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title: Nachlassinventar (§§ 1993–2013 BGB) – Inventarfrist, Inhalt, eidesstattliche Versicherung und unbeschränkte Haftung
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# Nachlassinventar (§§ 1993–2013 BGB) – Inventarfrist, Inhalt, eidesstattliche Versicherung und unbeschränkte Haftung

## Kurzantwort

Das Inventar ist das beim Nachlassgericht eingereichte **Verzeichnis des Nachlasses**; § 1993 BGB stellt seine Errichtung ausdrücklich in das Belieben des Erben (*„Der Erbe ist berechtigt …“*). Zur Pflicht wird es erst, wenn ein **Nachlassgläubiger** beim Nachlassgericht eine **Inventarfrist** beantragt: Nach deren Ablauf haftet der Erbe *„für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird“* (§ 1994 Abs. 1 BGB). Die Frist *„soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen“* und läuft ab **Zustellung** des Beschlusses (§ 1995 Abs. 1 BGB); sie ist verlängerbar (§ 1995 Abs. 3 BGB), und bei unverschuldeter Verhinderung ist eine **neue** Frist zu bestimmen (§ 1996 BGB). Inhaltlich müssen **alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten** vollständig angegeben werden (§ 2001 Abs. 1 BGB); der Erbe muss dazu eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen **Notar zuziehen** (§ 2002 BGB) oder die **amtliche Aufnahme** durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar beantragen — schon der Antrag wahrt die Frist (§ 2003 Abs. 1 BGB). Wird das Inventar rechtzeitig errichtet, wirkt zugunsten des Erben die **Richtigkeitsvermutung** des § 2009 BGB. Unbeschränkt haftet der Erbe außerdem, wenn er **absichtlich** eine erhebliche Unvollständigkeit herbeiführt oder eine nicht bestehende Verbindlichkeit aufnehmen lässt (§ 2005 Abs. 1 BGB) oder wenn er die vom Gläubiger verlangte **eidesstattliche Versicherung** verweigert (§ 2006 Abs. 3 BGB). Ist die unbeschränkte Haftung einmal eingetreten, entfallen nach § 2013 Abs. 1 BGB sämtliche Haftungsbeschränkungen der §§ 1973 bis 1975 und 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 BGB — und der Erbe darf nicht einmal mehr die Nachlassverwaltung beantragen.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1993–2013 BGB (Untertitel „Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben“); ergänzend §§ 2063, 260 BGB, §§ 780, 781 ZPO, GNotKG [gesetze-im-internet.de] |
| Was das Inventar ist | ein beim Nachlassgericht eingereichtes **Verzeichnis des Nachlasses** [§ 1993 BGB] |
| Freiwillig oder Pflicht | grundsätzlich ein **Recht** des Erben, keine Pflicht [§ 1993 BGB] |
| Wer eine Frist erzwingen kann | jeder **Nachlassgläubiger** durch Antrag beim Nachlassgericht [§ 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Folge des Fristablaufs | **unbeschränkte Haftung** für die Nachlassverbindlichkeiten [§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Anforderung an den Gläubiger | er hat seine Forderung **glaubhaft zu machen**; ihr Nichtbestehen berührt die Wirksamkeit der Fristbestimmung nicht [§ 1994 Abs. 2 BGB] |
| Dauer der Frist | **mindestens ein Monat, höchstens drei Monate** [§ 1995 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Fristbeginn | mit **Zustellung** des Fristbestimmungsbeschlusses; vor Annahme der Erbschaft bestimmt, erst mit der **Annahme** [§ 1995 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB] |
| Verlängerung | auf Antrag des Erben nach **Ermessen** des Nachlassgerichts [§ 1995 Abs. 3 BGB] |
| Neue Frist bei unverschuldeter Verhinderung | ist auf Antrag zu bestimmen; Antrag **binnen zwei Wochen** nach Wegfall des Hindernisses, spätestens vor Ablauf **eines Jahres** nach Ende der ersten Frist [§ 1996 Abs. 1, Abs. 2 BGB] |
| Hemmung | § 210 BGB (Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen) gilt entsprechend [§ 1997 BGB] |
| Tod des Erben in laufender Frist | Frist endet nicht vor Ablauf der für dessen Erbschaft geltenden **Ausschlagungsfrist** [§ 1998 BGB] |
| Minderjähriger oder betreuter Erbe | Mitteilung an das **Familien- bzw. Betreuungsgericht** [§ 1999 BGB] |
