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title: "Erbrecht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft – kein gesetzliches Erbrecht, Testamentspflicht, Steuerklasse III"
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# Erbrecht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft – kein gesetzliches Erbrecht, Testamentspflicht, Steuerklasse III

## Kurzantwort

Ein nichtehelicher Lebensgefährte hat **kein gesetzliches Erbrecht** – gesetzliche Erben sind nach §§ 1924 ff., 1931 BGB nur Verwandte, der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner (§ 10 LPartG). Ohne **Testament** (§§ 1937, 2247 BGB) oder **Erbvertrag** (§ 2274 BGB) erbt der Partner **nichts**, unabhängig von Beziehungsdauer, gemeinsamem Haushalt oder gemeinsamen Kindern. Er hat zudem **keinen Pflichtteilsanspruch** (§ 2303 BGB nennt nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten). Wird er testamentarisch bedacht, greift bei der Erbschaftsteuer die ungünstige **Steuerklasse III** (§ 15 Abs. 1 ErbStG) mit nur **20.000 Euro Freibetrag** (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und Steuersätzen von **30 % bis 50 %** (§ 19 ErbStG) – gegenüber 500.000 Euro Freibetrag und 7–30 % beim Ehegatten (Steuerklasse I). Eine Ausnahme besteht im Mietrecht: Bei einem „auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“ tritt der überlebende Partner in den Mietvertrag ein (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliches Erbrecht | Kein gesetzliches Erbrecht – nur Verwandte, Ehegatte und eingetragener Lebenspartner erben gesetzlich (§§ 1924 ff., 1931 BGB, § 10 LPartG) |
| Pflichtteilsrecht | Kein Pflichtteilsanspruch – pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte (§ 2303 BGB) |
| Gemeinschaftliches Testament | Nicht möglich – „kann nur von Ehegatten errichtet werden“ (§ 2265 BGB), Lebenspartner gleichgestellt (§ 10 Abs. 4 LPartG) |
| Einzige Absicherung | Einzeltestament (§§ 1937, 2247 BGB) oder Erbvertrag (§ 2274 BGB) zugunsten des Partners |
| Steuerklasse | Steuerklasse III – „alle übrigen Erwerber“ (§ 15 Abs. 1 ErbStG) |
| Freibetrag | 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) – identisch mit Steuerklasse II |
| Steuersatz | 30 % bis 6 Mio. Euro Erwerb, danach durchgehend 50 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) |
| Vergleich Ehegatte | Steuerklasse I, 500.000 Euro Freibetrag, 7–30 % Steuersatz (§§ 15, 16, 19 ErbStG) |
| Sonderfall Lebenspartnerschaft | Eingetragener Lebenspartner erbt wie ein Ehegatte und zählt in Steuerklasse I; seit 01.10.2017 keine Neubegründung mehr möglich (Eheöffnungsgesetz) |
| Mietrecht-Ausnahme | Eintrittsrecht in den Mietvertrag bei „auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt“ (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB) |
| Weitere Vorsorge | Vorsorgevollmacht, transmortale Vollmacht, Bezugsrecht bei Lebensversicherungen |

## Warum der Lebensgefährte nicht automatisch erbt

Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 bis 1931 BGB kennt nur zwei Gruppen: **Verwandte** des Erblassers (Ordnungen nach §§ 1924–1929 BGB) und den **Ehegatten** (§ 1931 BGB). Für den überlebenden **eingetragenen Lebenspartner** ordnet § 10 LPartG ein eigenes, dem Ehegattenerbrecht nachgebildetes Erbrecht an. Ein nichtehelicher Lebensgefährte gehört zu **keiner** dieser Gruppen – er ist weder Verwandter noch Ehegatte noch Lebenspartner im Rechtssinne. Daran ändern weder die Dauer der Beziehung noch ein gemeinsamer Haushalt noch gemeinsame Kinder etwas: Kinder sind mit beiden Elternteilen verwandt und erben von jedem Elternteil eigenständig, das begründet aber kein Erbrecht der Eltern **untereinander**. Verstirbt ein Partner ohne Testament, geht der Nachlass an dessen Kinder, Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte – im äußersten Fall an den Staat (§ 1936 BGB) – der langjährige Lebensgefährte bleibt leer aus.

