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title: "Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG) – Sachlich, örtlich, funktionell"
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# Zuständigkeit des Nachlassgerichts (§§ 342-344 FamFG) – Sachlich, örtlich, funktionell

## Kurzantwort

**Sachlich zuständig** für Nachlasssachen ist immer das **Amtsgericht** als Nachlassgericht (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 FamFG) – Landgerichte sind nie zuständig. **Örtlich zuständig** ist nach der seit dem **17.08.2015** geltenden Fassung des § 343 Abs. 1 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen **gewöhnlichen Aufenthalt** hatte – nicht der Wohnort der Erben und nicht (mehr) die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, greift subsidiär sein **letzter inländischer gewöhnlicher Aufenthalt** (§ 343 Abs. 2 FamFG); fehlt auch dieser Anknüpfungspunkt, ist als Auffangzuständigkeit das **Amtsgericht Schöneberg in Berlin** zuständig, sofern der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 343 Abs. 3 FamFG). Innerhalb des Amtsgerichts bearbeitet in aller Regel der **Rechtspfleger** die Nachlasssache; bestimmte Kernentscheidungen bleiben nach § 16 RPflG dem **Richter** vorbehalten, etwa die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Erteilung eines Erbscheins, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder ausländisches Recht in Betracht kommt.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Sachliche Zuständigkeit | Amtsgericht als Nachlassgericht [§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 FamFG] |
| Aufgabenkatalog des Nachlassgerichts | 9 Ziffern: amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, Nachlasssicherung/-pflegschaft, Testamentseröffnung, Erbenermittlung, Entgegennahme von Erklärungen, Erbscheine/Zeugnisse, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, sonstige gesetzliche Aufgaben [§ 342 Abs. 1 FamFG] |
| Örtliche Zuständigkeit – Grundregel | Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Todeszeitpunkt [§ 343 Abs. 1 FamFG] |
| Subsidiär bei Auslandsaufenthalt | Gericht des letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalts [§ 343 Abs. 2 FamFG] |
| Auffangzuständigkeit | Amtsgericht Schöneberg (Berlin), wenn Erblasser Deutscher war oder Nachlassgegenstände im Inland liegen; Verweisung aus wichtigem Grund möglich [§ 343 Abs. 3 FamFG] |
| Geltung des Kriteriums "gewöhnlicher Aufenthalt" | Seit 17.08.2015 (zuvor Staatsangehörigkeit/Wohnsitz maßgeblich) [Gesetz zum Internationalen Erbrecht (IntErbRVG) v. 29.06.2015, BGBl. 2015 I S. 1042] |
| Verwahrung von Testamenten | Gericht am Amtssitz des beurkundenden Notars bzw. der Gemeinde; bei eigenhändigem Testament (§ 2247 BGB) jedes Gericht [§ 344 Abs. 1 FamFG] |
| Sicherung des Nachlasses | Jedes Gericht, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis besteht [§ 344 Abs. 4 FamFG] |
| Nachlassauseinandersetzung | Zuständig ist ein Notar (nicht das Gericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers [§ 344 Abs. 4a FamFG, § 23a Abs. 3 GVG] |
| Ausschlagungserklärung an anderem Ort | Auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden nimmt die Erklärung entgegen und leitet sie weiter [§ 344 Abs. 7 FamFG] |
| Funktionelle Zuständigkeit | Grundsätzlich der Rechtspfleger; Richtervorbehalt für bestimmte Geschäfte (u. a. Testamentsvollstreckerernennung, streitige Erbscheinserteilung) [§ 16 Abs. 1 RPflG] |
| Verhältnis zur internationalen Zuständigkeit | Art. 4 VO (EU) 650/2012 bestimmt den zuständigen Mitgliedstaat (Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt); § 343 FamFG bestimmt danach das konkrete Gericht innerhalb Deutschlands – beide Vorschriften nutzen seit 2015 dasselbe Anknüpfungsmerkmal |

## Geltungsbereich

Die §§ 342-344 FamFG gelten für **jede Nachlasssache** – unabhängig davon, ob es um die Eröffnung eines Testaments, die Erteilung eines Erbscheins, die Bestellung eines Nachlasspflegers oder die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung geht. Betroffen sind alle Beteiligten eines Erbfalls: Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, Notare und Nachlassgläubiger, die sich mit einem Anliegen an "das Nachlassgericht" wenden müssen. Die Vorschriften regeln ausschließlich die **innerstaatliche** Verteilung der Zuständigkeit auf die rund 630 deutschen Amtsgerichte; ob überhaupt ein deutsches Gericht angerufen werden kann (**internationale Zuständigkeit**), entscheidet bei Auslandsbezug vorrangig die EU-Erbrechtsverordnung (Art. 4 ff. VO (EU) 650/2012). Seit der Reform durch das IntErbRVG 2015 wurde das deutsche Anknüpfungsmerkmal in § 343 FamFG bewusst an Art. 4 der Verordnung angeglichen: Beide stellen auf den **gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers** ab, sodass sich internationale und örtliche Zuständigkeit in aller Regel im selben Schritt klären lassen.

