entgegen und leitet sie weiter [§ 344 Abs. 7 FamFG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Funktionelle Zuständigkeit",
            "valeur": "Grundsätzlich der Rechtspfleger; Richtervorbehalt für bestimmte Geschäfte (u. a. Testamentsvollstreckerernennung, streitige Erbscheinserteilung) [§ 16 Abs. 1 RPflG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verhältnis zur internationalen Zuständigkeit",
            "valeur": "Art. 4 VO (EU) 650/2012 bestimmt den zuständigen Mitgliedstaat (Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt); § 343 FamFG bestimmt danach das konkrete Gericht innerhalb Deutschlands – beide Vorschriften nutzen seit 2015 dasselbe Anknüpfungsmerkmal",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 342 FamFG – Begriffsbestimmung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__342.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 343 FamFG – Örtliche Zuständigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__343.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 344 FamFG – Besondere örtliche Zuständigkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__344.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 23a GVG – Zuständigkeit der Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 16 RPflG – Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__16.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 4 VO (EU) Nr. 650/2012 – Allgemeine Zuständigkeit",
            "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0650",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – Änderungsübersicht § 343 FamFG (IntErbRVG v. 29.06.2015, BGBl. 2015 I S. 1042, in Kraft seit 17.08.2015)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/FamFG/343.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG) – Sachlich, örtlich, funktionell?",
            "reponse": "Sachlich zuständig für Nachlasssachen ist immer das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 FamFG) – Landgerichte sind nie zuständig. Örtlich zuständig ist nach der seit dem 17.08.2015 geltenden Fassung des § 343 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG)?",
            "reponse": "Die §§ 342-344 FamFG gelten für jede Nachlasssache – unabhängig davon, ob es um die Eröffnung eines Testaments, die Erteilung eines Erbscheins, die Bestellung eines Nachlasspflegers oder die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung geht. Betroffen sind alle Beteiligten eines Erbfalls: Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, Notare und Nachlassgläubiger, die sich mit einem Anliegen an \u0022das…"
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG)?",
            "reponse": "Nicht jede Aufgabe im Zusammenhang mit einem Erbfall liegt beim Nachlassgericht. Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses (Teilungssachen im Sinne des § 342 Abs. 2 FamFG) ist abweichend von der sonstigen amtsgerichtlichen Zuständigkeit ein Notar zuständig (§ 23a Abs. 3 GVG, § 344 Abs. 4a FamFG) – das Nachlassgericht wird hier nicht tätig."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG)?",
            "reponse": "„Zuständig ist das Gericht am Wohnort der Erben.\u0022 Falsch – maßgeblich ist ausschließlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, unabhängig davon, wo die Erben leben (§ 343 Abs. 1 FamFG). „Für Deutsche im Ausland ist immer ein deutsches Gericht zuständig.\u0022 Falsch – seit 2015 kommt es nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit an."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG) aus?",
            "reponse": "Erblasser E hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in München und verstirbt dort. Seine beiden Kinder wohnen in Hamburg und Berlin. Zuständig ist gleichwohl das Amtsgericht München als Nachlassgericht (§ 343 Abs. 1 FamFG) – der Wohnort der Kinder spielt keine Rolle."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q7246899"
    ],
    "valid_from": "2009-09-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-26",
    "derniere_verification": "2026-09-26",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/nachlassgericht-zustaendigkeit-343-famfg"
}