## Keine Pflichtteilslücke – aber auch kein Schutz

§ 2303 BGB benennt als Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich nur **Abkömmlinge**, **Eltern** (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) und den **Ehegatten**. Ein nichtehelicher Partner taucht dort nicht auf. Das wirkt in zwei Richtungen: Zum einen kann der Erblasser seinen Lebensgefährten frei und ohne Rücksicht auf ein fremdes Pflichtteilsrecht des Partners testamentarisch bedenken. Zum anderen genießt der Partner selbst **keinerlei Schutz**, wenn er in einem Testament übergangen oder widerrufen wird – ihm steht dann, anders als Kindern oder dem Ehegatten, kein Anspruch auf einen Mindestanteil zu. Umgekehrt bleibt zu beachten: Setzt der Erblasser den Partner als Alleinerben ein, können eigene Kinder oder der (noch nicht geschiedene) Ehegatte des Erblassers ihren Pflichtteil gegen den bedachten Lebensgefährten geltend machen.

## Testament oder Erbvertrag als einzige Lösung

Ein **gemeinschaftliches Testament** – etwa nach dem Muster des Berliner Testaments (§ 2269 BGB) – steht nichtehelichen Paaren nicht offen: § 2265 BGB bestimmt, dass ein gemeinschaftliches Testament „nur von Ehegatten errichtet werden“ kann; § 10 Abs. 4 LPartG stellt Lebenspartner gleich. Unverheirateten Paaren bleiben zwei Wege: **getrennte Einzeltestamente** (§§ 1937, 2247 BGB), in denen sich beide Partner gegenseitig als Erben einsetzen oder ihnen ein Vermächtnis (§ 2147 BGB) zuwenden, oder ein **Erbvertrag** (§ 2274 ff. BGB), der – anders als das gemeinschaftliche Testament – auch zwischen nicht verheirateten Personen geschlossen werden kann und wechselbindende Verfügungen ermöglicht. Ein notarieller Erbvertrag bietet dabei mehr Bindungswirkung als ein jederzeit einseitig widerrufliches Einzeltestament (§ 2253 BGB).

## Erbschaftsteuer: Steuerklasse III statt Steuerklasse I

Nach § 15 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Steuerklasse nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser. Steuerklasse I erfassen ausdrücklich nur **Ehegatte und Lebenspartner** sowie Kinder, Enkel und Eltern. Für „alle übrigen Erwerber“ – und damit auch für den nichtehelichen Lebensgefährten – gilt **Steuerklasse III**. Die Folgen: Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG nur **20.000 Euro** (derselbe Betrag wie für Geschwister oder fremde Dritte), während Ehegatten 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Kinder 400.000 Euro (Nr. 2) steuerfrei erhalten. Beim Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG bleibt es in Steuerklasse III bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Millionen Euro einheitlich bei **30 %**; oberhalb von 6 Millionen Euro springt der Satz auf **50 %** – Steuerklasse III kennt anders als die Klassen I und II keine feineren Zwischenstufen. Vergünstigungen wie die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) sind ausdrücklich Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern vorbehalten und stehen dem nichtehelichen Lebensgefährten nicht zu.

## Sonderfall: eingetragene Lebenspartnerschaft

Eine **eingetragene Lebenspartnerschaft** nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist rechtlich klar von einer bloßen nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu unterscheiden. Der überlebende eingetragene Lebenspartner ist nach § 10 Abs. 1 LPartG gesetzlicher Erbe – neben Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern zur Hälfte –, hat einen Voraus (§ 10 Abs. 1 Satz 3 LPartG) und im Ausschlussfall einen Pflichtteilsanspruch „wie ein Ehegatte“ (§ 10 Abs. 6 LPartG). Steuerlich steht er dem Ehegatten in Steuerklasse I mit 500.000 Euro Freibetrag gleich (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 01.10.2017 (Gesetz vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2787) können jedoch **keine neuen** Lebenspartnerschaften mehr begründet werden – seither steht allen Paaren nur noch die Ehe offen. Bestehende, vor diesem Datum eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben unverändert wirksam, solange sie nicht in eine Ehe umgewandelt oder aufgehoben werden.