| Inhalt | **alle** beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände **und** die Nachlassverbindlichkeiten [§ 2001 Abs. 1 BGB] |
| Beschreibung und Wert | Beschreibung, soweit zur Wertbestimmung erforderlich, sowie **Angabe des Wertes** [§ 2001 Abs. 2 BGB] |
| Aufnahme durch den Erben | er **muss** eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen **Notar zuziehen** [§ 2002 BGB] |
| Amtliche Aufnahme | auf Antrag des Erben durch einen **vom Nachlassgericht beauftragten Notar**; der Notar reicht das Inventar beim Nachlassgericht ein [§ 2003 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB] |
| Fristwahrung durch Antrag | **schon die Antragstellung** nach § 2003 Abs. 1 BGB wahrt die Inventarfrist [§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Auskunftspflicht bei amtlicher Aufnahme | der Erbe ist zur erforderlichen Auskunft **verpflichtet** [§ 2003 Abs. 2 BGB] |
| Bezugnahme auf vorhandenes Inventar | Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht **vor Fristablauf** genügt [§ 2004 BGB] |
| Unbeschränkte Haftung bei Unrichtigkeit | bei **absichtlicher** erheblicher Unvollständigkeit, bei Aufnahme einer nicht bestehenden Verbindlichkeit in Benachteiligungsabsicht sowie bei Auskunftsverweigerung im Fall des § 2003 BGB [§ 2005 Abs. 1 BGB] |
| Bloße Unvollständigkeit ohne Absicht | **keine** unbeschränkte Haftung; es kann eine **neue Inventarfrist zur Ergänzung** bestimmt werden [§ 2005 Abs. 2 BGB] |
| Eidesstattliche Versicherung | auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts [§ 2006 Abs. 1 BGB] |
| Vervollständigung vorher möglich | der Erbe kann das Inventar **vor** Abgabe der Versicherung vervollständigen [§ 2006 Abs. 2 BGB] |
| Folge der Verweigerung | unbeschränkte Haftung **gegenüber dem antragstellenden Gläubiger**; ebenso bei unentschuldigtem Nichterscheinen in zwei Terminen [§ 2006 Abs. 3 BGB] |
| Wiederholte Versicherung | nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben **weitere** Gegenstände bekannt geworden sind [§ 2006 Abs. 4 BGB] |
| Mehrere Erbteile in einer Hand | Haftung wird für **jeden Erbteil gesondert** beurteilt; bei Anwachsung und § 1935 BGB nur bei verschiedener Beschwerung [§ 2007 BGB] |
| Wirkung der rechtzeitigen Errichtung | **Vermutung**, dass weitere als die angegebenen Nachlassgegenstände beim Erbfall nicht vorhanden waren [§ 2009 BGB] |
| Einsichtsrecht | jedem zu gestatten, der ein **rechtliches Interesse** glaubhaft macht [§ 2010 BGB] |
| Keine Inventarfrist gegen | den **Fiskus** als gesetzlichen Erben [§ 2011 BGB] sowie **Nachlasspfleger und Nachlassverwalter** [§ 2012 BGB] |
| Sperre während Nachlassverwaltung/-insolvenz | Fristbestimmung wird **unwirksam**; neue Frist kann nicht bestimmt werden [§ 2000 Sätze 1 und 2 BGB] |
| Nach Nachlassinsolvenz | bei Beendigung durch Verteilung der Masse oder Insolvenzplan bedarf es der Inventarerrichtung **nicht** [§ 2000 Satz 3 BGB] |
| Miterben | Errichtung durch **einen** Miterben kommt den übrigen zustatten, soweit deren Haftung nicht schon unbeschränkt ist [§ 2063 Abs. 1 BGB] |
| Folgen unbeschränkter Haftung | §§ 1973–1975, 1977–1980, 1989–1992 BGB sind **nicht anwendbar**; kein Antragsrecht auf Nachlassverwaltung [§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt | §§ 1977–1980 BGB und das Antragsrecht auf Nachlassverwaltung bleiben erhalten [§ 2013 Abs. 2 BGB] |
| Haftungsvorbehalt im Urteil | erforderlich, sonst ist die Beschränkung nicht mehr geltend zu machen [§ 780 Abs. 1 ZPO] |
| Gerichtsgebühr Inventarfrist | **27,00 €** für Bestimmung, neue Bestimmung oder Verlängerung [KV Nr. 12411 GNotKG] |
| Gerichtsgebühr Notarbeauftragung | **44,00 €** für das Verfahren über den Antrag nach § 2003 BGB [KV Nr. 12412 GNotKG] |
| Gerichtsgebühr eidesstattliche Versicherung | **0,5-Gebühr** nach Tabelle A [KV Nr. 15212 GNotKG, Vorbemerkung 1.2 Abs. 2 GNotKG] |
| Notargebühr Vermögensverzeichnis | **2,0-Gebühr** für die Aufnahme einschließlich Siegelung, **1,0** bei Mitwirkung als Urkundsperson [KV Nrn. 23500, 23502 GNotKG] |
| Geschäftswert des Verzeichnisses | **Wert der verzeichneten Gegenstände** [§ 115 GNotKG] |