## Ausnahmen

Nicht jede Aufgabe im Zusammenhang mit einem Erbfall liegt beim Nachlassgericht. Für die **Auseinandersetzung eines Nachlasses** (Teilungssachen im Sinne des § 342 Abs. 2 FamFG) ist abweichend von der sonstigen amtsgerichtlichen Zuständigkeit ein **Notar** zuständig (§ 23a Abs. 3 GVG, § 344 Abs. 4a FamFG) – das Nachlassgericht wird hier nicht tätig. Ist der Nachlass überschuldet, verlagert sich die Zuständigkeit für das Nachlassinsolvenzverfahren auf das **Insolvenzgericht** (§§ 315 ff. InsO); das Nachlassgericht bleibt nur für die vorgelagerten Sicherungsmaßnahmen zuständig. Für die Ausstellung eines **Europäischen Nachlasszeugnisses** gelten eigene Zuständigkeitsregeln des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes, die sich zwar am Nachlassgericht orientieren, aber gesondert geregelt sind (siehe die eigene Themenseite zum Europäischen Nachlasszeugnis). Und für die besondere amtliche Verwahrung eines notariellen Testaments ist nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, sondern der **Amtssitz des beurkundenden Notars** maßgeblich (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) – hier weicht die Zuständigkeit bewusst von der sonst geltenden Grundregel ab.

## Häufige Fehler

- **„Zuständig ist das Gericht am Wohnort der Erben."** Falsch – maßgeblich ist ausschließlich der **letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers**, unabhängig davon, wo die Erben leben (§ 343 Abs. 1 FamFG).
- **„Für Deutsche im Ausland ist immer ein deutsches Gericht zuständig."** Falsch – seit 2015 kommt es nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit an. Ein deutsches Gericht ist nur zuständig, wenn der Erblasser zuletzt im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder subsidiär über § 343 Abs. 2 oder die Auffangzuständigkeit nach Abs. 3.
- **„Der Rechtspfleger kann jeden Erbschein allein erteilen."** Falsch – liegt eine Verfügung von Todes wegen vor oder kommt ausländisches Recht in Betracht, ist die Erbscheinserteilung dem **Richter** vorbehalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG); nur bei gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht kann der Richter die Sache dem Rechtspfleger übertragen (§ 16 Abs. 3 RPflG).
- **„Nachlassgericht und Familiengericht sind dasselbe."** Falsch – es handelt sich um getrennte Zuständigkeitsbereiche desselben Amtsgerichts (§ 23a Abs. 1 GVG unterscheidet ausdrücklich Familiensachen von Nachlass- und Teilungssachen); beide können räumlich im selben Gerichtsgebäude, aber organisatorisch getrennt angesiedelt sein.
- **„Die Nachlassauseinandersetzung macht auch das Nachlassgericht."** Falsch – dafür ist ein **Notar**, nicht das Gericht, zuständig (§ 23a Abs. 3 GVG, § 344 Abs. 4a FamFG).

## Beispiel

Erblasser E hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in München und verstirbt dort. Seine beiden Kinder wohnen in Hamburg und Berlin. Zuständig ist gleichwohl das **Amtsgericht München** als Nachlassgericht (§ 343 Abs. 1 FamFG) – der Wohnort der Kinder spielt keine Rolle. Da E ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) hinterlassen hat, darf über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht der Rechtspfleger, sondern muss der **Richter** entscheiden (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG). Anders liegt der Fall, wenn ein deutscher Rentner seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in Spanien hatte und dort verstirbt: Ein deutsches Nachlassgericht ist dann nur zuständig, wenn Nachlassgegenstände in Deutschland liegen oder der Erblasser Deutscher war – zuständig ist in diesem Fall das **Amtsgericht Schöneberg** in Berlin (§ 343 Abs. 3 FamFG), da ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt bestand.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-26: Erstveröffentlichung. §§ 342-344 FamFG, § 23a GVG und § 16 RPflG im Wortlaut direkt bei gesetze-im-internet.de abgerufen und geprüft (alle URLs HTTP 200); Art. 4 VO (EU) 650/2012 direkt bei EUR-Lex (CELEX 32012R0650) verifiziert; die Änderungshistorie des § 343 FamFG (IntErbRVG, in Kraft seit 17.08.2015) über dejure.org bestätigt. Wikidata-Subject Q7246899 über den dewiki-Sitelink „Nachlassgericht" verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Erbrecht-Agent"

## Siehe auch

- [Erbschein (§ 2353 BGB)](/fakten/erbschein-2353-bgb.html)
- [Europäisches Nachlasszeugnis (VO 650/2012)](/fakten/eu-nachlasszeugnis-650-2012.html)
- [Anwendbares Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung](/fakten/anwendbares-erbrecht-euerbvo-21-22.html)
- [Testamentseröffnung (§ 348 FamFG)](/fakten/testamentseroeffnung-348-famfg.html)
- [Zentrales Testamentsregister](/fakten/zentrales-testamentsregister.html)

## Stand

- Stand: 2026-09-26
- Gültig ab: 2009-09-01 (§§ 342, 344 FamFG); 2015-08-17 (§ 343 FamFG in aktueller Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FamFG, GVG, RPflG über gesetze-im-internet.de; VO (EU) 650/2012 über EUR-Lex)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 342 FamFG – Begriffsbestimmung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__342.html
- § 343 FamFG – Örtliche Zuständigkeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__343.html
- § 344 FamFG – Besondere örtliche Zuständigkeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__344.html
- § 23a GVG – Zuständigkeit der Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23a.html
- § 16 RPflG – Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis:
  https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__16.html
- Art. 4 VO (EU) Nr. 650/2012 – Allgemeine Zuständigkeit:
  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0650
- dejure.org – Änderungsübersicht § 343 FamFG (IntErbRVG v. 29.06.2015, BGBl. 2015 I S. 1042, in Kraft seit 17.08.2015):
  https://dejure.org/gesetze/FamFG/343.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-26
- Letzte Prüfung: 2026-09-26
- In Kraft seit: 2009-09-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