## Mietrecht-Ausnahme: Eintrittsrecht nach § 563 BGB

Eine praktisch wichtige Ausnahme von der erbrechtlichen Schlechterstellung findet sich im Mietrecht. Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt zunächst der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, in den Mietvertrag ein. Fehlt ein solcher, bestimmt § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB: „Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen“ – also auch für den nichtehelichen Lebensgefährten. Dieses Eintrittsrecht kann nach § 563 Abs. 3 BGB binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters durch Erklärung gegenüber dem Vermieter ausgeschlagen werden; eine zum Nachteil des Eintrittsberechtigten abweichende Vereinbarung ist nach § 563 Abs. 5 BGB unwirksam.

## Häufige Fehler

- **„Nach so vielen Jahren Zusammenleben erbt mein Partner automatisch.“** Falsch – ohne Testament oder Erbvertrag erbt ein nichtehelicher Lebensgefährte nach deutschem Recht nichts, unabhängig von der Beziehungsdauer.
- **„Wir können ein gemeinsames Testament wie ein Berliner Testament machen.“** Falsch – § 2265 BGB erlaubt das gemeinschaftliche Testament nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern; unverheiratete Paare benötigen getrennte Testamente oder einen Erbvertrag.
- **„Mein Partner bekommt wenigstens den Pflichtteil, wenn ich ihn im Testament vergesse.“** Falsch – § 2303 BGB sieht für nichteheliche Lebensgefährten keinen Pflichtteilsanspruch vor.
- **„Lebenspartner und nichtehelicher Lebensgefährte sind steuerlich dasselbe.“** Falsch – nur der eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG steht in Steuerklasse I; der nichteheliche Lebensgefährte fällt in die ungünstige Steuerklasse III.
- **„Ich kann jederzeit noch eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, um steuerlich besser zu stehen.“** Falsch – seit dem 01.10.2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; offen steht nur noch die Ehe.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-24: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Kern: Kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsanspruch für nichteheliche Lebensgefährten (§§ 1924 ff., 1931, 2303 BGB); Absicherung nur über Einzeltestament oder Erbvertrag, da gemeinschaftliches Testament Ehegatten/Lebenspartnern vorbehalten ist (§ 2265 BGB); Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag und 30–50 % Steuersatz (§§ 15, 16, 19 ErbStG); Abgrenzung zur eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 LPartG, seit 01.10.2017 keine Neubegründung); Eintrittsrecht in den Mietvertrag als Ausnahme (§ 563 Abs. 2 BGB). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"

## Siehe auch

- [Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB)](/fakten/gesetzliche-erbfolge-1924-bgb.html)
- [Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB)](/fakten/ehegattenerbrecht-1931-bgb.html)
- [Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB)](/fakten/pflichtteil-2303-bgb.html)
- [Testament – Form und Inhalt (§§ 2247 ff. BGB)](/fakten/testament-form-2247-bgb.html)
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
- [Tod des Mieters (§ 563 BGB)](/fakten/tod-des-mieters-563-bgb.html)

## Stand

- Stand: 2026-09-24
- Gültig ab: 2010-01-01 (ErbStG-Freibeträge/Steuerklassen in aktueller Höhe)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, LPartG, ErbStG)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 1931 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html
- § 2265 BGB – Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2265.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563.html
- § 10 LPartG – Erbrecht des Lebenspartners:
  https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__10.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen:
  https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge:
  https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze:
  https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787):
  https://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._2787

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-24
- Letzte Prüfung: 2026-09-24
- In Kraft seit: 2010-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