## Geltungsbereich

Diese Seite behandelt das **Nachlassinventar** nach den §§ 1993 bis 2013 BGB: wann der Erbe es errichten darf, wann ein Gläubiger ihn dazu zwingen kann, was hineingehört, wie es aufgenommen wird und unter welchen Voraussetzungen der Erbe seine Haftungsbeschränkung endgültig verliert. Sie gilt für Erbfälle, auf die deutsches Erbrecht anwendbar ist; innerhalb der EU bestimmt sich das anwendbare Recht nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012), die grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft.

Adressat ist einerseits der **Erbe**, der seine Haftung auf den Nachlass beschränken will und dem eine Inventarfrist gesetzt wurde, andererseits der **Nachlassgläubiger**, der Klarheit über den Bestand des Nachlasses erzwingen möchte. Das Inventarrecht ist dabei kein eigenständiges Haftungsbeschränkungsverfahren wie die Nachlassverwaltung, sondern ein **Verlusttatbestand**: Wer die Frist versäumt oder das Inventar manipuliert, verliert die Beschränkungsmöglichkeiten, die ihm die §§ 1975 ff. BGB sonst offenhalten würden.

Die §§ 1993 bis 2013 BGB stammen aus dem ursprünglichen BGB und gelten seit dem 01.01.1900. Seither geändert wurden nur **§ 1999 BGB** (Anpassung an die Betreuungs- und FGG-Terminologie) und **§ 2003 BGB** (amtliche Aufnahme nunmehr durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar). Der Wortlaut sämtlicher zitierter Vorschriften wurde am **03.09.2026** verbatim gegen `gesetze-im-internet.de` geprüft (alle Abrufe HTTP 200).

Nicht behandelt werden hier: die Haftungsgrundlage im Überblick (siehe [Erbenhaftung, §§ 1967 ff. BGB](/fakten/erbenhaftung-1967-bgb.html)), das Verfahren der Nachlassverwaltung (siehe [Nachlassverwaltung, §§ 1975, 1981 ff. BGB](/fakten/nachlassverwaltung-1981-bgb.html)), das Aufgebot der Nachlassgläubiger (siehe [Aufgebotsverfahren, §§ 1970 ff. BGB](/fakten/aufgebotsverfahren-nachlassglaeubiger-1970-bgb.html)) und das Nachlassverzeichnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten (siehe [Auskunftsanspruch, § 2314 BGB](/fakten/auskunftsanspruch-pflichtteil-2314-bgb.html)).

## Ein Recht des Erben – und was es ihm bringt

§ 1993 BGB ist bemerkenswert kurz und bemerkenswert deutlich: *„Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).“* Es besteht also **keine allgemeine Inventarpflicht**. Wer erbt, muss dem Nachlassgericht von sich aus nichts vorlegen.

Der Nutzen der freiwilligen Errichtung liegt in § 2009 BGB. Ist das Inventar rechtzeitig errichtet, *„so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien“*. Das ist eine **widerlegliche Vermutung zugunsten des Erben**: Behauptet ein Gläubiger, der Nachlass sei größer gewesen, trägt er dafür die Beweislast. Für den Erben, der später die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB erheben oder eine Nachlassverwaltung durchlaufen will, ist das eine erhebliche Erleichterung.

Ein zweiter, oft übersehener Vorteil steckt in § 2010 BGB: Das Nachlassgericht hat die Einsicht *„jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht“*. Das eingereichte Inventar wird damit zu einem für alle Gläubiger nachprüfbaren Bezugspunkt — und schafft dem Erben zugleich Ruhe vor immer neuen Auskunftsverlangen.

## Die Inventarfrist – der Hebel des Gläubigers (§§ 1994–1999 BGB)

Aus dem Recht wird eine Obliegenheit, sobald ein Nachlassgläubiger die Fristbestimmung beantragt.

**Bestimmung (§ 1994 BGB).** Das Nachlassgericht *„hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen“*. Es ist eine **gebundene Entscheidung**; ein Ermessen des Gerichts sieht der Wortlaut nicht vor. Der Gläubiger muss seine Forderung lediglich **glaubhaft machen** (§ 1994 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bemerkenswert ist Satz 2: *„Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.“* Wer die Frist verstreichen lässt und sich darauf verlässt, die Forderung des Antragstellers sei ohnehin unbegründet, verliert die Haftungsbeschränkung trotzdem — und zwar gegenüber **allen** Nachlassgläubigern, nicht nur gegenüber dem Antragsteller.

**Dauer und Beginn (§ 1995 BGB).** Die Frist *„soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen“*. Sie beginnt *„mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird“* — nicht mit dessen Erlass und nicht mit formloser Mitteilung. Wird sie **vor** der Annahme der Erbschaft bestimmt, beginnt sie erst mit der Annahme (Absatz 2). Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht sie *„nach seinem Ermessen verlängern“* (Absatz 3) — anders als die Bestimmung selbst ist die Verlängerung also eine Ermessensentscheidung.

**Neue Frist bei unverschuldeter Verhinderung (§ 1996 BGB).** War der Erbe *„ohne sein Verschulden verhindert“*, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder eine gerechtfertigte Verlängerung zu beantragen, **hat** ihm das Nachlassgericht auf Antrag eine neue Frist zu bestimmen. Dafür gilt eine **doppelte Frist**: binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist (Absatz 2). Vor der Entscheidung soll der antragstellende Gläubiger *„wenn tunlich gehört werden“* (Absatz 3).

**Hemmung und Sonderfälle.** Auf den Lauf der Inventarfrist und der Zwei-Wochen-Frist des § 1996 Abs. 2 BGB findet § 210 BGB entsprechende Anwendung (§ 1997 BGB) — die Ablaufhemmung zugunsten geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen ohne gesetzlichen Vertreter. Stirbt der Erbe vor Fristablauf, endet die Frist nicht vor Ablauf der **Ausschlagungsfrist** für seine eigene Erbschaft (§ 1998 BGB). Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, soll das Nachlassgericht dem **Familiengericht** Mitteilung machen; fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers, tritt das **Betreuungsgericht** an dessen Stelle (§ 1999 BGB).

## Was hineingehört (§ 2001 BGB)

§ 2001 BGB verlangt zwei Dinge:

- **Vollständigkeit (Absatz 1).** Anzugeben sind *„die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten“* — also **beide Seiten**, Aktiva und Passiva. Maßgeblicher Stichtag ist der **Erbfall**, nicht der Tag der Aufnahme. Was der Erbe zwischenzeitlich verbraucht oder veräußert hat, gehört gleichwohl in das Verzeichnis.
- **Beschreibung und Wert (Absatz 2).** Das Inventar *„soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten“*. Die Wertangabe ist damit nicht optional, aber die Beschreibungstiefe richtet sich nach dem, was zur Wertbestimmung nötig ist.

Beide Absätze sind als **Soll**-Vorschriften gefasst. Ihre Verletzung führt nicht automatisch zur unbeschränkten Haftung; dafür braucht es die zusätzlichen Voraussetzungen des § 2005 BGB.

## Wie das Inventar aufgenommen wird (§§ 2002–2004 BGB)

Der Erbe hat zwei Wege — und einen dritten, wenn schon ein Inventar vorliegt.

**Weg 1 – Aufnahme durch den Erben mit Urkundsperson (§ 2002 BGB).** *„Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.“* Ein selbst geschriebenes und selbst unterschriebenes Verzeichnis genügt also **nicht**; die Zuziehung ist zwingend („muss“). Der Erbe behält dabei die Federführung, die Urkundsperson wirkt mit.

**Weg 2 – Amtliche Aufnahme durch den Notar (§ 2003 BGB).** *„Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar.“* Entscheidend für die Fristwahrung ist Satz 2: *„Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.“* Wer knapp vor Fristablauf merkt, dass er es allein nicht schafft, kann sich also durch den bloßen Antrag retten — er muss das Inventar nicht mehr innerhalb der Frist fertigstellen. Die Kehrseite: Der Erbe ist *„verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen“* (Absatz 2), und die Verweigerung dieser Auskunft führt nach § 2005 Abs. 1 Satz 2 BGB unmittelbar zur unbeschränkten Haftung. Eingereicht wird das Inventar vom **Notar** beim Nachlassgericht (Absatz 3).

**Weg 3 – Bezugnahme (§ 2004 BGB).** Liegt beim Nachlassgericht bereits ein den §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Inventar vor — etwa von einem Miterben oder aus einem früheren Verfahren —, *„so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll“*. Diese Erklärung ist **fristgebunden**.

## Wenn das Inventar unrichtig ist (§ 2005 BGB)

§ 2005 BGB unterscheidet scharf zwischen Absicht und bloßer Nachlässigkeit.

**Absatz 1 – unbeschränkte Haftung.** Sie tritt in drei Fällen ein:

- der Erbe führt *„absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände“* herbei,
- er bewirkt *„in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit“*,
- er verweigert im Fall des § 2003 BGB die Auskunft *„oder absichtlich in erheblichem Maße“* verzögert sie.

Verlangt sind also **Absicht** und — bei der Unvollständigkeit — **Erheblichkeit**. Auffällig ist die Asymmetrie: Beim Verschweigen von Aktiva genügt Absicht; beim Erfinden von Passiva verlangt das Gesetz zusätzlich **Benachteiligungsabsicht**.

**Absatz 2 – die milde Variante.** Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, *„ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden“*. Der schlicht vergessliche Erbe verliert seine Haftungsbeschränkung also **nicht**; er bekommt eine zweite Gelegenheit.

## Die eidesstattliche Versicherung (§ 2006 BGB)

Auch nach Einreichung eines Inventars ist der Erbe nicht sicher. Jeder Nachlassgläubiger kann verlangen, dass der Erbe *„zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt“* versichert, *„dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei“* (Absatz 1). Der Wortlaut entspricht dem der allgemeinen Vorschrift des § 260 Abs. 2 BGB.

Vier Punkte sind praktisch entscheidend:

- **Nachbesserung ist erlaubt.** Der Erbe *„kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen“* (Absatz 2). Wer merkt, dass er etwas vergessen hat, sollte das vor dem Termin tun — dann versichert er ein vollständiges Verzeichnis.
- **Verweigerung wirkt nur relativ.** Verweigert der Erbe die Abgabe, *„so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt“* (Absatz 3 Satz 1). Anders als beim Fristablauf nach § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft ihn die unbeschränkte Haftung also **nur gegenüber diesem einen Gläubiger** — was nach § 2013 Abs. 2 BGB die übrigen Beschränkungsmöglichkeiten unberührt lässt.
- **Nichterscheinen steht der Verweigerung gleich** — aber erst, wenn der Erbe *„weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint“*, und nur, wenn kein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt (Absatz 3 Satz 2).
- **Wiederholung ist die Ausnahme.** Eine erneute Versicherung kann derselbe oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, *„wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind“* (Absatz 4).

## Wem keine Inventarfrist gesetzt werden kann (§§ 2000, 2011, 2012 BGB)

Das Gesetz nimmt drei Konstellationen aus:

- **Während Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 2000 BGB).** Die Bestimmung einer Inventarfrist *„wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird“*; während deren Dauer *„kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden“*. Ist das Insolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, *„so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht“* (Satz 3).
- **Fiskus als gesetzlicher Erbe (§ 2011 BGB).** Ihm *„kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden“*. Als Ausgleich ist er den Nachlassgläubigern gegenüber zur **Auskunft über den Bestand des Nachlasses** verpflichtet.
- **Nachlasspfleger und Nachlassverwalter (§ 2012 BGB).** Dasselbe gilt für den nach den §§ 1960, 1961 BGB bestellten Nachlasspfleger und — über Absatz 2 — für den Nachlassverwalter. Auch sie schulden stattdessen Auskunft. Wichtig ist der letzte Satz des Absatzes 1: Der Nachlasspfleger *„kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten“*. Der Erbe kann seine Haftungsbeschränkung also nicht durch das Verhalten des Pflegers verlieren.

## Mehrere Erbteile, mehrere Erben, Gütergemeinschaft (§§ 2007, 2008, 2063 BGB)

**Mehrere Erbteile in einer Hand (§ 2007 BGB).** Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, bestimmt sich seine Haftung *„in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten“*. Er kann also für den einen Erbteil unbeschränkt und für den anderen beschränkt haften. In den Fällen der **Anwachsung** und des § 1935 BGB gilt das allerdings nur, wenn die Erbteile **verschieden beschwert** sind.

**Miterben (§ 2063 Abs. 1 BGB).** *„Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.“* Ein einziges ordnungsgemäßes Inventar schützt damit die gesamte Erbengemeinschaft — mit Ausnahme derjenigen, die ihre Beschränkung bereits verloren haben. Nach Absatz 2 kann sich ein Miterbe **den übrigen Erben gegenüber** auf seine Haftungsbeschränkung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

**Gütergemeinschaft (§ 2008 BGB).** Gehört die Erbschaft eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten zum Gesamtgut, ist die Fristbestimmung *„nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt“*, sofern dieser das Gesamtgut allein oder gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist ihm gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch gegenüber dem erbenden Ehegatten nicht; die Errichtung durch den anderen Ehegatten kommt dem Erben zustatten. Das gilt nach Absatz 2 **auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft**.

## Was die unbeschränkte Haftung bedeutet (§ 2013 BGB, §§ 780, 781 ZPO)

§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB zieht die Konsequenz: Haftet der Erbe unbeschränkt, *„so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen“*. Damit entfallen in einem Zug

- die Einreden gegen ausgeschlossene und verschwiegene Gläubiger (§§ 1973, 1974 BGB),
- die Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB),
- die Trennungswirkungen der §§ 1977 bis 1980 BGB,
- die Erschöpfungs- und Dürftigkeitseinrede (§§ 1989 bis 1992 BGB).

Der Erbe haftet dann mit seinem **gesamten Privatvermögen**. Satz 2 lässt eine Rückausnahme zu: Auf eine nach § 1973 oder § 1974 BGB bereits eingetretene Beschränkung kann er sich weiterhin berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 BGB eintritt.

**Relative unbeschränkte Haftung (§ 2013 Abs. 2 BGB).** Haftet der Erbe nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt — der typische Fall des § 2006 Abs. 3 BGB —, bleiben die §§ 1977 bis 1980 BGB und das Antragsrecht auf Nachlassverwaltung **erhalten**. Der Unterschied zwischen Fristversäumung und verweigerter eidesstattlicher Versicherung ist also erheblich.

**Im Prozess (§§ 780, 781 ZPO).** Der als Erbe verurteilte Beklagte *„kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist“* (§ 780 Abs. 1 ZPO). Kein Vorbehalt ist erforderlich, wenn der **Fiskus** als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil gegen einen Nachlassverwalter, einen anderen Nachlasspfleger oder einen verwaltenden Testamentsvollstrecker ergeht (§ 780 Abs. 2 ZPO). In der Zwangsvollstreckung bleibt die Beschränkung zunächst unberücksichtigt, *„bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden“* (§ 781 ZPO); erledigt werden diese Einwendungen nach den Regeln der Vollstreckungsabwehrklage (§ 785 ZPO).

## Kosten

Die **Gerichtsgebühren** stehen als Festbeträge im Kostenverzeichnis des GNotKG:

- **KV Nr. 12411:** **27,00 €** für das Verfahren über die Bestimmung einer Inventarfrist, die Bestimmung einer neuen Inventarfrist oder die Verlängerung der Inventarfrist.
- **KV Nr. 12412:** **44,00 €** für das Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen.
- **KV Nr. 15212:** eine **0,5-Gebühr** nach Tabelle A für das Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB. Vorbemerkung 1.2 Abs. 2 GNotKG verweist dafür ausdrücklich aus dem Nachlass-Hauptabschnitt heraus in Hauptabschnitt 5.

Die **Notarkosten** für die Aufnahme selbst richten sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 GNotKG:

- **KV Nr. 23500:** **2,0-Gebühr** für das Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung. Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme Teil eines beurkundeten Vertrags ist.
- **KV Nr. 23502:** **1,0-Gebühr** für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung — das ist der Fall des § 2002 BGB, in dem der Erbe selbst aufnimmt und die Urkundsperson zuzieht.
- **Geschäftswert (§ 115 GNotKG):** *„der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände“*; dasselbe gilt für die Mitwirkung als Urkundsperson.

Der Unterschied zwischen den Nrn. 23500 und 23502 ist wirtschaftlich beträchtlich: Die amtliche Aufnahme nach § 2003 BGB kostet beim Notar den **doppelten Gebührensatz** der bloßen Mitwirkung nach § 2002 BGB — dafür wahrt schon der Antrag die Inventarfrist.

## Ausnahmen

- **Keine Inventarfrist für den Fiskus (§ 2011 BGB)** und **keine für Nachlasspfleger und Nachlassverwalter (§ 2012 BGB)** — sie schulden stattdessen Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
- **Sperre während Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (§ 2000 Sätze 1 und 2 BGB).** Eine laufende Frist wird unwirksam, eine neue kann nicht bestimmt werden.
- **Kein Inventar nötig nach beendetem Nachlassinsolvenzverfahren (§ 2000 Satz 3 BGB)**, wenn es durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet wurde.
- **Unvollständigkeit ohne Absicht (§ 2005 Abs. 2 BGB).** Statt unbeschränkter Haftung kann eine neue Frist zur Ergänzung bestimmt werden.
- **Unverschuldete Verhinderung (§ 1996 BGB).** Eine neue Inventarfrist ist zu bestimmen; die Doppelfrist von zwei Wochen und einem Jahr ist einzuhalten.
- **Genügende Entschuldigung des Nichterscheinens (§ 2006 Abs. 3 Satz 2 BGB).** Dann tritt die unbeschränkte Haftung trotz Ausbleibens im Termin nicht ein.
- **Errichtung durch einen Miterben (§ 2063 Abs. 1 BGB).** Sie wirkt für alle Miterben, deren Haftung nicht bereits unbeschränkt ist.

## Häufige Fehler

- **Das Inventar für eine allgemeine Pflicht halten.** § 1993 BGB spricht ausdrücklich von einem **Recht**. Erst der Antrag eines Gläubigers nach § 1994 BGB erzeugt Handlungsdruck.
- **Ein selbst geschriebenes Verzeichnis einreichen.** § 2002 BGB verlangt zwingend die Zuziehung einer zuständigen Behörde, eines zuständigen Beamten oder eines Notars. Ein privates Verzeichnis ist kein Inventar im Sinne der §§ 1993 ff. BGB.
- **Nur die Aktiva auflisten.** § 2001 Abs. 1 BGB verlangt ausdrücklich auch die **Nachlassverbindlichkeiten**.
- **Auf den Tag der Aufnahme abstellen.** Maßgeblich ist der Bestand *„bei dem Eintritt des Erbfalls“* (§ 2001 Abs. 1 BGB).
- **Darauf setzen, dass die Gläubigerforderung nicht besteht.** § 1994 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt klar, dass die Wirksamkeit der Fristbestimmung davon unberührt bleibt.
- **Die Frist ab Erlass des Beschlusses rechnen.** Sie beginnt mit der **Zustellung** (§ 1995 Abs. 1 Satz 2 BGB) — und bei Bestimmung vor Annahme erst mit der Annahme (Absatz 2).
- **Verlängerung und neue Frist verwechseln.** Die Verlängerung nach § 1995 Abs. 3 BGB setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus und liegt im Ermessen; die neue Frist nach § 1996 BGB setzt unverschuldete Verhinderung voraus, ist dann aber zwingend zu bestimmen.
- **Meinen, das Inventar müsse innerhalb der Frist fertig sein.** Bei der amtlichen Aufnahme wahrt bereits die **Antragstellung** die Frist (§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- **Die Auskunftspflicht gegenüber dem Notar unterschätzen.** Ihre Verweigerung oder absichtlich erhebliche Verzögerung führt nach § 2005 Abs. 1 Satz 2 BGB zur unbeschränkten Haftung — genauso wie eine bewusst falsche Angabe.
- **Fahrlässige Lücken für schädlich halten.** § 2005 Abs. 1 BGB verlangt **Absicht**; ohne sie greift nur Absatz 2 mit der Möglichkeit einer Ergänzungsfrist.
- **Die Folgen von Fristablauf und verweigerter Versicherung gleichsetzen.** § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB führt zur Haftung gegenüber **allen** Gläubigern, § 2006 Abs. 3 BGB nur gegenüber dem **antragstellenden** Gläubiger — mit den unterschiedlichen Folgen des § 2013 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
- **Das Inventar mit dem Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten verwechseln.** Letzteres beruht auf §§ 2314, 260 BGB, wird dem **Pflichtteilsberechtigten** vorgelegt (nicht dem Nachlassgericht) und hat mit der Haftungsbeschränkung nichts zu tun; seine Kosten fallen nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.
- **Das Inventar mit der Nachlassverzeichnisanordnung des § 1960 Abs. 2 BGB gleichsetzen.** Diese dient der **Sicherung** des Nachlasses bei unbekanntem Erben, nicht der Haftungsbeschränkung.
- **Den Haftungsvorbehalt im Prozess vergessen.** Ohne Vorbehalt im Urteil ist die Beschränkung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht mehr geltend zu machen.

## Beispiel

*Konstruierter Fall mit frei gewählten Werten; er dient nur der Veranschaulichung und ersetzt keine Beratung.*

M ist Alleinerbe seines Onkels und hat die Erbschaft angenommen. Zum Nachlass gehören ein Wertpapierdepot von **120.000 €**, ein Pkw im Wert von **18.000 €** und Hausrat, den M mit **2.000 €** ansetzt. Ein Handwerksbetrieb macht eine offene Werklohnforderung von 40.000 € geltend, die M für überhöht hält.

1. **Antrag des Gläubigers (§ 1994 Abs. 1 BGB).** Der Betrieb macht seine Forderung glaubhaft und beantragt beim Nachlassgericht eine Inventarfrist. Das Gericht **muss** sie bestimmen; ob die Forderung wirklich in dieser Höhe besteht, prüft es nicht (§ 1994 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gebühr: **27,00 €** (KV Nr. 12411 GNotKG).
2. **Fristlauf (§ 1995 Abs. 1 BGB).** Das Gericht setzt zwei Monate fest. Der Beschluss wird M am 10.03. zugestellt — die Frist läuft damit bis zum 10.05., nicht ab dem Beschlussdatum.
3. **Weg zur Errichtung.** M kann einen Notar zuziehen und selbst aufnehmen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme beantragen (§ 2003 BGB). Er entscheidet sich am 05.05. für den Antrag — damit ist die Frist **gewahrt** (§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB), auch wenn der Notar erst im Juli fertig wird. Gerichtsgebühr für die Beauftragung: **44,00 €** (KV Nr. 12412 GNotKG).
4. **Notarkosten (KV Nr. 23500, § 115 GNotKG).** Geschäftswert ist der Wert der verzeichneten Gegenstände, hier 120.000 + 18.000 + 2.000 = **140.000 €**. Dafür fällt eine **2,0-Gebühr** an. Hätte M nach § 2002 BGB selbst aufgenommen und den Notar nur als Urkundsperson zugezogen, wäre es eine **1,0-Gebühr** gewesen (KV Nr. 23502).
5. **Inhalt (§ 2001 BGB).** Aufzunehmen sind alle drei Aktivposten **mit Wertangabe** sowie die Werklohnforderung als Nachlassverbindlichkeit — und zwar auch dann, wenn M sie für überhöht hält. Ihre Aufnahme ist keine Anerkennung; ihr Verschweigen wäre dagegen kein Fall des § 2005 Abs. 1 BGB, weil sich dieser bei Verbindlichkeiten nur gegen das **Erfinden** nicht bestehender Schulden richtet.
6. **Wirkung (§ 2009 BGB).** Nach rechtzeitiger Errichtung wird vermutet, dass beim Erbfall keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden waren. Behauptet der Betrieb später, es habe zusätzlich ein Sparbuch gegeben, muss **er** das beweisen.
7. **Eidesstattliche Versicherung (§ 2006 BGB).** Der Betrieb verlangt sie dennoch. M fällt vor dem Termin ein, dass er ein Konto mit 3.000 € übersehen hat — er ergänzt das Inventar nach § 2006 Abs. 2 BGB und versichert dann. Bliebe er ohne Entschuldigung zweimal weg, haftete er **nur diesem Gläubiger** gegenüber unbeschränkt (§ 2006 Abs. 3 BGB), behielte aber nach § 2013 Abs. 2 BGB das Recht, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Gerichtsgebühr: **0,5-Gebühr** nach Tabelle A (KV Nr. 15212 GNotKG).
8. **Wäre die Frist verstrichen.** Hätte M bis zum 10.05. weder ein Inventar errichtet noch die amtliche Aufnahme beantragt, haftete er nach § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB **allen** Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt — mit den Folgen des § 2013 Abs. 1 BGB, einschließlich des Verlusts des Antragsrechts auf Nachlassverwaltung. Rettung böte dann nur noch § 1996 BGB, und nur bei unverschuldeter Verhinderung.

*Die Gebührenangaben unter den Ziffern 1, 3, 4 und 7 geben ausschließlich die im Kostenverzeichnis des GNotKG genannten Festbeträge und Gebührensätze wieder; die konkreten Euro-Beträge der Satzgebühren nach den Tabellen A und B, Auslagen und Umsatzsteuer sind nicht berücksichtigt.*

## Siehe auch

- [Erbenhaftung und Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB)](/fakten/erbenhaftung-1967-bgb.html) – der Überblick über Haftungsgrund und Einredenlage, in den das Inventarrecht eingebettet ist
- [Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981–1988 BGB)](/fakten/nachlassverwaltung-1981-bgb.html) – das Verfahren, dessen Anordnung nach § 2000 BGB jede Inventarfrist unwirksam macht
- [Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB)](/fakten/nachlasspflegschaft-1960-bgb.html) – dem Nachlasspfleger kann nach § 2012 BGB keine Inventarfrist gesetzt werden
- [Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger (§§ 1970 ff. BGB)](/fakten/aufgebotsverfahren-nachlassglaeubiger-1970-bgb.html) – die Einreden der §§ 1973, 1974 BGB, die § 2013 Abs. 1 BGB bei unbeschränkter Haftung ausschließt
- [Erbausschlagung (§§ 1942–1957 BGB)](/fakten/erbausschlagung-1942-bgb.html) – die Ausschlagungsfrist, an die § 1998 BGB beim Tod des Erben anknüpft
- [Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)](/fakten/erbengemeinschaft-2032-bgb.html) – Gesamthand und Teilung, für die § 2063 BGB die Inventarwirkung regelt
- [Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB)](/fakten/auskunftsanspruch-pflichtteil-2314-bgb.html) – das andere Nachlassverzeichnis, das mit dem Inventar nicht identisch ist
- [Pflichtteilsberechnung und Nachlasswert (§ 2311 BGB)](/fakten/pflichtteilsberechnung-nachlasswert-2311-bgb.html) – Bewertungsfragen, die sich bei § 2001 Abs. 2 BGB in ähnlicher Form stellen
- [Fiskuserbrecht (§ 1936 BGB)](/fakten/fiskuserbrecht-1936-bgb.html) – dem Fiskus kann nach § 2011 BGB keine Inventarfrist gesetzt werden
- [Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)](/fakten/testamentsvollstreckung-2197-bgb.html) – der verwaltende Testamentsvollstrecker, gegen den nach § 780 Abs. 2 ZPO kein Haftungsvorbehalt nötig ist
- [Bestattungskosten (§ 1968 BGB)](/fakten/bestattungskosten-1968-bgb.html) – eine typische Nachlassverbindlichkeit, die nach § 2001 Abs. 1 BGB ins Inventar gehört
- [Erbfallkosten und Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG)](/fakten/erbfallkosten-nachlassverbindlichkeiten-10-erbstg.html) – die steuerliche Seite derselben Verbindlichkeiten
- [Erbschein (§ 2353 BGB)](/fakten/erbschein-2353-bgb.html) – das andere Nachlassverfahren mit eidesstattlicher Versicherung, dort nach § 352 Abs. 3 FamFG

## Quellen

- § 1993 BGB – Inventarerrichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1993.html
- § 1994 BGB – Inventarfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1994.html
- § 1995 BGB – Dauer der Frist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1995.html
- § 1996 BGB – Bestimmung einer neuen Frist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1996.html
- § 1997 BGB – Hemmung des Fristablaufs: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1997.html
- § 1998 BGB – Tod des Erben vor Fristablauf: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1998.html
- § 1999 BGB – Mitteilung an das Gericht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1999.html
- § 2000 BGB – Unwirksamkeit der Fristbestimmung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2000.html
- § 2001 BGB – Inhalt des Inventars: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2001.html
- § 2002 BGB – Aufnahme des Inventars durch den Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2002.html
- § 2003 BGB – Amtliche Aufnahme des Inventars: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2003.html
- § 2004 BGB – Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2004.html
- § 2005 BGB – Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2005.html
- § 2006 BGB – Eidesstattliche Versicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2006.html
- § 2007 BGB – Haftung bei mehreren Erbteilen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2007.html
- § 2008 BGB – Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2008.html
- § 2009 BGB – Wirkung der Inventarerrichtung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2009.html
- § 2010 BGB – Einsicht des Inventars: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2010.html
- § 2011 BGB – Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2011.html
- § 2012 BGB – Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2012.html
- § 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2013.html
- § 2063 BGB – Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2063.html
- § 2062 BGB – Antrag auf Nachlassverwaltung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2062.html
- § 1975 BGB – Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1975.html
- § 1973 BGB – Ausschluss von Nachlassgläubigern: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1973.html
- § 1974 BGB – Verschweigungseinrede: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1974.html
- § 1990 BGB – Dürftigkeitseinrede des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1990.html
- § 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1960.html
- § 2314 BGB – Auskunftspflicht des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2314.html
- § 260 BGB – Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__260.html
- § 210 BGB – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__210.html
- § 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung der Miterben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2058.html
- § 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2059.html
- § 342 FamFG – Begriffsbestimmung der Nachlasssachen: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__342.html
- § 343 FamFG – Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__343.html
- § 780 ZPO – Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__780.html
- § 781 ZPO – Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__781.html
- § 785 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__785.html
- § 115 GNotKG – Geschäftswert für Vermögensverzeichnis und Siegelung: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__115.html
- § 36 GNotKG – Allgemeiner Geschäftswert: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__36.html
- Anlage 1 GNotKG (Kostenverzeichnis), KV Nrn. 12411, 12412, 15212, 23500, 23502 und Vorbemerkung 1.2: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
- Hinweis zur Rechtsprechung: Für die §§ 1993 bis 2013 BGB wurde am 03.09.2026 keine höchstrichterliche Entscheidung mit geprüftem Direktlink ermittelt. Die Seite stützt sich deshalb ausschließlich auf den amtlichen Normwortlaut und verzichtet bewusst auf ungeprüfte Fundstellen. Die Recherche über dejure.org war an diesem Tag technisch nicht möglich (HTTP 000 ohne Body).

## Änderungsverlauf

- 2026-09-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Wortlaute der §§ 210, 260, 1960, 1973, 1974, 1975, 1990, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2058, 2059, 2062, 2063 und 2314 BGB, der §§ 342 und 344 FamFG, der §§ 780, 781 und 785 ZPO sowie der §§ 36 und 115 GNotKG und der KV Nrn. 12411, 12412, 15212, 23500 und 23502 GNotKG samt Vorbemerkung 1.2 Abs. 2 wurden am 03.09.2026 verbatim gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle Abrufe HTTP 200, Absatzextraktion aus dem amtlichen Markup). | change_type=initial_publication field=“topic_lifecycle“ new=“published“ reviewed_by=“Nexvyra Erbe-Bot“

## Stand

- Stand: 2026-09-03
- Gültig ab: 1900-01-01
- Status: aktuell
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- Lizenz: CC BY 4.0
